Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz. Hinweispflicht des Arbeitgebers. Rechtzeitige Arbeitslosmeldung

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Schadensersatzverpflichtung des Arbeitgebers bei unterbliebenem Hinweis nach § 2 Abs. 2 Nr. III – wie LAG Hamm 07.09.2004 19 Sa 1248/04, n.rkr: BAG 571/04

 

Normenkette

SGB III § 2; BGB § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 01.06.2004; Aktenzeichen 2 Ca 872/04)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 8 AZR 49/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Bielefeld vom 01.06.2004 – 2 Ca 872/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese ihn vor der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses entgegen § 2 Abs.2 Nr.3 SGB III nicht über die Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt informiert hat (damaliger Gesetzeswortlaut, jetziger Wortlaut: „bei der Agentur für Arbeit”).

Mit schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.08.2003 vereinbarten die Parteien eine befristete Tätigkeit des Klägers als Meister für den Zeitraum vom 01.08.2003 bis zum 31.01.2004. Das monatliche Bruttogehalt betrug 2800,00 EUR. Im Herbst 2003 sprachen die Parteien darüber, dass das Arbeitsverhältnis wohl nicht verlängert werde. Der Kläger meldete sich am 05.01.2004 arbeitslos. Die Bundesanstalt für Arbeit teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25.02.2004 „ergänzend zu dem … gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid” mit:

er sei der Verpflichtung nach § 37 b SGB III, sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden, nicht nachgekommen; er hätte sich spätestens am 02.11.2003 arbeitssuchend melden müssen, die Meldung sei somit um 65 Tage zu spät erfolgt; sein Anspruch mindere sich um 50,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage); es errechne sich so ein Minderungsbetrag von 1500,00 EUR; bis zum vollständigen Erreichen des Minderungsbetrages erhalte er nur die Hälfte des ohne die Minderung zustehenden Betrages; die Höhe des täglichen Abzuges belaufe sich auf 50,00 EUR; die Anrechnung beginne mit dem 01.02.2004. (weitere Einzelheiten: Kopie des Schreibens Bl. 4 d.A.)

Gegen den entsprechend ergangenen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein (Information in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer). Mit der am 19.03.2004 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte wegen fehlender Information nach § 2 Abs.2 Nr.3 SGB III auf Schadensersatz für den Minderungsbetrag in Anspruch.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm zum Ersatz des durch die Kürzung entstandenen Vermögensschadens verpflichtet, weil sie den Hinweis nach § 2 Abs.2 Nr.3 SGB III versäumt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1500,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.03.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, sie habe den Kläger in einem Gespräch am 30.09.2003 aufge-fordert, sich beim Arbeitsamt über die notwendigen Schritte angesichts der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren. Die Verletzung der Obliegenheit aus § 2 Abs.2 Nr.3 SGB III begründe zudem keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.06.2004 abgewiesen. Es bestehe kein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten nach §§ 241, 276 BGB. Die Regelung in § 2 Abs.2 Nr.3 SGB III konkretisiere keine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Dagegen spreche die Verankerung der Norm im SGB III. Dieses systematische Auslegungsergebnis werde dadurch bestätigt, dass § 37 b SGB III die Verantwortung für die unverzügliche Meldung dem Arbeitnehmer zuordne und diese Verantwortung nicht auf den Arbeitgeber überleite.

Gegen dieses am 22.06.2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Die Berufung des Klägers ist am 28.06.2004 eingelegt und begründet worden.

Der Kläger wendet ein, entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts sei die Informationspflicht auch eine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitgebers. Ihre Verletzung verpflichte den Arbeitgeber zum Schadensersatz. Es liege in der Intention des Gesetzgebers, dass bei unterbliebenem Hinweis nach § 2 Abs.2 Nr.3 SGB III eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers begründet werde. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers könne im Ergebnis nicht angenommen werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.06.2004, Az. 2 Ca 872/04, zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger EUR 1500,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.03.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Verantwortung für die rechtzeitige Meldung beim Arbeitsamt liege bei dem Arbeitnehmer. Aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs.2 Nr.3 SGB III gehe hervor, dass ...

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