Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung nach den AVR-EKD

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die AVR-EKD unterliegen nur einer eingeschränkten Inhaltskontrolle, da sie auf dem Dritten Weg entstanden sind und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurden.

2. Die Regelung gem. Abs. 4 und 5 der Anlage 14 AVR-EKD, wonach der Anspruch auf die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung ganz oder teilweise entfällt, wenn der Dienstgeber nachweist, dass sich bei Zahlung im Juni des Folgejahres ein negatives betriebliches Ergebnis ergibt, hält einer Inhaltskontrolle stand.

 

Normenkette

BGB §§ 305 ff.; AVR-EKD Anlage 14; AVR-EKD § 1 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 07.01.2014; Aktenzeichen 5 Ca 620/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.11.2015; Aktenzeichen 10 AZR 719/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.01.2014 - 5 Ca 620/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Teils einer Jahressonderzahlung für das Jahr 2011.

Der Beklagte ist Träger verschiedener sozialer Einrichtungen und beschäftigt mehrere 1000 Arbeitnehmer. Für die jeweiligen Einrichtungen bestehen Mitarbeitervertretungen, die eine Gesamtmitarbeitervertretung gebildet haben.

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit Oktober 1988 als Altenpfleger beschäftigt, zuletzt im Y Haus, das zur Region B des Beklagten zählt.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist der schriftliche Dienstvertrag vom 10.11.1988 (Bl. 4 d. A.), nach dem für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes - Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung gelten.

Die Anlage 14 zur AVR-EKD in der im Jahr 2011 gültigen Fassung hat u. a. den nachstehenden Wortlaut:

"Jahressonderzahlung

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der sich am 01. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, erhält eine Jahressonderzahlung.

(2) Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich aus der Summe der Bezüge gemäß Unterabsatz 3 der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres, dividiert durch zehn. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen vertraglich variable Mehrarbeit vereinbart ist, erhöht sich dieser Betrag um die durchschnittliche Vergütung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit.

...

(3) Die Jahressonderzahlung wird zur Hälfte im November des laufenden Jahres, die zweite Hälfte im Juni des Folgejahres gezahlt. Die Höhe der Zahlung im Juni ist vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung abhängig. Dies gilt auch für die wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile der Einrichtung, wenn der zuständigen Mitarbeitervertretung eine Liste der wirtschaftlich selbständigen Teile von der Dienststellenleitung vorgelegt wird.

(4) Weist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach, dass bei voller Juni-Zahlung der anteiligen Bruttopersonalkosten der Jahressonderzahlung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr (Wirtschaftsjahr der geleisteten Novemberzahlung) vorliegen würde, entfällt der Anspruch auch teilweise in dem Maße, in dem die Reduzierung in Summe zu einem ausgeglichenen Ergebnis führt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle vorlegt, aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Ergebnisses und die Summe der regulären betrieblichen Juni-Zahlung ergibt. Bestandteil der vorzulegenden Unterlagen ist die Zuordnung der Kosten der zentralen Dienste zu den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung.

(5) Ein negatives betriebliches Ergebnis liegt vor, wenn der Jahresüberschuss, der sich aus § 243 HGB ableitet

- ohne betriebsfremde Aufwendungen und Erträge

- ohne außerordentliche Aufwendungen und Erträge im Sinne von § 277 Abs. 4 HGB

- ohne aperiodische Aufwendungen und Erträge

- ohne Ergebnisauswirkungen aus Bilanzierungs- und Bewertungsände- rungen

- mit Pflichtrückstellungen für Altersteilzeit, Jubiläumszuwendungen und bereits beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen, die im ersten Quar- tal des Folgejahres abgeschlossen werden

- ohne Erträge aus der Auflösung bzw. ohne Aufwendungen aus der Bildung von Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB

- bei Einrichtungen, die zur Finanzierung laufender Kosten regelmäßig und betriebsüblich Spenden einsetzen, mit Spenden in der entspre- chenden Höhe

- mit außerordentlichen Erträgen aus Pflegesatzstreitigkeiten negativ ist.

Anmerkung:

Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne des Abs. 3 Satz 3 ist eine organisatorische Einheit der Einricht...

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