Entscheidungsstichwort (Thema)

Einmalzahlung. ERA-Strukturkomponente. Verpflichtung zur Einführung von ERA. Nachbindung. Austritt aus Arbeitgeberverband. Tarifauslegung. Bezugnahmeklausel. Auslegung. Gleichstellungsabrede

 

Leitsatz (amtlich)

Die nach § 4 c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003 i.d.F. vom 05.04.2004 für die Metall- und Elektroindustrie NRW – TV ERA-APF – vorgesehene Einmalzahlung schulden nur Arbeitgeber, die zur betrieblichen Einführung von ERA verpflichtet sind.

 

Normenkette

TVG §§ 1, 3-4; Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds für die Metall- und Elektroindustrie NRW § 4c

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 12.01.2011; Aktenzeichen 3 Ca 608/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.01.2013; Aktenzeichen 5 AZR 820/11)

BAG (Aktenzeichen 4 AZR 820/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.01.2011 – 3 Ca 608/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Einmalzahlung für 2009 nach § 4 c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfond vom 18.12.2003 in der Fassung vom 05.05.2004 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen – TV ERA-APF –.

Der am 30.06.1957 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als Kundendiensttechniker zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.284,75 EUR tätig.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Anstellungsvertrag vom 22.07.2001 (Bl. 3 ff d.A.). In Ziffer 7 dieses Vertrages trafen die Parteien folgende Regelung:

„Diesem Arbeitsvertrag liegen die Bestimmungen der Tarifverträge für Angestellte der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebietes Nordrhein-Westfalen sowie die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde.”

Der Kläger ist seit 1972 Mitglied der IG Metall.

Die Beklagte war bis Ende des Jahres 2007 Mitglied des Unternehmerverbandes der Metallindustrie und damit als Mitglied des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall tarifgebunden. Mit Schreiben vom 25.06.2007 (Bl. 86 d.A.) erklärte sie unter Bezugnahme auf die Satzung die Kündigung der Mitgliedschaft im Verband zum 31.12.2007.

Am 18.12.2003 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen und die IG Metall das Entgeltrahmenabkommen (ERA), mit dem die tarifliche Entgeltfindung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte vereinheitlicht wurde.

In § 12 Ziffer 3) des ERA-Einführungstarifvertrages war geregelt, dass das Entgeltrahmenabkommen unter anderem das Lohnrahmenabkommen sowie das Gehaltsrahmenabkommen ersetzen sollte.

Der ERA-ETV enthält in § 1 folgende Regelung:

„§ 1.Einführungszeitraum

  1. Bis zum 1.3.2005 kann das ERA nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden (Vorbereitungsphase).
  2. Die Einführungsphase beginnt am 1.3.2005 und dauert vier Jahre. In dieser Phase soll der Arbeitgeber das ERA stichtagsbezogen im Betrieb einführen.

Ab dem 1.3.2009 gilt das ERA verbindlich für alle Betriebe …”

Der Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (TV ERA-APF) in der Fassung vom 05.03.2004 bestimmt dazu:

„§ 2.Präambel

Der ERA Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Bet. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder

  1. zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten

    oder

  2. zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden nach der betrieblichen ERA Einführung

spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden.”

Ferner regelt § 3 den Aufbau und die Verwendung des ERA Anpassungsfonds wie folgt:

„Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter; ‚lineares Volumen’). Die andere Komponente (‚restliches Erhöhungsvolumen’) fließt in ERA Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch nicht fällig werden.”

Dazu enthält § 4 des TV ERA-APF folgende Regelung:

„b) In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen Begründung/Entstehung werden die jeweiligen ERA Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 nach Maßgabe des § 4d dem ERA Anpassungsfonds zugeführt.

Die bei der betrieblichen ERA Einführung in dem ERA Anpassungsfonds befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden verwendet werden. …

c) Ist das ERA im Betrieb noch nicht eingeführt worden, werden ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA Einführung die ERA Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % als Einmalzahlungen geleistet. Die Berechnung erfolgt entspr...

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