Revision zurückgewiesen 15.12.1999

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 23.07.1997; Aktenzeichen 5 Ca 515/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.07.1997 – 5 Ca 515/97 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.865,55 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 10.02.1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Zahlung eines tariflichen 13. Monatseinkommens für das Jahr 1996 geltend.

Seit dem 01.02.1988 ist der Kläger aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.01.1988 (Blatt 17 ff der Akten) bei der jetzigen Beklagten, einem Bauunternehmen mit Sitz in H…, als Baumaschinenführer/Baggerfahrer tätig. Der Arbeitsvertrag vom 28.01.1988 wurde mit der Beklagten mit Sitz in H… abgeschlossen. Der Kläger wurde für die von der Beklagten betriebene unselbständige Niederlassung Dortmund eingestellt und war seither für diese Niederlassung tätig.

Nach Ziffer I. des Arbeitsvertrages vom 28.01.1988 galten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundesrahmentariftvertrages für das Baugewerbe in der jeweils gültigen Fassung.

Nach Ziffer III. des Arbeitsvertrages betrug der Lohn des Klägers seinerzeit bei Eingruppierung in die Berufsgruppe M III/4 laut Tarif 17,82 DM. Ferner war unter Ziff. III. des Arbeitsvertrages bestimmt:

Alle über die vorgenannten Zuwendungen hinausgehenden Zahlungen, wie Gratifikationen, Tantiemen, Prämien, sonstige Zulagen usw., sind freiwillige Leistungen der Firma, aus deren Zahlung für die Zukunft keine Ansprüche hergeleitet werden können. Das gilt auch bei wiederholten Zahlungen.

Die Firma behält sich ausdrücklich vor, eine tarifliche Lohnerhöhung oder eine sonstige Anhebung tariflicher Bezüge mit außertariflichen Zuwendungen (z. B. Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, AT-Zulagen) ganz oder teilweise zu verrechnen.

Der zunächst bis zum 30.07.1989 befristete Arbeitsvertrag wurde nach Ablauf der Befristung ohne weitere Absprachen zwischen den Parteien unbefristet fortgesetzt.

Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde zwischen den Parteien unstreitig, daß der Kläger bereits seit November 1977 Mitglied der Gewerkschaft IG-Bau gewesen ist. Der Betrieb der Beklagten in H… war bei Eintritt des Klägers in die Dienste der Beklagten Mitglied des Bau-Industrieverbandes Hamburg e. V., der seinerseits wiederum des Mitglied des Bauhauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V., Wiesbaden ist.

Die Niederlassung der Beklagten in D… war ihrerseits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes.

Zum 01.01.1991 wurde die Niederlassung der Beklagten in D… von der Beklagten, der Muttergesellschaft in H… abgespalten und rechtlich selbständig. Die ehemalige Beklagte, der D… Betrieb, trat in alle Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen zu der jetzigen Beklagten nach § 613 a BGB ein. Auch als selbständiger Betrieb war die ehemalige Beklagte zu keinem Zeitpunkt Mitglied in einem Arbeitgeberverband.

Der Kläger erhielt während des bestehenden Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit jeweils ein 13. Monatseinkommen nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe, zuletzt in der Fassung vom 27.04.1990 bzw. 23.06.1995 – TV 13. ME –. Dieser Tarifvertrag wurde von der Arbeitgeberseite zum 31.10.1996 gekündigt.

Auf einer Betriebsversammlung im Oktober 1996 wurden sämtliche Mitarbeiter der ehemaligen Beklagten über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens unterrichtet. Den Mitarbeitern wurde bedeutet, daß sie durch Verzicht auf das 13. Monatseinkommen für das Jahr 1996 zur Sicherung der Arbeitsplätze beitragen könnten.

Die ehemalige Beklagte zahlte an keinen ihrer Mitarbeiter Ende des Jahres 1996 das tarifliche 13. Monatseinkommen.

Der Kläger erhob daraufhin am 28.01.1997 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht, mit der er den Anspruch auf Gewährung des tariflichen 13. Monatseinkommens auch für das Jahre 1996 nach den Bestimmungen des TV 13. ME geltend machte.

Zum 28.02.1997 wurde die ehemalige Beklagte mit Sitz in Dortmund wieder mit der Muttergesellschaft in H…, der jetzigen Beklagten, verschmolzen. Die ehemalige Beklagte hat seither wiederum den Status einer Niederlassung.

Der Kläger hat behauptet, die Bestimmungen des TV 13. ME fänden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung. Darüber hinaus hat er die Auffassung vertreten, daß sich der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des tariflichen 13. Monatseinkommens auch aus einer betrieblichen Übung ergebe. Auf den Vorbehalt im schriftlichen Arbeitsvertrag könne die Beklagte sich nicht berufen, da der Arbeitsvertrag befristet gewesen sei. Mindestens hätte die Beklagte ihre Bereitschaft, ein 13. Monatseinkommen zu zahlen, widerrufen müssen. Die schlichte Nichtzahlung sei aber kein Widerruf.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an...

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