Entscheidungsstichwort (Thema)

Gratifikation. Rückzahlung. Bindungsdauer. Aufteilung in Teilbeträge

 

Leitsatz (amtlich)

Verspricht der Arbeitgeber die Zahlung einer Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts in zwei Teilbeträgen, zahlbar zum 30.06. und 30.11. des Jahres, so richtet sich die mit einer Rückzahlungsklausel verbundene zulässige Bindungsdauer nicht nach der Höhe der Gesamtleistung, sondern nach der Höhe des zuletzt gewährten Teilbetrages. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03. des Folgejahres ist damit rückzahlungsunschädlich.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 08.11.2001; Aktenzeichen 4 Ca 2076/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.05.2003; Aktenzeichen 10 AZR 390/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.11.2001 – 4 Ca 2076/01 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, welcher aufgrund eigener Kündigung vom 12.02.2001 zum 31.03.2001 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist, gegen den Einbehalt der im Jahre 2000 in zwei Raten gezahlten Gratifikationsleistung in Höhe eines Monatsgehalts von 4.700,– DM brutto. Diesen Einbehalt stützt die Beklagte auf die in § 5 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung, welche wie folgt lautet:

§ 5

Gratifikation

I. Der Arbeitnehmer erhält eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes, die jeweils zur Hälfte am 30.06. und am 30.11. eines jeden Jahres zusammen mit dem dann fälligen Monatsgehalt ausgezahlt wird.

II. Der Arbeitnehmer erkennt an, dass mit der Gratifikation Urlaubsgeld etc. abgegolten sind, dass die Gratifikation freiwillig gezahlt wird und hierauf auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch entsteht.

III. Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung oder bis zum 31.12. von einem der Vertragsteile gekündigt wird oder infolge Aufhebungsvertrages endet.

IV. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn er bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet.

V. Der Arbeitgeber ist berechtigt, mit seiner Rückzahlungsforderung gegen die rückständigen oder nach der Kündigung fällig werdenden Vergütungsansprüche unter Beachtung der Pfändungsbestimmungen aufzurechnen.

Durch Urteil vom 08.11.2001 (Bl. 33 ff d.A.), auf welches im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und zur Begründung ausgeführt, gleich ob man in der Gratifikationszahlung zum 30.06. und 30.11. des Jahres zwei eigenständige oder eine einheitliche Gratifikationsleistung sehe, müsse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur zulässigen Bindungsdauer von Rückzahlungsklauseln die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Kläger jeweils und zuletzt am 30.11.2000 eine Leistung von weniger als einer vollen Monatsvergütung empfangen habe. Eine Bindung über den 31.03. des Folgejahres hinaus scheide danach aus.

Gegen das ihr am 30.11.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.12.2001 eingelegte und zugleich begründete Berufung der Beklagten, die ihren Standpunkt vertieft, die vereinbarte Bindung des Arbeitnehmers über den 31.03. des Folgejahres hinaus rechtfertige sich aus der Höhe der Gratifikationsleistung, welche insgesamt einen Monatsverdienst betrage. Hieran ändere auch die Auszahlung in zwei Teilbeträgen nichts. Richtig sei allein, dass mit Auszahlung der ersten Rate zum 30.06. des Jahres noch keine Bindung von mehr als drei Monaten erreicht werde, so dass den Arbeitnehmer bei einem Ausscheiden zum 30.09. des Jahres keine Rückzahlungsverpflichtung treffe. Demgegenüber trete mit Zahlung der zweiten Hälfte am 30.11. des Jahres die von der Rechtsprechung zugelassene Bindungswirkung über den 31.03. des Folgejahres hinaus ein.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.11.2001 – 4 Ca 2976/01 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I.

Die Kammer folgt dem zutreffend begründeten arbeitsgerichtlichen Urteil und tritt insbesondere dem Standpunkt des Arbeitsgerichts bei, dass die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur zulässigen Bindungsdauer in Abhängigkeit von der Höhe der Gratifikationsleistung für den hier vorliegenden Sonderfall der ratenweisen Auszahlung einer sinnentsprechenden Anwendung bedürfen. Diese führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass eine Bindung des Klägers nur bis zum 31.03.2001 zulässig war, so dass ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten ausscheidet.

1. Rechtsgrundlage für den Gratifikationsanspruch des Klägers ist die in § 5 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung, nach welcher der Arbeitnehmer jährlich eine Leistung in Höhe eines Monatsgehalts – zahlbar in zwei Teilbeträgen – erhält.

a) Wie sich aus Ziffer II der Regelung ergibt, besteht i...

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