Verfahrensgang

ArbG Siegen (Urteil vom 21.02.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1585/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.02.1997 – 2 Ca 1585/96 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die beiden Aufhebungsverträge vom 15.03.1996 beendet worden ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit eines geschlossenen Aufhebungsvertrages mit der Begründung geltend, dieser ziele auf eine Täuschung des Arbeitsamtes und sei deswegen gemäß § 134 BGB nichtig; ferner wendet sich der Kläger gegen eine sodann von der Beklagten ausgesprochene Kündigung, welche diese auf den Vorwurf wiederholter Schlechtleistungen stützt.

Die Beklagte ist Mercedes-Vertragshändlerin und führt ein Unternehmen des Kfz-Gewerbes. Sie ist Mitglied der Innung. Der Kläger, geboren am 19.06.1952, trat aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.02.1973 (Bl. 153 d.A.) als Kfz-Mechaniker in das Unternehmen der Beklagten ein. Er ist Mitglied der IG Metall. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden dementsprechend kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge des Kfz-Gewerbes Anwendung. Der Kläger erzielte zuletzt einen Stundenlohn von 24,23 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Er ist Schwerbehinderter mit einem GdB von 70.

Zu Beginn seiner Beschäftigung war der Kläger – nach seiner Behauptung zeitlich ganz überwiegend – in der Neuwagenkontrolle beschäftigt, wurde sodann aber aus Gründen, welche streitig sind, in den regulären Werkstattbetrieb übernommen. Wegen behaupteter Leistungsmängel beabsichtigte die Beklagte zunächst im Sommer 1995, gegenüber dem Kläger eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Hiervon sah die Beklagte jedoch ab, nachdem im Zuge des Zustimmungsverfahrens bei der Hauptfürsorgestelle technische Veränderungen (Anschaffung einer Hebebühne) vorgenommen wurden. Auch in der Folge beanstandete die Beklagte wiederholt die Arbeitsleistung des Klägers; die Berechtigung dieser Beanstandungen sowie die Frage, inwiefern der Kläger aus diesem Grunde förmlich abgemahnt wurde, ist unter den Parteien streitig.

Wegen der behaupteten Leistungsmängel beantragte die Beklagte sodann erneut im März 1996 bei der Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung. In der Kündigungsverhandlung vom 14.03.1996 wurde sodann die Frage einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erörtert und insoweit mündliche Übereinstimmung erzielt. Zwischen dem Kläger, welcher seinerzeit durch den IG Metall-Bevollmächtigten E… vertreten war, und dem Personalleiter der Beklagten wurde sodann verabredet, daß die Beklagte eine entsprechende Regelung ausarbeiten und Herrn E… zwecks Überprüfung zuleiten sollte. Nachdem dies geschehen war, unterzeichnete der Kläger am 29.03.1996 im Büro der Beklagten entsprechende, auf den 15.03.1996 dadierte Unterlagen (Bl. 5 ff d.A.). Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedlich gefaßte Aufhebungsverträge, deren Text nachfolgend, soweit von Belang mit den Bezeichnungen „Vertrag Nr. 1” und „Vertrag Nr. 2” wiedergegeben wird.

„Vertrag Nr. 1”

  1. Auf Veranlassung des Arbeitgebers wird das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen im gegenseitigen Einvernehmen unter Beachtung der geltenden ordentlichen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 30.09.1996 beendet.
  2. Für den Verlust des Arbeitsplatzes und zur Wahrung des sozialen Besitzstandes verpflichtet sich die Firma, Herrn W…. eine Abfindung in Höhe von brutto DM 20.000,00 zu zahlen.

Diese kommt in entsprechender Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG mit der letzten Lohnabrechnung für September 1996 zur Auszahlung.

„Vertrag Nr. 2”

Nachdem in einem am 14.03.1996 zwischen Herrn K… -P… W… im Beisein des ersten Bevollmächtigten der IG Metall, Verwaltungsstelle S…, Herrn E…, dem Beauftragten der Hauptfürsorgestelle der Stadt S…, Herrn K…, dem Betriebsratsvorsitzenden, Herrn W…, dem Technischen Leiter, Herrn S…, dem Personalleiter, Herrn W…, und dem Werkstattleiter, Herrn B…, die der arbeitgeberseitig beabsichtigten Kündigung zugrunde liegenden Gründe eingehend erörtert wurden, sind die Vertragsparteien zu dem Entschluß gekommen, das Beschäftigungsverhältnis – zur Abwendung einer Kündigung – einvernehmlich zum 30.09.1996 unter folgenden Bedingungen zu beenden:

2. Unter Anrechnung des noch zustehenden anteiligen Urlaubs wird Herr W…. von seinen Dienstobliegenheiten ab sofort bis zum Austrittstermin Montag, den 30.09.1996, freigestellt.

Bis zu diesem Beendigungstermin erhält Herr W…. einen Bruttomonatsfestlohn in Höhe von DM 4.450,00.

Sollte Herr W…. während dieses Freistellungszeitraums aufgrund länger andauernder Krankheit einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Innungskrankenkasse S…. haben, ist er verpflichtet, die Firma B… Automobilgesellschaft mbH entsprechend zu informieren, so daß die Zahlung des vorgenannten Bruttomonatsfestlohns spätestens nach Ablauf ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge