Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung bei einer Arbeitszeit von durchschnittlich 11 Arbeitsstunden pro Arbeitstag

 

Leitsatz (amtlich)

Erbringt ein Arbeitnehmer während des Kalenderjahres fortlaufend regelmäßige Arbeitsleistungen von durchschnittlich 11 Arbeitsstunden pro Arbeitstag, so handelt es sich dabei um die für ihn maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Abs. 1 EFZG.

Von der Kürzungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG werden bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts nur die Überstundenzuschläge erfasst.

 

Normenkette

EFZG § 4 Abs. 1, 1a; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 21.09.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1492/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.09.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.190,99 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag von bis zu höchstens 3.500,00 DM netto seit dem 12.04.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 8/100 und die Beklagte 92/100.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen seit dem 16.07.1990 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als gewerblichen Arbeitnehmer im Abbruchunternehmen der Beklagten gegen einen Stundenlohn von 23,60 DM brutto bei einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 11 Arbeitsstunden von Montag bis Freitag besteht, streiten um die Berechnung der Entgeltfortzahlung und des Urlaubsgeldes für 31 Krankheitstage und 33 Urlaubstage im Jahre 1999.

In den monatlichen Lohnabrechnungen nahm die Beklagte eine Aufteilung des Arbeitsverdienstes in Sd-Lohn und Überstunden vor. Mehrarbeits- bzw. Überstundenzuschläge mit Ausnahme von Nacht- und Sonntagszuschlägen wurden nicht gezahlt. Das tägliche Urlaubsgeld betrug 30,00 DM.

Die Beklagte leistete die Entgeltfortzahlung und das Urlaubsentgelt im Jahre 1999 lediglich auf der Basis einer Arbeitszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 21.09.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil der Klage entsprochen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen dieses der Beklagten am 06.10.2000 zugestellte Urteil hat diese mit einer am 06.11.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 05.12.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, wonach Basis für die Entgeltfortzahlung und des Urlaubsentgelts die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 11 Arbeitsstunden sei, und bekräftigt ihre Auffassung, dass die über 8 Arbeitsstunden pro Tag hinaus geleisteten Arbeitsstunden Überstunden seien und bei der Entgeltfortzahlung und dem Urlaubsentgelt nicht mit zu berücksichtigen seien.

Sie beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.09.2000 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt seinen Standpunkt, dass die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit 11 Arbeitsstunden betragen habe.

Im Übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die aufgrund des vom Arbeitsgericht festgesetzten Werts des Streitgegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten hat nur teilweise Erfolg und führt nach Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen zur Zurückweisung.

Das Arbeitsgericht hat dem Grunde nach im Wesentlichen zu Recht der Klage entsprochen.

Der Kläger hat noch einen restlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 31 Arbeitstage seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1999 in Höhe von 2.194,80 DM brutto sowie auf Urlaubsentgelt für 33 in 1999 gewährte Urlaubstage in Höhe von 1.996,19 DM brutto.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers folgt aus § 4 Abs. 1 und 1 a Satz 1 EFZG. Danach ist dem Arbeitnehmer im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wobei nic...

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