Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 12.05.1999; Aktenzeichen 6 Ca 398/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 14.04.1999 – 6 Ca 398/99 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines anteiligen tariflichen 13. Monatseinkommens.

Der am 27.02.1971 geborene Kläger war seit dem 08.06.1998 bei dem Beklagten, der einen Betrieb für das Elektro-, Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk führt, als Monteur zu einem Stundenlohn von 24,– DM brutto bei einer monatlichen Arbeitszeit von 161 Stunden tätig.

Seit Jahren zahlte der Beklagte aufgrund betrieblicher Übung an seine Mitarbeiter eine Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für die Betriebe des Sanitär-, Installateur-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer- sowie Klempner- und Kupferschmiedehandwerks für das Land Nordrhein-Westfalen. Seit Jahren erfolgte die Auszahlung dieser tariflichen Sonderzahlung am 06.12. eines jeden Jahres, am Nikolaustag. Dies wurde bereits im Betrieb des Vaters des Beklagten so gehandhabt.

Im Betrieb des Beklagten, in dem etwa 10 Mitarbeiter beschäftigt sind, ist ein Betriebsrat nicht gewählt worden.

Im Jahre 1998 erfolgte die Auszahlung der tariflichen Sonderzahlung, weil der 06.12.1998 auf einen Sonntag fiel, am Montag, dem 07.12.1998.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 30.11.1998 zum 31.12.1998.

Der Kläger erhielt vom Beklagten keine tarifliche Sonderzahlung.

Mit Schreiben vom 22.12.1998 machte der Kläger bei dem Beklagten vergeblich die Gewährung der anteiligen tariflichen Sonderzahlung geltend und erhob am 18.02.1999 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein anteiliger Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung zu, da er am Auszahlungstag den Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört habe. Nach § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Einkommens – TV 13. ME – sei nicht auf den tatsächlichen Auszahlungszeitpunkt abzustellen, sondern gemäß § 3 Ziffer 2 TV 13. ME auf den 15. Dezember. An diesem Tage habe er jedoch den Betrieb des Beklagten mehr als sechs Monate angehört. Eine Betriebsvereinbarung über die Vorverlegung des Auszahlungszeitpunktes sei nicht vorhanden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.352,40 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag ab dem 06.01.1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Vorlage einer Stellungnahme des Fachverbandes Sanitär-Heizung-Klima Nordrhein-Westfalen vom 26.03.1999 (Bl. 20 f. d.A.) ist der Beklagte der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung, da er am Auszahlungstag noch nicht sechs Monate dem Betrieb des Beklagten angehört habe. Als Auszahlungstag sei der 06. bzw. der 07.12.1998 anzusehen. Auf § 3 Ziffer 2 TV 13. ME könne der Kläger sich nicht berufen, weil hiermit lediglich der Zeitpunkt festgelegt worden sei, an dem spätestens die tarifliche Sonderzahlung zu leisten sei. Die betriebliche Übung im Betrieb der Beklagten sei gegenüber der Letztzahlungsfrist des 15.12. eines jeden Jahres vorrangig.

Durch Urteil vom 14.04.1999 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, nach den anwendbaren tariflichen Bestimmungen sei der 15.12.1998 der durch die Tarifvertragsparteien vorgegebene Auszahlungszeitpunkt im Sinne des § 2 Ziffer 1 TV 13. ME. Eine Betriebsvereinbarung über die Vorverlegung des Auszahlungszeitpunktes existiere nicht. In Betrieben, in denen die Auszahlung nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt sei, hätte ansonsten ein Arbeitgeber die Möglichkeit, durch beliebige Festsetzung des Auszahlungszeitpunktes neu eingestellte Arbeitnehmer von der Leistung auszuschließen. Eine betriebliche Übung, wie sie im Betrieb des Beklagten gehandhabt werde, könne auch nicht mit einer fehlenden Betriebsvereinbarung gleichgesetzt werden.

Gegen das dem Beklagten am 16.06.1999 zugestellte Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im übrigen Bezug genommen wird, hat der Beklagte am 12.07.1999 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 27.07.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, daß dem Kläger ein Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung nicht zustehe, weil er am Auszahlungstag dem Betrieb noch keine sechs Monate ununterbrochen angehört habe. Der Auszahlungstag sei der 06.12.1998 gewesen. Die Tarifvertragsparteien hätten nicht zwischen Betrieben mit und solchen ohne Betriebsrat differenziert. Wenn die Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung relevant gewesen wäre, hätten die Tarifvertragsparteien dies im Tarifvertrag ausdrücklich geregelt.

Das Arbeitsgericht habe ...

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