Verfahrensgang

ArbG Herne (Teilurteil vom 06.08.1997; Aktenzeichen 5 Ca 559/97)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2) wird auf die Berufung des Klägers das Teilurteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06.08.1997 – 5 Ca 559/97 – teilweise abgeändert.

Gegenüber dem Beklagten zu 1) wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 27.01.1997 nicht beendet worden ist.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1) 3/5, die Beklagte zu 2) 2/5.

Der Streitwert beträgt unverändert 42.500,– DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, welcher seit 1979 als Vertriebsmitarbeiter im Außendienst bei der mit der Produktion von Beton- und Fertigteilen befaßten und am 01.01.1997 in Konkurs geratenen Gemeinschuldnerin tätig war, zum einen gegen eine Kündigung des Beklagten zu 1), welche dieser als Konkursverwalter unter dem 27.01.1997 namens der Gemeinschuldnerin ausgesprochen hat. Er bestreitet insoweit die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung und macht ferner die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 613 a Abs. 4 BGB sowie die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend. Weiter behauptet der Kläger, bereits im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs sei der Betrieb der Gemeinschuldnerin von der am 18.12.1996 gegründeten und am 23.06.1996 in das Handelsregister (Bl. 229 d.A.) eingetragenen Beklagten zu 2) übernommen worden, so daß aus diesem Grunde der Beklagte zu 1) nicht mehr zur Kündigung befugt gewesen sei. Zum anderen macht der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs geltend. Eine von der Beklagten zu 2) vorsorglich unter dem 24.06.1997 ausgesprochene Kündigung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Durch Urteil vom 06.08.1997 (Bl. 135 ff d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Feststellungsantrag unter Hinweis auf die Entscheidung des LAG Köln (Urteil vom 18.03.1994 – 13 Sa 923/93 – NZA 1994, 815) mit der Begründung abgewiesen, die erhobene Kündigungsschutzklage sei unschlüssig, da der Kläger selbst vortrage, daß im Kündigungszeitpunkt kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen den Parteien bestanden habe. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung stelle eine Grundvoraussetzung der erfolgreichen Kündigungsschutzklage dar, so daß der Antrag ohne weitere Sachprüfung abzuweisen sei. Demgegenüber sei das gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsbegehren begründet. Gemäß § 613 a BGB sei die Beklagte zu 2) in das vormals zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin bestandene Arbeitsverhältnis eingetreten. Schon aufgrund der unstreitigen Indiztatsachen ergebe sich, daß die Beklagte zu 2) aufgrund des vom Beklagten zu 1) erarbeiteten Sanierungskonzepts als Auffanggesellschaft die Beton- und Fertigteilaktivitäten der Gemeinschuldnerin fortführe. Die Beklagte zu 2) produziere in den zuvor von der Gemeinschuldnerin genutzten Geschäftsräumen, nutze im wesentlichen dieselben sachlichen Betriebsmittel, habe vom Beklagten zu 1) durch Kaufvertrag den Bestand von Fertigwaren, Halbfertigwaren sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen erworben, sich durch ihre Rundschreiben vom 19.12.1996 und 02.01.1997 an die Kundschaft der Gemeinschuldnerin gewandt und schließlich aufgrund sog. „Neueinstellungsverträge” 177 gewerbliche Arbeitnehmer und 82 angestellte Mitarbeiter des alten Betriebes übernommen. Damit seien die wesentlichen sächlichen und immateriellen Betriebsmittel wie auch ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals und damit der Betrieb der Gemeinschuldnerin insgesamt auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Dem Betriebsübergang lägen entsprechende Rechtsgeschäfte, teils zwischen Beklagter zu 2) und Beklagten zu 1), teils mit den Eigentümern der genutzten Räume und Betriebsmittel vor. Als Rechtsfolge des Betriebsübergangs ergebe sich der Eintritt der Beklagten zu 2) in das vormals mit dem Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) werde dieses Arbeitsverhältnis unabhängig vom Inhalt des Fortführungskonzepts vom festgestellten Betriebsübergang erfaßt. Allein der Umstand, daß die vom Beklagten zu 1) eingeleitete Umorganisation den Arbeitsplatz des Klägers entfallen lasse, bewirke nicht, daß der – unwirksam gekündigte – Kläger vom Betriebsübergang gar nicht erfaßt werde. Eine derartige Ausgrenzung komme allein für den Fall in Betracht, daß das Arbeitsverhältnis einem nicht übernommenen, abgegrenzten Betriebsteil zugeordnet sei. Demgegenüber habe die Beklagte zu 2) hier mit dem Betrieb auch die Vertriebsabteilung und damit das Arbeitsverhältnis zum Kläger übernommen. Das so zur Beklagten zu 2) übergegangene Arbeitsverhältnis werde durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 27.01.1997 nicht berührt. Die genannte Kündigung sei...

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