Revision zurückgewiesen 12.12.2000

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 03.06.1998; Aktenzeichen 1 Ca 319/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.2000; Aktenzeichen 1 AZR 183/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 03.06.1998 (1 Ca 319/98) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.320,00 DM = 6.810,41 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die kraft Gewerkschafts- bzw. Verbandszugehörigkeit tarifgebundenen Parteien streiten um eine Reduzierung der dem Kläger seit 1993 nach Maßgabe des K… S…Sozialplanes 1993 (Konzern Betriebsvereinbarung vom 27.04. 1993) gewährten Verdienstsicherung.

Der am 12.04.1946 geborene Kläger ist bei der zum H…-K… Konzern gehörenden Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der K… S…AG, seit dem 01.02.1979 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.01.1979 als Arbeiter beschäftigt, zuletzt seit dem 01.01.1998 im Werk H…-E…-… auf dem Arbeitsplatz „Schleifer Linie 1”.

Die Beklagte beschäftigte per 31.12.1997 1.463 Angestellte und Arbeiter. Für jedes Werk ist ein örtlicher Betriebsrat gewählt. Im übrigen ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet, dem die Zuständigkeit über den Abschluß von Sozialplänen obliegt.

Der Kläger war für das zwischenzeitlich stillgelegte Werk H–––––––– eingestellt und dort bis zum 17.10.1993 beschäftigt worden. Mit Schreiben vom 08.10.1993, welches der Kläger mit dem Bemerken „einverstanden” gegengezeichnet hat, hat die Beklagte ihm mitgeteilt:

Wir bestätigen Ihnen hiermit, daß wir Sie aufgrund der Werksstillegung in H–––––––– mit Wirkung vom 18. Oktober 1993 in den Werksbereich W…-Ü… versetzen. Sie werden dort zunächst auf dem Arbeitsplatz „1. Glüher/Steuermann Beize” (Arb.-Pl.-Nr. 251 1101) eingesetzt. Der Stundenlohn beträgt z. Zt. DM 21,28.

Sie erhalten eine Verdienstsicherung entsprechend der Bestimmungen des derzeit gültigen Sozialplanes. Die Lohnstützung wird auf Basis des errechneten Monatsverdienstes von DM 5.305,51 gewährt. Damit sind sämtliche Verdienstbestandteile aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis abgegolten.

Durch die Verlängerung der Wegezeit zum neuen Arbeitsplatz erhalten Sie für die Dauer von 24 Stunden eine Pauschalzahlung von DM 180,– brutto/Monat.

Die höheren Fahrtkosten werden ebenfalls ausgeglichen. Für die Dauer von 36 Monaten werden die Zusatzkosten unter Zugrundelegung der günstigsten Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel erstattet. Eine Bescheinigung hierfür müßten Sie uns bitte zukommen lassen.

Im übrigen bleibt es bei den bisherigen Vereinbarungen.

Bei dem in Bezug genommenen Sozialplan handelte es sich um die sogenannte Konzernbetriebsvereinbarung vom 27.04.1993, die – soweit hier von Interesse – wie folgt lautet:

Gesamtbetriebsvereinbarung

über den Ausgleich oder die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den von Stillegungen bzw. Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Mitarbeitern der K… S… AG entstehen können.

Im Zusammenhang mit notwendigen Stillegungen und Rationalisierungsmaßnahmen in der Sparte Stahl des F… K… AG H…-K… Konzerns sind einschneidende Personalmaßnahmen erforderlich.

Vorstand und Gesamtbetriebsrat gehen davon aus, daß arbeitgeberseitige Kündigungen vom Grundsatz her ausgeschlossen sind. Ausnahmen sind davon abhängig, daß andere vorrangige Personalmaßnahmen (z. B. Umsetzungen, vorzeitiges Ausscheiden, Ausscheiden auf freiwilliger Basis) zu keinem Ergebnis führen.

Zur Abwendung und Milderung sozialer Nachteile wird gemäß § 112 BetrVG folgende Regelung vereinbart:

1. Versetzungen

1.1 Grundsatz

Nach wie vor gilt der Grundsatz, allen freiwerdenden Mitarbeitern einen angemessenen Arbeitsplatz im Konzern anzubieten

1.2 Einkommenssicherung

Werden Mitarbeiter auf geringer bezahlte Arbeitsplätze versetzt, so wird ein Absicherungsbetrag gezahlt. Der Absicherungsbetrag errechnet sich aus dem Vergleich des am alten Arbeitsplatz erzielten Monatslohnes/-gehaltes zuzüglich des auf die tarifliche Arbeitszeit hochgerechneten Durchschnitts der letzten 12 Monate vor der Versetzung aus § 20 MTV (ohne Mehrarbeit) mit dem am neuen Arbeitsplatz erzielten Monatslohn/-gehalt zuzüglich gezahlter stahltypischer Zuschläge und Zulagen (einschließlich Prämien).

Bei Tariflohnerhöhungen wird das Monatsentgelt und der Durchschnittswert des § 20 MTV des alten Arbeitsplatzes für den Vergleich entsprechend erhöht.

Lag der Gesamtbetrag am alten Arbeitsplatz höher, ist das am neuen Arbeitsplatz erzielte Einkommen um die Differenz aufzustocken.

Bei mehrfach von Maßnahmen Betroffenen wird für jede Maßnahme eine neue Sicherung auf Basis des zum Zeitpunkt der Maßnahme eingenommenen Arbeitsplatzes ermittelt und entsprechend den vereinbarten Staffeln zu Ende geführt.

Der Absicherungsbetrag wird für folgende Jahre gezahlt:

Betriebs-Zugehörigkeit

Alter bis

Vollend.

Lj.

25.

30.

35.

40.

45.

50.

nach

50.

bis 5 Jahre

2

2,5

3

3,5

4

4,5

5

bis 10 Jahre

2,5

3

3,5

4

4,5

5

5,5

bis 15 Jahre

3,5

4

5

5,5

6

unbegrenzt

bis 20 Jahre

4,5

5,5

6

6,5

bis 25 Jahre

6,5

7

bis 30 Jahre

7,5

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