Revision aufgehoben. 18.07.89

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 18.12.1987; Aktenzeichen 5 Ca 1690/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.07.1989; Aktenzeichen 8 AZR 55/89)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.12.1987 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Herne abgeändert und die Beklagten kostenpflichtig verurteilt, an den Kläger 9.203,04 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 22.07.1987 zu zahlen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen auf der Grundlage des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV Metall) von 1968 bis zum 27.04.1987 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, in welchem der Kläger als Former gegen einen Stundenlohn von 16,60 DM brutto beschäftigt wurde, streiten um eine Urlaubsabgeltung für 36 Urlaubstage aus dem Jahre 1986 in Höhe von 6.902,28 DM brutto sowie für 12 Urlaubstage aus dem Jahre 1987 in Höhe von 2.300,76 DM brutto.

Der Kläger war vom 27.10.1985 bis zum 27.04.1987 arbeitsunfähig krank. Seit dem 01.06.1986 erhält der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO Abstand und auf den Tatbestand des am 18.12.1987 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Herne Bezug genommen.

Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien und wegen der von ihnen gestellten Anträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.08.1988 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hatte Erfolg und führte zur entsprechenden Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung für 36 Urlaubstage aus dem Jahre 1986 und für 12 Urlaubstage aus dem Jahre 1987 in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 9.203,04 DM brutto ist gerechtfertigt.

Gemäß § 9 Ziff. 3 MTV – Metall ist eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs zulässig, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen. Danach ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung noch bestehender Urlaubsansprüche vorzunehmen.

Diesem Anspruch steht nicht entgegen, daß der Kläger in der Zeit vom 27.10.1985 bis zum 27.04.1987 arbeitsunfähig erkrankt war. Zwar ist entgegen seiner Auffassung mit der Beklagten grundsätzlich davon auszugehen, daß die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus die Erfüllbarkeit eines Abgeltungsanspruchs verhindern kann, denn alleiniges kausales Erfordernis für die Entstehung des Abgeltungsanspruchs ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Grund für die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung muß allein in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen. Scheitert die Urlaubsverwirklichung in Folge Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so kann der in natura nicht zu verwirklichende Urlaubsanspruch auch nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch übergehen. In gleicher Weise wie der Freizeitanspruch nicht erfüllbar ist, kann auch der Abgeltungsanspruch nicht erfüllt werden (BAG in AP Nr. 14, 18 und 21 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG in AP Nr. 12 zu § 13 BUrlG Unabdingbarkeit).

Doch gelten diese Grundsätze nur dann, wenn der Arbeitnehmer sich in einem Zustand dauernder Arbeitsunfähigkeit befindet, die über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes für den Urlaub reicht. Nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Austrittsjahr schließt die Erfüllbarkeit des Abgeltungsanspruchs nicht aus. Ebenso wie der Urlaubsanspruch grundsätzlich erst mit dem Ende des Kalenderjahres bzw. dem Ende des Übertragungszeitraumes erlischt, ist auch der Abgeltungsanspruch bis zu diesem Beendigungszeitpunkt zu erfüllen, wenn der vorher ausgeschiedene Arbeitnehmer die Arbeitsfähigkeit so rechtzeitig wiedererlangt, daß sein Anspruch in diesem Zeitraum noch erfüllt werden könnte (BAG in AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Demzufolge ist für einen Arbeitnehmer, der nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Übertragungszeitraumes wieder arbeitsfähig wird, der Abgeltungsanspruch zu erfüllen, weil der Urlaubsanspruch bei fortdauerndem Arbeitsverhältnis zu erfüllen gewesen wäre. Bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses stände der Gewährung von Urlaub insoweit durch Freistellung von der Arbeit nichts im Wege, so daß die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung allein in der Tatsache liegt, daß das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht.

Da der Kläger unstreitig lediglich bis zum 27.04.1987 arbeitsunfähig war, war die Erfüllung seines Urlaubsanspruchs aus dem Jahre 1986 und 1987 in natura ab diesem Z...

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