Verfahrensgang

ArbG Siegen (Urteil vom 12.09.1996; Aktenzeichen 3 Ca 676/96)

 

Tenor

I

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 12. September 1996 – 3 Ca 676/96 – teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung seitens des beklagten Landes vom 12. Februar 1996 nicht aufgelöst worden ist.
  2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 08. September 1995 als Lehrer im Angestelltenverhältnis bis zur Rechtskraft des vorstehenden Erkenntnisses weiterzubeschäftigen.
  3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

IV

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Lehrer. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer auf fehlende Bewährung gestützten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch das beklagte Land.

Der 40-jährige Kläger erwarb 1985 das Fachhochschul-Diplom in Betriebswirtschaftslehre. Nach Berufstätigkeit und weiterem Studium bestand er im Jahre 1991 die Erste und im Jahre 1994 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen.

Mit Arbeitsvertrag vom 09. September 1994 stellte das beklagte Land den Kläger „für die Zeit vom 12.09.1994 bis 31.01.1995 gemäß Nr. 1 c der Sonderregelungen für Zeitangestellte … (SR 2 y BAT) … als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellter)” erstmals ein. Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung des Klägers betrug 12 Stunden. Er wurde eingesetzt an den Kaufmännischen Schulen der Stadt G….. Am 27. Januar/06. Februar 1995 verlängerten die Parteien ihren Arbeitsvertrag einvernehmlich bis zum 31. März 1995.

Am 21. April 1995 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag. Ihm zufolge wurde der Kläger für die Zeit vom 24. April 1995 bis 03. Juli 1995 zu ansonsten gleichen Bedingungen als Lehrer am H…..-Gymnasium B… eingestellt.

Datiert auf den 08. September 1995 schlossen die Parteien einen dritten Arbeitsvertrag. Nach dessen § 1 wurde der Kläger „mit Wirkung vom 28. August 1995 auf unbestimmte Zeit an den Beruflichen Schulen für Wirtschaft und Verwaltung in S… beschäftigt”. Der Kläger wurde eingestellt als „Lehrer im Angestelltenverhältnis mit der vollen Pflichtstundenzahl”. Gemäß § 2 des Vertrages finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und sämtliche ihn ergänzenden oder ändernden Tarifwerke Anwendung. Gemäß § 3 galten „die ersten sechs Monate der Beschäftigung … als Probezeit”. Im übrigen gilt der BAT zwischen den Parteien kraft Tarifrechts.

Am 31. Oktober 1995 besuchte der Schulleiter eine Unterrichtsstunde des Klägers im Fach Politik. Er fertigte darüber einen Leistungsbericht. Am 28. November 1995 erfolgte eine sogenannte „schulfachliche Überprüfung” des Klägers durch den LRSD Dr. M… Dieser gelangte zu der Einschätzung, die Leistungen des Klägers entsprächen nicht den Anforderungen. Er kündigte dem Kläger eine weitere Überprüfung für den 23. Januar 1996 an und wies darauf hin, daß die Entlassung aus dem Dienst drohe, wenn er – der Kläger – die im einzelnen beanstandeten Mängel seines Unterrichts nicht abstelle.

Nachdem er den Unterricht des Klägers am 23. Januar 1996 erneut besucht hatte, erstellte Dr. M….. über diesen eine Dienstliche Beurteilung. Sie endet mit dem zuvor im einzelnen begründeten Gesamturteil, der Kläger habe sich „während der Probezeit nicht bewährt”.

Mit Schreiben vom 30. Januar 1996 hörte das beklagte Land den bei der Bezirksregierung Arnsberg gebildeten Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Berufsbildenden Schulen „gemäß § 75 Nr. 6 LPVG/§ 72 a LPVG” zur beabsichtigten „Entlassung (des Klägers) aus dem Angestelltenverhältnis während der Probezeit” an. Tags zuvor hatte das beklagte Land dem Kläger selbst seine entsprechende Absicht mitgeteilt. Am 08. Februar 1996 erklärte der Personalrat, er gebe keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 12. Februar 1996 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Ablauf des 29. Februar 1996.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 01. März 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien sei das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Er habe die sechswöchige Wartefrist bei Ausspruch der Kündigung bereits erfüllt gehabt. Die Kündigung selbst sei sozial nicht gerechtfertigt.

Der Kläger hat beantragt

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche Kündigung des beklagten Landes vom 12.02.1996 zum 29.02.1996 nicht aufgelöst wird;
  2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 29.02.1996 hinaus fortbesteht;
  3. für den Fall des Obsiegens bezüglich der Anträge zu 1 und 2 das beklagte Land zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Lehrer im An...

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