Entscheidungsstichwort (Thema)

Wird der schwer bei Einlegung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung einer höheren Betriebsrente

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Wert der Beschwer ergibt sich aus einem Vergleich des Streitwerts des erstinstanzlichen Urteils mit dem Wert der Berufungsanträge. Maßgeblich ist das Klageziel. Ist dieses nicht eindeutig formuliert, ist es durch Auslegung zu ermitteln.

2. Macht ein Arbeitnehmer wiederkehrende Leistungen im Betriebsrentenrecht geltend, ergibt sich die Beschwer regelmäßig nicht aus dem gesamten Wert der beanspruchten Betriebsrente, sondern aus dem streitigen Teilbetrag.

3. Wenn der Antrag ausnahmsweise anders auszulegen ist, ist der Arbeitgeber mit entsprechender Kostenfolge jedenfalls zur Zahlung des unstreitigen Betrages zu verurteilen.

 

Normenkette

ArbGG § 64 Abs. 2b; ZPO §§ 2, 9; BetrAVG § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 08.12.2015; Aktenzeichen 12 Ca 3968/15)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 15.05.2018; Aktenzeichen 3 AZB 8/18)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Dezember 2015- 12 Ca 3968/15 - wird als unzulässig verworfen.

  • II.

    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III.

    Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2013 geltend.

Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) von März 1969 bis zum 31. Dezember 2008 beschäftigt. Diese erteilte ihm eine Versorgungszusage. Die erstinstanzlich ebenfalls in Anspruch genommene Beklagte zu 2) ist eine Gruppenunterstützungskasse.

Der Kläger erhielt zuletzt eine Betriebsrente in Höhe von 1.140,40 EUR monatlich. Die Beklagte zu 1) nahm zum 1. Januar 2013 keine Anpassung der Betriebsrente vor.

Hiergegen hat sich der Kläger mit der Klage gewandt und erstinstanzlich beantragt,

die Beklagten kostenpflichtig und gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn eine Betriebsrentenerhöhung, die ins Ermessen des Gerichts gelegt wird, mindestens jedoch insgesamt eine Betriebsrente von 1.151,80 EUR monatlich, beginnend mit dem 01.01.2013, zu zahlen nebst Verzugszinsen auf den jeweiligen monatlichen Zahlungsbetrag ab Rechtskraft in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszins.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 41.464,80 EUR festgesetzt. Der Kläger hat Berufung eingelegt, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1) erfolglos geblieben ist.

Für die zweite Instanz hat er die folgenden Anträge angekündigt:

"1. Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.201, AZ: 12 Ca 3968/15, wird die Beklagte zu 1) pflichtig zu verurteilen, ab dem 01.01.2013 bis auf weiteres die Betriebsrente des Klägers um monatlich 10,00 EUR zu erhöhen und ab diesem Zeitpunkt monatlich an den Kläger 1.151,80 EUR nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen.

2. Die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, die handelsrechtlichen Abschlüsse für die Jahre 2013 und 2014 und den vorläufigen von 2015 vorzulegen."

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers war gemäß §§ 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss des Vorsitzenden als unzulässig zu verwerfen, denn die Berufung ist unzulässig.

1. Die Berufung kann nicht aufgrund des Wertes des Beschwerdegegenstands nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG eingelegt werden. Danach ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt. Dies ist nicht der Fall. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt nur 420 EUR (42fache Differenz in Höhe von 10,00 EUR gemäß § 9 ZPO).

a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage, in welcher Höhe der Kläger beschwert ist, nur auf den Antrag zu 1) ankommt. Auf den Antrag zu 2) ist nicht abzustellen, weil er erstmals in der Berufungsinstanz gestellt worden ist (vgl. BAG 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - AP § 64 ArbGG 1979 Nr. 42). Insoweit will der Kläger nicht erreichen, dass eine in der angefochtenen Entscheidung liegende Beschwer beseitigt werden soll (vgl. zu diesem Aspekt BAG 24. Oktober 2017 - 1 ABR 45/16).

b) Eine höhere Beschwer als 600 EUR ergibt sich nicht daraus, dass das Arbeitsgericht den Streitwert im Urteil auf 41.464,80 EUR festgesetzt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsmittelgerichte an die Festsetzung des Arbeitsgerichts gebunden sind, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BAG 14. Februar 2012 - 3 AZB 59/11 - NZA 2012, 469).

Auf die Festsetzung durch das Arbeitsgericht kann es schon deswegen nicht ankommen, weil der Kläger den Antrag in der Berufungsinstanz eingeschränkt hat. Erstinstanzlich hat er die Höhe der Anpassung in das Ermessen des Gerichts gestellt und "nach unten" einen Mindestbetrag in Höhe von 10,00 EUR verlangt. Mit dem in der ...

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