Revision zurückgewiesen 25.06.2002

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 11.02.2000; Aktenzeichen 2 (4) Ca 2082/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.06.2002; Aktenzeichen 3 AZR 167/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 11.02.2000 – 2 (4) Ca 2082/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anrechnung tariflicher Einmalzahlungen auf übertarifliche Zulagen.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1988 bei der Beklagten, einem Fachgroßhandel, als Disponent beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in NRW Anwendung. Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Er bezieht seit dem 01.05.1988 ein monatliches Gehalt in Höhe von 4.039,00 DM. Hierbei handelt es sich um eine übertarifliche Vergütung. Die Tätigkeit des Klägers ist eingruppiert in die Gehaltsgruppe IV 6. Jahr der Tätigkeit. Seit dem 01.06.1999 beläuft sich das Tarifgehalt auf 3.859,00 DM brutto, zuvor betrug es nach dem Gehaltsabkommen vom 28.05.1998 3.743,00 DM. Das Gehaltsabkommen vom 28.05.1998 lief am 31.03.1999 aus.

Am 12.05.1999 vereinbarten die Tarifvertragsparteien mit Erklärungsfrist bis zum 17.05.1999 eine Erhöhung der Löhne und Gehälter um 1,3 %. Für die Monate April und Mai 1999 verständigten sie sich auf eine Pauschalzahlung von 60,00 DM brutto je Monat. Die Tariferhöhung findet im Tarifvertrag in der Weise Niederschlag, dass der Betrag des sich ergebenden monatlichen Gehalts in § 2 für die einzelnen Tätigkeitsgruppen und Tätigkeitsjahre ausgewiesen ist, ohne dass auf die prozentuale Erhöhung Bezug genommen worden ist. Die Zahlung des Pauschalbetrags ist in § 2 a wie folgt geregelt:

  1. „Für die ersten zwei Monate der Laufzeit dieses Gehaltsabkommens (April/Mai bzw. Mai/Juni für die Verbundgruppen) werden Einmalzahlungen in Höhe von 60,00 DM gezahlt. In diesen Monaten gelten die bisherigen Entgeltsätze weiter.
  2. Die Pauschalbeträge erhalten alle Arbeitnehmer in voller Höhe, wenn sie im April und Mai bzw. Mai und Juni vollzeitbeschäftigt waren und einen vollen Anspruch auf Gehalt, auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts oder Kurzarbeitergeld hatten.
  3. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalbeträge nach Maßgabe ihrer für die Monate April und Mai bzw. Mai und Juni einzelvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zu regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden.
  4. Soweit für teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer kein voller Anspruch auf Zahlung des Gehalts, auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts oder Kurzarbeitergeld für die Monate April/Mai bzw. Mai/Juni bestand, sind die Pauschalbeträge zeitanteilig zu kürzen.
  5. Arbeitnehmer, die nach dem 01.04.1999 bzw. 01.05.1999 während der Monate April/Mai bzw. Mai/Juni eintreten oder ausgeschieden sind, erhalten den Betrag anteilig entsprechend der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in diesen Monaten.
  6. Die Pauschalbeträge für die Monate April/Mai bzw. Mai/Juni werden spätestens mit der Entgeltabrechnung für den Monat Mai 1999 (Juni 1999 für gewerbliche Verbundgruppen) ausbezahlt.
  7. Sofern die Monate April und Mai bzw. Mai und Juni 1999 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnung aller Art sind, z. B. § 8 Nr. 3 b MTV (Urlaubsvergütung), ist statt des Pauschalbetrags die vereinbarte Prozentuale Erhöhung von 3,1 % zugrunde zu legen.”

Außerdem enthält § 5 folgende Bestimmung:

„Nr. 1

Aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gehaltsabkommens tritt eine Gehaltserhöhung nur für die Angestellten ein, die bisher einschließlich etwaiger Zulagen ein niedrigeres Gehalt erhielten als die in diesem Gehaltsabkommen vereinbarten Mindesttarifgehälter. Leistungszulagen bleiben davon unberührt.

Angestellte, die zwischen dem 01. April 1999 bzw. dem 01. Mai 1999 und dem 12. Mai 1999 aus dem Betrieb ausgeschieden sind, erhalten ihr Gehalt gemäß dem Gehaltsabkommen vom 28.05.1998

…”

Nach § 6 tritt der Tarifvertrag mit Wirkung vom 01. April 1999 bzw. für die gewerblichen Verbundgruppen ab 01. Mai 1999 in Kraft.

Der Kläger, der sein Gehalt für April und Mai 1999 bei Bekanntmachung des erfolgten Tarifabschlusses bereits erhalten hatte, verlangt die Auszahlung der Einmalbeträge für April und Mai 1999 in Höhe von 120,00 DM brutto. Er hat diesen Anspruch mit Schreiben vom 26.08.1999 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht und verfolgt ihn mit seiner am 10.11.1999 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage weiter.

Die Beklagte hat die Tariferhöhungen auf übertarifliche Gehaltsbestandteile bei allen Arbeitnehmern angerechnet, bei denen sie nicht aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung zur Weiterzahlung verpflichtet war. Den Betriebsrat hat sie nicht beteiligt.

Durch Urteil vom 11.02.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei den Einmalzahlungen handele es sich um pauschalierte Gehaltserhöhungen. Unter Berücksichtigung von § 5 Gehaltsabkomme...

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