Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 15.12.1998; Aktenzeichen 3 Ca 1817/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.2001; Aktenzeichen 5 AZR 253/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.12.1998 – 3 Ca 1817/98 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.08.1998 mit Ablauf des 31.08.1998 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner am 01.09.1998 beim Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage gegen die Kündigung der Beklagten vom 12.08.1998 mit der Behauptung, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis. Die Kündigung sei gemäß § 102 BetrVG mangels vorheriger Anhörung des Betriebsrats unwirksam und gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial nicht gerechtfertigt.

Der heute 61-jährige Kläger, der verheiratet ist und drei erwachsene Kinder hat, war bei der Beklagten seit dem 01.04.1989 als Büfettier und Kellner tätig, nachdem er bereits zuvor seit 1981 in dem gastronomischen Betrieb der Beklagten für den Büfettier M. an verschiedenen Ständen und Theken als Teilzeitkraft gearbeitet hatte.

Mit Wirkung ab 01.01.1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit des Klägers als Büfettier mit folgendem Aufgabenbereich:

§ 3

Die Betreuung sämtlicher Stände, Theken und Büfetts im Bereich Kongreßsaal, Kongreßsaal Foyer, oberes und unteres, Weißer Saal und Kleiner Saal, insbesondere die Bierklause, die Englische Bar und alle im Kongreßsaal mobil aufzubauenden Theken und Stände und Halle II (Pommes-Wagen). Außerdem alle von der Halle M. GmbH betreuten sog. „Außer-Haus-Geschäfte”, wie z. B. „Bühnen-Ball”, „Schloßfest der Universität M.” und ähnliches.

Bei derartigen Anlässen werden die dort erforderlichen Thekenstände und Kellnerausgaben durch ihn und entsprechende mit dem Geschäftsführer Gastronomie abzusprechende Aushilfskräfte besetzt.

§ 4 des Arbeitsvertrages lautet:

Herr B. rechnet verantwortlich mit den von ihm betreuten einzelnen Ständen ab und übernimmt gegenüber der Halle M. GmbH die volle Verantwortung für die ihm übergebenen Waren bzw. die Bargeldeinnahmen. Er verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Führung sämtlicher Büfetts zu sorgen. Er übernimmt die Verantwortung, daß die Eich- und Schankmaße an allen Ständen eingehalten werden. Für gezapfte Getränke wie Zapfpilz und Container-Cola wird ein Schankverlust von 0,5 % eingeräumt. Bei Spirituosen werden für 0,7-l-Flaschen 32 Glas à 2 cl, bei 1-l-Flaschen 45 Glas à 2 cl zugrunde gelegt. Bei Ausschank von offenen Weinen erhält Herr B. einen Schankverlust von 5 %.

Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages hat der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die von ihm betreuten Stände die erforderlichen Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigten jeweils in Absprache mit dem Abteilungsleiter Gastronomie zu besorgen. Der Abteilungsleiter Gastronomie legte auch die Öffnungszeiten, die personelle Besetzung und die Anzahl der Stände fest. Weiterhin heißt es in § 2:

Alle an den Ständen beschäftigten Mitarbeiter müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die erforderlichen Arbeitspapiere (Lohnsteuerkarte und – soweit erforderlich – Sozialversicherungsnachweis) vorlegen und einen entsprechenden Vertrag für kurzfristig Beschäftigte unterschreiben. Die Abrechnung der Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigten erfolgt ausschließlich unbar über die Halle M. GmbH, Abrechnungsgrundlage sind die von Herrn B. ausgefüllten Stundenzettel, die vom Abteilungsleiter Gastronomie sachlich richtig gegengezeichnet werden müssen.

Die Parteien vereinbarten ein Festgehalt von 3.800,00 DM brutto zuzüglich einer Umsatzprovision in Höhe von 1,5 % vom Nettoumsatz aller vom Kläger betreuten Stände und Büfetts. Blieben die Lohnkosten unter 12 % des Nettoumsatzes, erhielt der Kläger einen weiteren Bonus von bis zu 1 % des Nettoumsatzes.

Am 27.08.1996 vereinbarten die Parteien in einem schriftlichen Vertrag die Beendigung des bestehenden Arbeitsvertrages in beiderseitigem Einvernehmen zum 31.08.1996. Der Kläger übernahm ab 01.09.1996 die gesamte Stand-/Pausenbewirtung in de Halle M. mit Ausnahme des Restaurantgeschäftes. Die Parteien vereinbarten in § 2 Abs. 2 ausdrücklich, daß der Kläger ab 01.09.1996 nicht mehr Arbeitnehmer sei und auch nicht in einem arbeitsähnlichen Verhältnis zur Halle M. stehe. Die weiteren wesentlichen Bestimmungen des Vertrages lauten wie folgt:

§ 3

Die Öffnungszeiten und die Besetzung der Stände richten sich nach den Wünschen und Vorstellungen unserer Gäste und werden deshalb in enger Abstimmung mit der Abteilung Gastronomie der Halle M. vorgenommen.

§ 4

Rein vorsorglich wird auf Wunsch von Herrn B. verabredet, daß, für den Fall, daß die Gastronomie der Halle M.-… innerhalb der nächsten zwei Jahre nach Vertragsschluß nicht mehr durch die Halle M. betrieben wird und ein denkbarer potentieller Übernehmer Herrn B. keinen dem Inhalt nach ähnlichen Vertrag als Pächt...

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