Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit Gesamtbetriebsrat

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für vom Arbeitgeber gewünschte unternehmenseinheitliche Regelung der Arbeitszeit in Call-Center-Betrieben.

 

Normenkette

BetrVG § 50 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 25.03.2010; Aktenzeichen 3 BV 108/09)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 19.06.2012; Aktenzeichen 1 ABR 19/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.03.2010 – 3 BV 108/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Spruches einer Einigungsstelle zur Herbeiführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung über Schichtarbeit und Personaleinsatzplanung im operativen Kundenservice vom 20.11.2009 (Anlage AS 18 – im Folgenden GBV). Kernpunkt des Streites ist die Frage der Zuständigkeit des Antragstellers, des Gesamtbetriebsrates der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin, die D T Kundenservice GmbH (DTKS), ist ein Tochterunternehmen der D T AG. Als größter Anbieter von Call-Centerleistungen in Deutschland beschäftigte sie zum Zeitpunkt des Spruches der Einigungsstelle ca. 18.000 Mitarbeiter. Sie bediente zum Zeitpunkt des Spruches der Einigungsstelle die schriftlichen und telefonischen Kontakte von Kunden der D T AG für „T-H” und „T-M”. Das Aufkommen belief sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 2,6 Millionen Anrufe und 750.000 Schreiben jeweils in einer Woche. Die Arbeitgeberin bedient sich neben der Arbeit durch die eigenen Mitarbeiter auch der Fremdvergabe mit insgesamt ca. 8.000 bei den Fremdfirmen Beschäftigten.

Die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt des Spruches der Einigungsstelle in 10 Bereiche gegliedert. 7 davon standen in direktem Kundenkontakt. Diese 7 operativen Bereiche wurden durch 3 zentrale Bereiche unterstützt. Der umstrittene Einigungsstellenspruch regelt die Arbeitszeit der Beschäftigten in „lines” der 7 operativen Bereiche.

Die Tätigkeit der überwiegend in Call-Centern beschäftigten Kundenberater besteht vor allem in der telefonischen Betreuung der Kunden. Die Antragsgegnerin hat eine bundesweite Bearbeitung und Zuordnung von Kundenanrufen organisiert. Die Anrufe laufen zentral ein. Sie werden einem bundeseinheitlichen „routing” unterworfen. Dabei werden Arbeitsvorgänge bundesweit auf die Standorte nach Personalkapazität und Verfügbarkeit verteilt. Die Routing-Plattform erkennt zum einen, welchem der sieben Bereiche der Anrufer zuzuordnen ist. Dies ergibt sich aus der Nummer des Anrufers. Sie registriert zum anderen, welcher Kundenberater in diesem Bereich zu dem jeweiligen Zeitpunkt frei ist. Das unternehmerische Ziel der Antragsgegnerin ist dabei, dass der Anruf des Kunden im Erstkontakt abschließend behandelt wird (sogenanntes „First Kill Rate”).

Darüber hinaus bearbeiten die operativen Bereiche sogenannte „work items”. Das sind schriftlich eingehende bzw. nach telefonischem Erstkontakt schriftlich fixierte Kundenanliegen, die elektronisch an die Kundenberater weitergeleitet und von diesen bearbeitet werden.

Das Aufkommen von schriftlich zu bearbeitenden Kundenanliegen („works”) wird ebenso wie das der telefonischen („calls”) aufgrund historischer Erfahrungswerte kalkuliert. Die bundesweite Einsatzsteuerung erkennt die jeweilige Auslastung der einzelnen Kundenberater mit „calls” und „works”. Sie verbindet denjenigen Kundenberater, der gerade nicht beschäftigt ist, mit einem aktuell anrufenden Kunden.

Die Antragsgegnerin wurde im Jahre 2007 gegründet. Dabei kam es im Sommer 2007 zunächst zu einer Ausgliederung des Kundenservices der damaligen T-M D GmbH im Wege der Abspaltung auf die Antragsgegnerin und in einem weiteren Schritt zu einem Betriebsübergang der Kundencenter des Unternehmensbereiches Breitbandfestnetz der d T-AG gemäß § 613 a BGB auf die Antragsgegnerin. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Tarifeinigung. Diese sieht vor, dass die GBV-Schichtarbeit, die bei T-M D abgeschlossen wurde, bei der Antragsgegnerin zur Anwendung gebracht und in einer neuen Fassung abgeschlossen wird. Auf die Darstellung des Antragstellers zum Zustandekommen der GBV „Schichtarbeit im Kundenservice” bei der T-M D (Bl. 3 d. A.) wird Bezug genommen.

Der Antragsteller kündigte aufgrund Beschlusses vom 05.11.2009 diese GBV „Schichtarbeit im Kundenservice”. Die Antragsgegnerin führte zunächst Verhandlungen mit regionalen Betriebsräten über den Abschluss einer neuen Arbeitszeitregelung. Diese regionalen Betriebsräte bestehen aufgrund eines Zuordnungstarifvertrages gemäß § 3 BetrVG. Zum Zeitpunkt des Einigungsstellenspruches bestanden 8 regionale Betriebsräte für ursprünglich 94 Betriebsstellen und eine Zentrale in Bonn.

Mit Schreiben vom 04.03.2009 kündigte die Antragsgegnerin an, dass sie nunmehr eine Einigungsstelle zur Verhandlung mit dem Gesamtbetriebsrat (Antragsteller) anrufen werde. Dieser erklärte sich mit der Einsetzung der Einigungsstelle insofern bereit, als diese über ihre sachliche Zuständigkeit zu e...

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