Entscheidungsstichwort (Thema)

Parkplatz. Nutzungsberechtigung. Mitbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Nutzungsberechtigung zur Verfügung stehenden Parkraums unterliegt bezüglich einer hierbei vorzunehmenden Bestimmung der einzelnen Personen aus dem berechtigten Personenkreis dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

2. Eine derartige individualisierte Regelung, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt, liegt auch vor, soweit der Arbeitgeber mit einer generell abstrakten Bestimmung eines Personenkreises deren Parkberechtigung festlegt, da für alle Arbeitnehmer des abstrakt definierten Personenkreises ausreichend Parkplätze vorhanden sind, allerdings im Betrieb mit den jeweiligen definierten Personenkreisen vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Bereichen beschäftigt werden, denen die Parkberechtigung nicht eingeräumt ist.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 26.11.2009; Aktenzeichen 10 BV 176/09)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 07.02.2012; Aktenzeichen 1 ABR 63/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Tenorierung wird aus Klarstellungsgründen neu gefasst:

  1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Festlegung vom 06.02.2009 betreffend die Berechtigung zum Parken im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände aufzuheben, soweit es nicht um die Parkberechtigung der Mitglieder der GBL-Runde geht.
  2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, einseitig ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Beteiligten zu 1) festzulegen, welche Personengruppen von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG berechtigt sind, den mit Schreiben vom 06.02.2009 zur Verfügung gestellten Parkraum im Sicherheitsbereich zu nutzen.
  3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, ohne Beachtung der Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) einzelnen Arbeitnehmern/innen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG das kostenlose Parken im Sicherheitsbereich zu gewähren.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) bei der Festlegung von Personengruppen, die berechtigt sind, im Sicherheitsbereich des Betriebsgeländes der Beteiligten zu 2) zu parken.

Die Beteiligte zu 2) ist die Betreibergesellschaft des Flughafens K /B und beschäftigt 1840 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 1) ist der dort gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) hat Ihre Unternehmensverwaltung mit ca. 300 Beschäftigten örtlich in den Sicherheitsbereich des Flughafengeländes verlegt.

In diesem Bereich steht Parkraum zur Verfügung.

Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 06.02.2009 festgelegt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmter näher bezeichneter Gruppen diesen Parkraum innerhalb des Sicherheitsbereichs nutzen dürfen. Der hier zur Verfügung stehende Parkraum reicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Schreiben vom 06.02.2009 bezeichneter Gruppen aus.

Den Beteiligten zu 1) beteiligte die Beteiligte zu 2) an der Festlegung der Personengruppen im Schreiben vom 06.02.2010 nicht.

Die Berechtigung nach Maßgabe des Schreibens vom 06.02.2010 betrifft neben den so genannten Mitgliedern der GBL-Runde, die leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind, die Assistent/Innen der Geschäftsführer, Abteilungs- und Stabsstellenleiter, deren Arbeitsbereich im Sicherheitsbereich liegt, Schwerbehinderte, deren Ausweis den Vermerk „G”, „aG” und/oder „H” trägt sowie Mitglieder der Werksfeuerwehr am Wochenende.

Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, dass ihm in dieser Festlegung ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 BetrVG zustehe und er daher die Aufhebung der Regelung, die Unterlassung von deren Umsetzung und die Wahrung des Mitbestimmungsrechts bei einer Neuregelung verlangen könne.

Er hat beantragt,

  1. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Festlegung vom 06.02.2009 betreffend die Berechtigung zum Parken im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände der Antragsgegnerin aufzuheben.
  2. der Antragsgegnerin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, einseitig ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers festzulegen, welche Arbeitnehmer/innen berechtigt sind, mit dem PKW in den Sicherheitsbereich zu fahren und dort zu parken.
  3. Der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats einzelnen Mitarbeiter/innen den geldwerten Vorteil des kostenlosen Parkens im Sicherheitsbereich zu gewähren.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Festlegung sei nicht mitbestimmungspflichtig. Die Festlegung sei eine abstrakt-generelle Regelung, die nur das „Ob” und die Modalitäten der Parkplatznutzung festlege, nicht aber das „Wie”. Die Frage, ob Arbeitnehmer oder abstrakt abgrenzbare Gruppen von Arbeitnehmern einen Parkplatz benutzen dürften, sei eine mitbestimmungsfreie Unternehmerentscheidung.

Ergänzend w...

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