Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 16.01.2001; Aktenzeichen 2 Ca 2303/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.02.2003; Aktenzeichen 2 AZR 672/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Herne – 2 Ca 2303/00 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Elektrogeräten und erbringt Kundendienstleistungen (Montage, Wartung und Reparatur von Haushaltsgeräten). Sie beschäftigt vier oder fünf Arbeitnehmer.

Der am 21.01.13xx geborene Kläger ist verheiratet und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder. Er war seit dem 19.02.1997 bei der Beklagten beschäftigt. Zur Einstellung des Klägers kam es, nachdem sich die Beklagte, die einen Kundendienstmonteur suchte, wegen der Suche an Firmenvertreter wandte. Aufgrund eines Kontaktes durch einen solchen Firmenvertreter bewarb sich der Kläger aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis bei der Beklagten und wurde als Kundendienstmonteur eingestellt. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 19.02.1997 zugrunde (Bl. 92 f. d.A.) und sodann ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 03.02.1998 (Bl. 94 f. d.A.). Zwischenzeitlich war der Kläger aufgrund einer Ausnahmebewilligung der Handwerkskammer als fachlicher Betriebsleiter der Beklagten im Sinne der Handwerksordnung tätig. Seit dem 03.02.1998 war er wieder Kundendienstmonteur. Seine Vergütung betrug zuletzt 5.500,00 DM brutto pro Monat zuzüglich einer Fahrtkostenpauschale von 500,00 DM netto.

Die Beklagte beschäftigt neben dem Kläger die Arbeitnehmer J1., H4. und W3.

Herr J1. ist seit Ende 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist am 02.14.15. geboren, er ist kinderlos verheiratet, seine Ehefrau ist berufstätig.

Herr H4. ist seit Anfang Januar 2000 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist am 16.02.17xx geboren, er ist ledig und hat keine Kinder. Er bezieht ein Arbeitsentgelt von 3.000,00 DM pro Monat.

Herr W3. ist seit Anfang März 2000 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist am 01.03.18xx geboren, er ist ledig und hat keine Kinder. Er bezieht ein Arbeitsentgelt von 3.000,00 DM brutto pro Monat.

Mit einem dem Kläger am 30.06.2000 übergebenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2000. Die Beklagte erteilte dem Kläger ein Zeugnis, in dem es unter anderem heißt, der Kläger habe sehr selbständig und immer zur vollsten Zufriedenheit der Beklagten gearbeitet; es sei aus betrieblichen Gründen nicht möglich, den Kläger weiter zu beschäftigen. Mit seiner am 11.07.2000 bei dem Arbeitsgericht Herne eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewehrt. Der Kläger hat, soweit im zweiten Rechtszug noch von Bedeutung, vorgetragen, die Kündigung verstoße gegen § 242 BGB, weil die Beklagte dem Kläger gekündigt habe, obwohl es evident sei, dass der Kläger erheblich sozial schutzbedürftiger sei als die Mitarbeiter J1., H4. und W3.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 30.06.2000 zum 31.07.2000 nicht beendet worden ist, sondern unverändert über den 31.07.2000 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch ein am 16.01.2001 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis inzwischen selbst zum 30.04.2001 gekündigt und berücksichtigt dies bei seinem Berufungsantrag.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung sei wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam. Der Kläger trägt vor, er sei vergleichbar mit den Arbeitnehmern J1., H4. und W3. Der Kläger habe die gleichen Tätigkeiten verrichtet wie diese Arbeitnehmer, nämlich Kundendienstleistungen in Form von Reparaturen von Elektrogeräten im Hause der Kunden.

Da die Beklagte in dem Zeugnis bestätigt habe, das Arbeitsverhältnis sei aus betrieblichen Gründen beendet worden, könne die Beklagte im Prozess nicht mit Erfolg vortragen, die Kündigung sei in Wirklichkeit aus anderen Gründen ausgesprochen worden.

Die Beklagte habe den evident sozial schutzbedürftigeren Kläger entlassen und damit gegen Treu und Glauben verstoßen. Der Kläger und die Mitarbeiter J1., H4. und W3. seien Kundendienstmonteure und daher miteinander vergleichbar. Zwar habe Herr J1. nicht nur als Kundendienstmonteur gearbeitet, sondern zusätzlich im Verkauf im Laden. Dies stehe einer Sozialauswahl aber nicht entgegen, denn der Kläger könne jederzeit auch im Laden arbeiten. Zwar führten die Mitarbeiter H4. und W3. hauptsächlich Transporte als Auslieferungsfahrer durch. Dabei ...

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