Revision aufgehoben 14.12.1999

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 07.11.1997; Aktenzeichen 8 Ca 2828/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.1999; Aktenzeichen 3 AZR 713/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.11.1997 – 8 Ca 2828/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Versorgungsverpflichtung der Klägerin gegenüber in vollem Umfang nachgekommen ist.

Die am 23.08.1937 geborene Klägerin war vom 01.08.1979 bis zum 30.09.1991 als angestellte Teilzeitkraft bei der beklagten Stadtsparkasse beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des BAT Anwendung. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin.

Die Beklagte ist Mitglied der Zusatzversorgungskasse der Stadt Dortmund (ZVK). Da die Klägerin nur unterhälftig beschäftigt wurde, führte die Beklagte für sie bis zum 31.12.1988 keine Umlagen an die ZVK ab. Bis zu ihrem Ausscheiden waren somit noch keine Pflichtbeiträge für 60 Kalendermonate entrichtet worden. Wegen der damit nicht erfüllten Wartezeit erhielt die Klägerin keine Zusatzversorgungsrente.

Die Klägerin fühlte sich benachteiligt und verlangte die Gleichbehandlung mit den Vollzeitkräften. In dem Rechtsstreit 2 Ca 2252/94 – Arbeitsgericht Dortmund – hatte ihr Begehren Erfolg. Mit Urteil vom 20.12.1994 stellte das Gericht fest, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin beginnend mit dem 01.10.1991 eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in der Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.09.1991 bei der ZVK der Stadt Dortmund anteilig nach Maßgabe der für die Vollzeitbeschäftigten erteilten Versorgungszusagen versichert gewesen wäre.

Bei seiner Entscheidung war das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß nach der Satzung der ZVK eine Nachversicherung nicht in Betracht kommt. Um eine Versicherung der Teilzeitkräfte zu ermöglichen, erklärte sich die ZVK abweichend von ihrer Satzung in der Folgezeit bereit, noch Umlagen für die Zeiträume entgegenzunehmen, in denen die unterhälftig Beschäftigten nicht versichert worden waren.

Als Umlagen für den nicht versicherten Zeitraum entrichtete die Beklagte zugunsten der Klägerin an die ZVK 8.934,– DM. Der Betrag fand Eingang in die von der Klägerin für 1995 abzugebende Einkommenssteuererklärung. Die auf den Nachversicherungsbetrag entfallende Steuerlast betrug 1.822,06 DM.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung dieses Betrages. Sie begründet ihre Forderung damit, daß bei kontinuierlicher Versicherung die Umlage monatlich weniger als 175,– DM betragen hätte. Die hierauf entfallende Pauschalsteuer hätte von der Beklagten getragen werden müssen. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, sie mit Steuern zu belasten, wegen derer sie bei rechtzeitiger Zahlung nicht in Anspruch hätte genommen werden können.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.822,06 DM nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie meint, mit der Nachversicherung ihrer Verpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 20.12.1994 voll nachgekommen zu sein. Wenn von dem nachgezahlten Betrag Steuern zu entrichten seien, betreffe das nicht ihren Verantwortungsbereich. Die Freistellung von Steuern werde durch den ausgeurteilten Verschaffungsanspruch nicht erfaßt. Auch sei sie nicht um den Betrag von 1.822,06 DM bereichert. Nicht sie, sondern die Klägerin sei Steuerschuldnerin. Im übrigen habe sie den bei der Klägerin eingetretenen Einkommenssteuerverlust nicht verschuldet. Sie habe auf die Wirksamkeit der tarifvertraglichen Regelung, nach der unterhälftig Beschäftigte nicht zu versichern seien, vertraut. Daß von der Rechtsprechung diese Rechtslage seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.07.1992 – 3 AZR 172/92 – nicht weiterhin generell anerkannt werde, habe sie nicht vorhersehen können. Mit der Entrichtung der Umlagen habe sie sich somit nicht im Verzug befunden.

Das Arbeitsgericht hat die Auffassung der Klägerin geteilt und der Klage stattgegeben. Das Urteil ist der Beklagten am 15.12.1997 zugestellt worden. Am 19.12.1997 hat sie Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie beantragt demgemäß

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.

Von der weiteren Darlegung der Standpunkte der Parteien wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Abstand genommen, zumal ihr Vortrag im wesentlichen Rechtsausführungen enthält. Auf die vorgelegten Urkunden wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Nach dem im Tatbestand zitierten rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin beginnend mit dem 01.10.1991 eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, auf die sie Ans...

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