Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs 5 BetrVG, Anforderungen an das einstweilige Verfügungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs 5 S 1 BetrVG im einstweiligen Verfügungsverfahren bedarf es zur Begründung der Dringlichkeit (Verfügungsgrund) außer dem drohenden Zeitablauf nicht der Darlegung und Glaubhaftmachung weiterer Umstände.

2. Der Arbeitgeber kann der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung im Rahmen eines vom Arbeitnehmer angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht entgegenhalten, daß er ein Recht auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht nach § 102 Abs 5 S 2 BetrVG habe. Der Arbeitgeber kann ausschließlich durch eine von ihm erwirkte einstweilige Verfügung von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden werden.

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 24.11.1993; Aktenzeichen 4 Ca 33/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442499

RzK, III 1f Nr 12 (L1-2)

ArbuR 1994, 310 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

EzA-SD 1994, Nr 6, 17 (S1-2)

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