Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsämter NW. Zuordnung nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NW

 

Leitsatz (amtlich)

Versorgungsämter NW, Eingliederung: Erfolglos gebliebene Klage einer bisher bei dem Versorgungsamt Soest tätigen Angestellten gegen ihre Zuordnung zum Kreis Olpe nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NW

 

Normenkette

EingliederungsG Versorgungsämter NW; LPVG NW nF

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 18.08.2008; Aktenzeichen 5 Ca 2426/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.07.2010; Aktenzeichen 10 AZR 182/09)

BAG (Aktenzeichen 9 AZR 182/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.08.2008 – 5 Ca 2426/07 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die bislang beim Versorgungsamt Soest tätige Klägerin wendet sich dagegen, dass sie nach der durch Landesgesetz geregelten Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen zum 31.12.2007 mit Wirkung ab dem 01.01.2008 dem Kreis Olpe im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt worden ist (Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen – GV NRW 2007, 482 ff., ausgegeben am 20.11.2007 – fortan: EingliederungsG Versorgungsämter).

Die 1957 geborene verheiratete Klägerin war seit 1981 als Regierungsbeschäftigte im Assistenzbereich beim Versorgungsamt Soest zu einem Bruttomonatseinkommen der Entgeltgruppe 5, Stufe 6 TV-L beschäftigt (ca. 2.400,00 EUR brutto im Monat). Sie arbeitete zuletzt im in der Registratur der Elterngeldkasse I (Assistenzbereich). Die drei Kinder der Klägerin waren im Juli 2007 20, 22 und 28 Jahre alt. Zwei Kinder befanden sich im Juli 2007 in der Ausbildung. Gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

Am 20.11.2007 wurde das EingliederungsG Versorgungsämter als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (Straffungsgesetz) verkündet.

Dort ist auszugsweise geregelt:

§ 1

Auflösung der Versorgungsämter

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(3) Die Versorgungsämter Aachen, Soest, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

§ 5

Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden mit Wirkung vom 01. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.

(2) …

§ 10

Tarifbeschäftigte

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitete und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 01. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

(6) Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.

(7) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.

§ 20

Versorgungsamt Soest

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihn...

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