Entscheidungsstichwort (Thema)

Missbräuchlichkeit der wiederholten Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Vertretungs-Lehrkraft

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschäftigung einer als Vertretungskraft für verschiedene in Elternzeit befindliche Lehrkräfte an verschiedenen Schulen über einen Zeitraum von 9,5 Jahren bei insgesamt 22 Vertragsänderungen indiziert eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung der an sich zulässigen Vertretungsbefristung.

Allein, dass das beklagte Land Stellen nur im Umfang bewilligter Haushaltsmittel besetzen kann, steht dem Zustandekommen eine unbefristeten Arbeitsverhältnisses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die konkrete Gestaltung von Befristungen in einem Vertretungsverhältnis sich objektiv als rechtsmissbräuchlich darstellt. Die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorgaben wird durch eine zu beachtende Haushaltsdisziplin nicht verdrängt, vielmehr ist diese bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen.

Eine fehlende formale Qualifikation der Vertretungskraft ist als Rechtfertigung für die konkrete Handhabung der Befristungen jedenfalls dann nicht geeignet, wenn das Arbeitsverhältnis gleichwohl über einen Zeitraum von 9,5 Jahren durchgeführt wurde.

Der vielfältige Anfall von Vertretungen aufgrund Mutterschaft, Elternzeit und Sonderurlaub stellt keine "branchenspezifische Besonderheit" im Schulbereich dar.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3; BGB § 242; BEEG § 21; RL 1999/70/EG Art. 5 Nr. 1 Buchst. a)

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 13.08.2014; Aktenzeichen 3 Ca 785/14)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.08.2014 - 3 Ca 785/14 - wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

Der 1963 geborene, 2 Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger ist gelernter Diplom-Sportlehrer und besitzt kein Lehramt oder eine vergleichbare anerkannte Lehrbefähigung. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist dem Kläger durch das beklagte Land nicht die Möglichkeit eröffnet worden, die Lehramtsbefähigung nachträglich zu erwerben.

Er war erstmalig seit dem 09.12.2002 und darauffolgend zunächst mit Unterbrechungen als angestellter Lehrer aufgrund befristeter Arbeitsverträge für die Beklagte zuletzt zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.300,00 € wie folgt tätig:

Dauer

Befristungsgrund und Beschäftigungsumfang

09.12.2002 - 31.01.2003

Erkrankung Fr. F

03.11.2003 - 02.04.2004

Elternzeitvertretung Fr. I (21 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

14.03.2004 - 02.04.2004

Elternzeitvertretung Fr. C (5 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

22.09.2004 - 31.05.2005

Elternzeitvertretung Fr. V (27,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung bis 31.01.2005, danach 13,75 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

23.02.2005 - 26.05.2005

Elternzeitvertretung Fr. L/Fr. V (24,25 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

27.05.2005 - 06.07.2005

Elternzeitvertretung Fr. L/Fr. V (25 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

24.08.2005 - 23.06.2006

Elternzeitvertretung Fr. L/Fr. V (27,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung) bis 20.09.2005 und ab 21.09.2005 Elternzeitvertretung Fr. V (15,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

11.01.2006 - 23.06.2006

Elternzeitvertretung Fr. C (3 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

24.06.2006 - 31.01.2007

Elternzeitvertretung Fr. V/Fr. C (18,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung) bis 31.01.2007 und ab 01.02.2007 Elternzeitvertretung Fr. V/Fr. C (15,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

21.06.2007 - 25.06.2008

Elternzeitvertretung Fr V/Fr. L (27,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

26.06.2008 - 16.03.2009

Elternzeitvertretung Fr. U (27,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

17.03.2009 - 01.07.2009

Elternzeitvertretung Fr D (27,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

02.07.2009 - 31.01.2010

Elternzeitvertretung Fr. S (27,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

01.02.2010 - 29.08.2010

Elternzeitvertretung Fr. S (27,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

30.08.2010 - 31.01.2011

Elternzeitvertretung Fr. T (27,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

01.02.2011 - 25.05.2011

Elternzeitvertretung Fr. T (27,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

26.05.2011 - 06.09.2011

Elternzeitvertretung Fr. H (27,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

07.09.2011 - 30.03.2012

Elternzeitvertretung Fr. S1 (27,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

31.03.2012 - 10.04.2012

Elternzeitvertretung Fr. S1 (27,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

11.04.2012 - 21.08.2012

Elternzeitvertretung Fr. I1 (21,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

22.08.2012 - 07.04.2013

Elternzeitvertretung Fr. I1 (21,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

05.09.2012 - 31.10.2012

Vertretung für erkrankte Lehrkraft W (6 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

08.04.2013 - 03.09.2013

Elternzeitvertretung Fr. I1 (21,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

04.09.2013 - 11.04.2014

Elternzeitvertretung Fr. C1 (27,5 Stunden Unterrichtsverpflichtung)

Im Zeitraum vom 07.07.2005 bis zum 19.08.2005 waren in Nordrhein-Westfalen Sommerfer...

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