Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung; Globalantrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die für eine Einstellung gemäß § 99 BetrVG erforderliche Eingliederung erfordert lediglich, dass die Arbeitnehmer der Fremdfirmen gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit verrichten, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Auf den rechtlichen Status des Eingegliederten kommt es nicht an.

2. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG für Mehrarbeit besteht im Falle der Arbeitnehmerüberlassung nur im Verleiherbetrieb.

3. Zur Unbegründetheit eines Globalantrages wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99, 87 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 18.11.2010; Aktenzeichen 6 BV 73/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 18.11.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen – 6 BV 73/09 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind, auf Bussen der Antragsgegnerin während der so genannten „T-E” eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung darstellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des antragstellenden Betriebsrats im Zusammenhang mit dem Einsatz von Busfahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind und auf Bussen der Beteiligen zu 2) während sogenannter „T-E” tätig sind.

Die Beteiligte zu 2) betreibt den öffentlichen Busverkehr in A und ist zuständig für die Organisation und Durchführung von Sonderverkehren im Rahmen von Sonderveranstaltungen, insbesondere in dem Stadion „T”.

Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat.

Im Rahmen des Sonderbusverkehrs bei Veranstaltungen im Stadion „T”, setzt die Beteiligte zu 2) neben eigenen Mitarbeitern auch Mitarbeiter von Fremdunternehmen ein. Diese Mitarbeiter fahren teilweise Busse der Fremdunternehmen und teilweise Busse der Beteiligten zu 2).

Im Rahmen dieser Sondereinsätze werden alle eingesetzten Busse durch eine Abteilung der Beteiligten zu 2) koordiniert. Die Anzahl der eingesetzten Busse wird je nach Spieltag und nach Abstimmung mit der Landes- und Bundespolizei geändert. Sobald die Anzahl der Busse und der Spieltag feststeht, erfragt die Beteiligte zu 2., welche eigenen Mitarbeiter tätig werden wollen. Reicht die Anzahl der freiwilligen Meldungen nicht und werden darüber hinaus Fahrer benötigt, werden diese über Fremdunternehmen gewonnen. Das geschieht in der Form, dass zum Teil die Fremdunternehmen Bus und Fahrer zur Verfügung stellen, zum Teil aber auch die Fremdunternehmen Busse der Beteiligten zu 2) anmieten. Die Fahrer erhalten in beiden Fällen Kursbücher mit den für sie geplanten Einsätzen sowie den entsprechenden Fahraufträgen. Die Fahrten führen sie selbstständig durch, wobei sich nach Spielende Situationen ergeben können, in denen der Verkehrsmeister der Beteiligten zu 2) bestimmte Fahren nach Vorgabe der Polizei abweichend vom Kursbuch anweist, um Fans vom Stadion wegzubringen. Ein allgemeines Arbeitgeberdirektionsrecht übt der Verkehrsmeister der Beteiligten zu 2) jedoch nicht aus. Die Fahrer der Fremdunternehmen tragen während der Einsätze keine Fahrerkleidung der Beteiligten zu 2) und die Fahrer werden vom jeweiligen Fremdunternehmen ausgesucht.

Mit Schreiben vom 02.03.2009 wies der Antragsteller die Beteiligte zu 2) erstmals darauf hin, dass bei dem Einsatz von Mitarbeitern von Fremdfirmen im Rahmen der „T-E” Mitbestimmungsrechte gewahrt werden müssten.

Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, dass eine Arbeitnehmerüberlassung vorliege, weshalb er sowohl nach § 99 BetrVG als auch nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BetrVG zu beteiligen sei.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  1. festzustellen, dass der Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind, auf Bussen der Antragsgegnerin während er sogenannten „T-E” eine nach § 99 BetrVG Mitbestimmungspflicht der Einstellung darstellt,

    hilfsweise für den Antrag zu 1):

  2. festzustellen, dass der Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind, auf Bussen der Antragsgegnerin während der sogenannten „T-E” eine nach § 99 BetrVG Mitbestimmungspflicht der Einstellung darstellt, sofern kein Notfall vorliegt;
  3. festzustellen, dass der Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind, auf Bussen der Antragsgegnerin im Rahmen der „T-E” der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG unterliegt, wenn kein Notfall vorliegt;
  4. der Beteiligten zu 2) bei Meidung eines in das Ermessen des Arbeitsgerichts gestellten Zwangsgeldes hilfsweise Zwangshaft für den Vorstandsvorsitzenden H-P A zu untersagen, ohne Wahrung der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 ...

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