Entscheidungsstichwort (Thema)

Titulierung des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Zurückweisung des Antrags auf Zwangsvollstreckung bei unbestimmter Titulierung des qualifizierten Zeugnisanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Die Klausel eines gerichtlichen Vergleichs "Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis entsprechend der Schulnote "gut" auf der Basis des im Antrag der Klageschrift vom 10.10.2012 bezeichneten Zeugnisses zu erteilen." ist nicht bestimmt genug, um im Wege der Zwangsvollstreckung ein Zeugnis mit einem bestimmten Inhalt durchzusetzen.

 

Normenkette

ZPO §§ 888, 253 Abs. 2 Nr. 2, § 278 Abs. 6, § 313 Abs. 1 Nr. 4, § 704 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 1; BGB § 779

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 26.04.2013; Aktenzeichen 10 Ca 8045/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2013 -10 Ca 8045/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Gründe

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Zwangsvollstreckungsantrag zurückgewiesen, weil der Titel in Bezug auf den vom Kläger begehrten Zeugnistext nicht hinreichend bestimmt ist. Das Arbeitsgericht hat schon die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden Grundsätze für die Bestimmtheit im Rahmen der Zwangsvollstreckung wiedergegeben. Darauf wird Bezug genommen.

Dementsprechend hat auch das Hessische Landesarbeitsgericht (Beschluss vom 17.03.2003 - 16 Ta 82/03 - NZA RR 2004, 382 und LAGE § 888 ZPO 2002 Nr. 1) eine dem vorliegenden Fall ähnliche Vergleichsklausel ("Die Beklagte wird dem Kläger unter dem Ausstellungs- und Beendigungsdatum 30.09.2002 auf Basis des der Klägerin von der Beklagten erteilten Zwischenzeugnisses vom 25.06.2001 ein Arbeitszeugnis erteilen") wegen inhaltlicher Unbestimmtheit als ungeeignete Grundlage für eine auf Erteilung eines Arbeitszeugnis mit einem bestimmten Inhalt gerichtete Zwangsvollstreckung angesehen. Nichts anderes kann für Ziffer 2 des vorliegenden Vergleichs gelten ("Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis entsprechend der Schuldnote "gut" auf der Basis des im Antrag der Klageschrift vom 10.10.2012 bezeichneten Zeugnisses zu erteilen").

Für die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich ist erforderlich, dass sich die zu vollstreckende Handlung allein aus dem protokollierten Inhalt des Vergleichs entnehmen lässt. Ein Rückgriff auf den Inhalt der Prozessakten, etwa gestellte Anträge und insoweit gegebene Begründungen kommt nicht in Betracht (Hessisches Landesarbeitsgericht a. a. O. mit weiteren Nachweisen insbesondere auch zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte). Aus dem Titel insoweit selbst nicht zu klärende Umstände sind im Erkenntnis- und nicht im Vollstreckungsverfahren aufzuklären.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der Text, auf dessen "Basis" das Zeugnis erteilt werden soll, nicht aus dem Titel. Es wird vielmehr auf einen Antrag in der Klageschrift verwiesen. Dieses genügt nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz.

Dahinstehen kann damit, ob die gewählte Formulierung "auf der Basis" bestimmt genug ist, um einen bestimmten Zeugnisinhalt zu vollstrecken. Soweit der Kläger behauptet, damit sei gemeint, dass das Zeugnis "eben gerade genau" der Ziffer 2 der Klageschrift entsprechen solle, so ist dieses vom Wortlaut nicht gedeckt. Soweit der Kläger zu seiner Behauptung, es habe jedenfalls Einigkeit dahingehend bestanden, weiter meint, dass darüber der damalige Vorsitzende Richter gehört werden müsse, so verkennt er wiederum die Grundsätze der Bestimmtheit in der Zwangsvollstreckung. Für die Auslegung des Titels in der Zwangsvollstreckung ist insoweit nämlich nicht in erster Linie ein übereinstimmender Wille der Parteien maßgebend, der sonst den Inhalt eines privatrechtlichen Vertrages bestimmt und für diesen selbst dann maßgebend bleibt, wenn die Erklärung der Vertragspartner objektiv eine andere Bedeutung haben sollten (vgl. § 133 BGB und dazu z. B. BAG 09.09.2011 - 3 AZB 35/11 Rn. 13). Vielmehr ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständiger Weise aus dem Vollstreckungstitel aus sich heraus versteht und festlegt. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6793584

NZA-RR 2013, 490

AE 2014, 46

ArbR 2013, 397

SPA 2013, 135

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