Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Teilurteil vom 12.10.2000; Aktenzeichen 1 Ca 700/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen 8 AZR 59/02)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 12.10.2000 (1 Ca 700/00) abgeändert

Die Feststellungsklage vom 04.04.2000 wird abgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das als Teilurteil anzusehende Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 15.03.2001 (1/4 Ca 980/00) abgeändert:

Die Zahlungsklage vom 23.10.2000 in der Fassung der Antragstellung vom 15.03.2001 wird abgewiesen.

Die Entscheidung bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt den dortigen Schlußentscheidungen vorbehalten. Die Kosten der verbundenen Berufungsverfahren hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit vor Verfahrensverbindung für das Berufungsverfahren 4 Sa 515/01 auf 29.437,65 DM = 15.051,23 EUR und für das Berufungsverfahren 4 (19) Sa 1773/00 auf 33.000,00 DM = 16.872,63 EUR sowie für die Zeit nach Verfahrensverbindung auf 62.437,65 DM = 31.923,86 EUR festgesetzt

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch den Beklagten zu 1) und über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten zu 2).

Der Beklagte zu 1) ist der durch Beschluß des Amtsgerichts Münster vom 01.03.2000 – 85 IN 3/00 – über das Vermögen der R2. P1. B12. mbH bestellte Insolvenzverwalter. Die R2. P1. B12. mbH, die von der Geschäftsführerin G3. F2. und dem Geschäftsführer Dr. R4. K3. vertreten worden ist, hatte ihren Sitz in R5. und war beim AG Grevenbroich unter HRB 13. im Handelsregister eingetragen. Sie hat in B5.–H8. die „S6. P1.”, eine Klinik für Psychologische Medizin, betrieben.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Beklagte zu 2), die von dem Geschäftsführer Dr. m3. T1. F1. vertreten wird, ihren Sitz in B2. M2. hat und bei AG Crailsheim unter HRB 71x M im Handelsregister eingetragen ist, mit Wirkung vom 01.03.2000 den Klinikbetrieb in B5.–H8. fortgeführt.

Der am 10.10.1957 geborene, verheiratete Kläger, der zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, war langjähriger Leiter des C1. Seniorenzentrum in P5. und hat den C3. für den Erftkreis zum 30.09.1998 verlassen. Nach seinem Ausscheiden beim C3. hat der Kläger in einem Rundschreiben (wohl aus November 1998) einem nicht näher bekannten Adressatenkreis seine neuen Tätigkeitsfelder wie vorgestellt:

1. Seniorenhotel V3. F2./Tagespflegecenter Haus G3. in P5.

Als leitender Dipl.-Sozialarbeiter im Seniorenhotel V3. F2. mit dem Schwerpunkt der Betreuung und Weiterentwicklung des Tagespflegecenters Haus G3. am N2. 54 empfehle ich beide Einrichtungen für den Bereich der stationären- und teilstationären Altenpflege …

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den beiliegenden Prospekten.

2. Rittergut P1. hier: S6. P1.

Mein zweiter Tätigkeitsbereich umfaßt im Rittergut P1. in B5. mit S6., Schloßrestaurant, Schloßhotel, Tagungsräume und Appartements den Aufgabenschwerpunkt Organisationsverwaltung und Marketing.

Die S6. für neurologische Medizin ist seit dem 01.11.98 geöffnet Ihre Patienten wären im Bedarfsfall bei dem im beiliegenden Prospekt beschriebenen Angeboten hervorragend aufgehoben …

Der Kläger stand zum Seniorenhotel „V3. F2.” und zum angeschlossenen Tagespflegecenter „Haus G3.”, welche beide von der G3. F2. betrieben werden, als Arbeitnehmer in Vertragsbeziehungen und hat nach seinen Angaben ein Monatsgehalt von 3.500,00 DM brutto erhalten. Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ist streitig, ob der Kläger seine Tätigkeit in P5. zum 31.12.1998 oder zum 30.06.1999 beendet hat oder auch noch nach dem 01.01.1999 bzw. nach dem 01.07.1999 dort beschäftigt war.

Der Kläger war Inhaber der Firma H5.–O1., Organisationsbüro, die mit dem Unternehmensgegenstand Organisationsberatung, Marketing, Veranstaltungen aller Art am Markt aufgetreten ist, ihren Sitz in P5. hatte und zum Gewerberegister angemeldet war. Die genauen Zeitpunkte der An- und Abmeldung des Gewerbes sind nicht offen gelegt worden.

Die Firma H5.–O1. trat 1998 zu der R2. P1. B12. mbH in vertragliche Beziehungen. In dem schriftlichen Vertrag vom 30.08.1998, der zwischen der R2. P1. B12. mbH und der Firma H5.–O1., Organisationsbüro, abgeschlossen und von dem Geschäftsführer Dr. R4. K3. und dem Kläger unterzeichnet ist, ist folgendes vereinbart worden:

Die Firma H5.–O1. wird ab dem 01.09.98 die GmbH in sozialen Fragen beraten, Marketingstrategien entwickeln, Veranstaltungen verschiedenster Art organisieren und Öffentlichkeitsarbeit leisten. Die Fa. H5.–O1. erhält dafür ein monatliches Honorar in Höhe von DM 4.000,– zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zusätzlich eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von DM 0,52 pro gefahrenem Kilometer zuzüglich der gesetzl. MWSt. Dazu ist ein Einzelnachweis notwendig.

Dieser Vertrag ist von beiden Seiten jeweils 6 Wochen zum Monatsende ohne Angabe von G...

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