Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung eines Verfahrens. Tariffähigkeit der CGZP. Entgegenstehen einer Ausschlussfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Soweit eine Aussetzung eines Verfahrens für nicht erforderlich gehalten wird, wird dies im Wesentlichen damit begründet, ein Erfordernis ergebe sich nicht, wenn die Tarifunfähigkeit bereits einmal festgestellt worden sei und keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Tariffähigkeit vorher bestanden haben könne.

 

Normenkette

AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Entscheidung vom 31.03.2011; Aktenzeichen 3 Ca 1792/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.05.2014; Aktenzeichen 5 AZR 422/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 31.03.2011 - 3 Ca 1792/10 - teilweise abgeändert.

Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2.894,93 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.09.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 6.257,80 € brutto zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens I. Instanz tragen der Kläger zu 27 %, die Beklagte zu 73 %. die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 37 %, die Beklagte zu 63 %.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal-pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG.

Der Kläger war seit dem 02.06.2009 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Personaldienstleistung betreibt, beschäftigt.

Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 02.06.2009, der folgende Regelungen vorsah:

“1. Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrage bestimmen sich ab dem 02.06.2009 nach den zwischen der AMP und der Tarifgemeinschaft des CGZP geschlossenen Tarifverträgen, bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen-, Entgelt- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied der Mitgliedsgewerkschaft der in Satz 1 genannten Tarifgemeinschaft ist. Soweit mit dem Arbeitnehmer bereits vorher ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, wird der bisher bestehende Arbeitsvertrag insofern durch den jetzt und hiermit geschlossenen Arbeitsvertrag ersetzt. Die jeweils gültigen und auf diesen Arbeitsvertrag anzuwendenden Tarifverträge sind in jeder Niederlassung der Firma S1 GmbH ausgelegt und stehen dem Arbeitnehmer zur Einsicht zur Verfügung.

4. Sollten die genannten Tarifverträge gekündigt werden oder in sonstiger Weise ihre Wirksamkeit verlieren, ohne dass neue Tarifverträge an ihre Stelle treten, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien des Arbeitsvertrages jeweils nach den genannten Tarifverträgen in der zuletzt zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Fassung.

5. Für den Fall, dass sich das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ändert oder dass S1 GmbH einem anderen Arbeitgeberverband beitritt, ist S1 GmbH berechtigt, den in diesem Verband geltenden Tarifvertrag anzuwenden, soweit S1 GmbH nicht einheitlich für die Arbeitnehmer seines Unternehmens die Anwendung eines anderen Tarifvertrages vorsieht. Der Arbeitnehmer erhält allerdings dann zumindest die Leistungen, die ihm nach Maßgabe des zuvor in Bezug genommen Tarifvertrages zustanden."

Der Kläger erzielte zuletzt einen Tarifstundenlohn in Höhe von 7,35 € brutto.Daneben gewährte die Beklagte ihm eine kundenbezogene Zulage in unterschiedlicher Höhe sowie ein anteiliges Urlaubsgeld.

Demgegenüber tätigte die Beklagte Abzüge für Berufskleidung, Schutzkleidung und Reinigung.

Eingesetzt war der Kläger ausschließlich bei der niederländischen Firma V1.

Mit der vorliegenden, unter dem 21.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger Differenzvergütung zwischen dem ihm gewährten Tarifentgelt und einem Stundenentgelt in Höhe von 12,00 € brutto für den Zeitraum von Juni 2009 bis Juli 2010 für unwidersprochen geleistete 2.046,75 Stunden und weitere 116 Stunden, nachdem eine außergerichtliche Geltendmachung vom 31.08.2010 erfolglos geblieben ist.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt des equal-pay zu haben, weil ein wirksamer, in Bezug genommener Tarifvertrag nicht gegeben sei.

Zu gewähren sei ihm je geleisteter Arbeitsstunde ein Betrag in Höhe von 12,00 € brutto, wie sich aus einer Abrechnung des niederländischen Mitarbeiters L1 für den Monat August 2010 ergebe. Dieser habe die gleiche Tätigkeit wie er verrichtet, sowohl dieser als auch er seien, so hat der Kläger behauptet, als Aushilfen in der Fleischverarbeitung tätig gewesen.

Darüber hinaus hat der Kläger geltend gemacht, die vorgenommenen Abzüge “Facilitaire" seien unwirksam.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.894,43 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rech...

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