Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer personenbedingten Änderungskündigung. Kirchliches Arbeitsrecht. Entzug der kanonischen Beauftragung bei einem(r) Gemeinderefertenten(tin)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Ausübung des pastoralen Berufes der Gemeindereferenten/innen ist eine kanonische Beauftragung durch den zuständigen (Erz-)Bischof erforderlich.

2. Der Entzug der kanonischen Beauftragung stellt eine innerkirchliche Maßnahme dar, die von den staatlichen Gerichten nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern allenfalls auf ihre Wirksamkeit, d. h. darauf hin überprüft werden kann, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 6 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.

3. Der Entzug der kanonischen Beauftragung ist wegen der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung an sich geeignet, eine personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

 

Normenkette

BGB § 138; EGBGB Art. 6; GG Art. 3 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Entscheidung vom 23.11.2011; Aktenzeichen 2 Ca 561/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.04.2014; Aktenzeichen 2 AZR 812/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2011 - 2 Ca 561/11 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

  • 1.

    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten ERZBISTUMS vom 02.12.2010 noch durch die weitere außerordentliche Kündigung des Beklagten ERZBISTUMS vom 22.12.2010 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.06.2011 fortbestanden hat.

  • 2.

    Das beklagte ERZBISTUM wird verurteilt, an die Klägerin 1.323,46 € brutto abzüglich 2.694,15 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB seit dem 02.12.2010 zu zahlen.

  • 3.

    Das beklagte ERZBISTUM wird verurteilt, an die Klägerin 4.947,75 € brutto abzüglich 2.266,29 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB zu zahlen.

  • 4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 5.

    Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

  • 6.

    Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 61,5 % und das beklagte ERZBISTUM 38,5 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

  • 7.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung, über Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, einen Anspruch auf Weihnachtszuwendung sowie über einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Die am 6. Januar 1972 geborene, verheiratete und gegenüber drei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin war nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium im Fachbereich Theologie an der Katholischen Fachhochschule P1 und einem sich anschließenden, berufspraktischen Jahr seit dem 01.02.1998 beim beklagten ERZBISTUM beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte zunächst im Rahmen eines auf 2 Jahre befristeten Arbeitsvertrages als Gemeindeassistentin. Anlässlich ihrer Einstellung als Gemeindeassistentin unterzeichnete die Klägerin am 21.01.1998 die folgende Erklärung:

"Mit meiner Tätigkeit als Gemeindeassistent/in bzw. Gemeindereferent/in nehme ich in besonderer Weise am Sendungsauftrag der Kirche teil. Ich verpflichte mich, meine arbeitsvertraglichen Pflichten (in besonderem Maße) loyal zu erfüllen und bei der Ausübung meines Dienstes die kirchlichen Vorschriften zu beachten und zu wahren.

Ferner nehme ich zur Kenntnis, dass die Anlage 20 zur KAVO sowie das Diözesane Statut für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im ERZBISTUM P1 vom 11.09.1995 (KA 1996 Stück 3 Nr. 30) nebst Anlagen in den jeweiligen Fassungen Bestandteil des Anstellungsvertrages sind."

Mit Arbeitsvertrag vom 06.01.2000 (Bl. 11 - 13 d. A.) wurde die Klägerin dann mit Wirkung zum 01.02.2000 auf unbestimmte Zeit als Gemeindereferentin eingestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages ist die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung einschließlich der Anlagen Bestandteil des Vertrages.

Am 05.02.2000 wurde der Klägerin im Rahmen einer liturgischen Feier die Beauftragung zum Dienst als Gemeindereferentin im ERZBISTUM P1 erteilt und ihr zugleich die Mission canonica zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts an Grund-, Haupt-, Sonder-, Real- und Gesamtschulen (Klasse 5 - 10) verliehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom ERZBISCHOF von P1 ausgestellte Urkunde (Bl. 14 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin war zuletzt in die Entgeltgruppe 10, Stufe 5 mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.923,32 € eingruppiert.

Nachdem die Klägerin zunächst im Pastoralverbund S1-S2 tätig war, wurde sie auf ihren Wunsch ab dem 01.05.2007 im Pastoralverbund P1- Nord-Ost eingesetzt. In diesem Zusammenha...

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