Revision zuückverwiesen 22.02.2000

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 23.10.1997; Aktenzeichen 4 Ca 796/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.845,16 DM brutto zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht für die Beklagte wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV-Metall) von Oktober 1986 bis zum 31.01.1997 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Automateneinrichter gegen einen Stundenlohn von zuletzt 36,74 DM brutto bestanden hat, streiten um einen Differenzbetrag in Höhe von 15.845,16 DM brutto für eine Urlaubsabgeltung von 16 Urlaubstagen aus dem Jahre 1995 und von 30 Urlaubstagen aus dem Jahre 1996.

Hinsichtlich des unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 23.10.1997 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Iserlohn Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 20.11.1997 zugestellte Urteil hat dieser mit einer am 18.12.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift seines Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 12.01.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung und bekräftigt seine Ansicht, daß für die Berechnung seiner aus den Jahren 1995 und 1996 nicht gewährten und abzugeltenden Urlaubsansprüche nicht der geänderte und ab dem 01.01.1997 in Kraft gesetzte § 16 MTV-Metall, sondern der bis zum 31.12.1996 gültige § 16 MTV-Metall zugrundezulegen sei. Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23.10.1997 abzuändern und nach dem Schlußantrag des Klägers erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und beruft sich darauf, daß die Urlaubsvergütung bei Urlaubsantritt bzw. die Urlaubsabgeltung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werde und infolgedessen die tariflichen Berechnungsregeln zugrundezulegen seien, die zum Fälligkeitszeitpunkt gegolten hätten.

Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat Erfolg und führt zur entsprechenden Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Der Anspruch des Klägers auf den der Höhe nach unstreitigen Differenzbetrag im Hinblick auf die ihm zustehende Urlaubsabgeltung für 46 Urlaubstage aus den Jahren 1995 und 1996 ist gerechtfertigt.

Nach Änderung von tariflichen Berechnungsvorschriften zur Ermittlung der Höhe der Urlaubsvergütung bzw. der Urlaubsabgeltung mit Beginn eines neuen Urlaubsjahres im Bereich der Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen sind für die Ermittlung der Höhe der Urlaubsvergütung des ausstehenden Urlaubs des Vorjahres die bis zum Ende des betreffenden Urlaubsjahres geltenden tariflichen Berechnungsbestimmungen heranzuziehen. Nur dies gewährleistet die Feststellung der individuell dem Arbeitnehmer geschuldeten Ur-laubsvergütung für den Urlaub in dem maßgebenden Urlaubsjahr, und zwar aufgrund einheitlicher, für alle Beschäftigten maßgebender tarifrechtlicher Grundlage. Dies hat seinen Grund darin, daß der Urlaubsanspruch ein tariflicher Freistellungsanspruch von der Ar- beitspflicht unter Fortzahlung des Lohnes ist (BAG in AP Nr. 15 zu § 7 BUrlG; BAG in AP Nr. 14 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch), woraus wiederum folgt, daß der fortzuzahlende Lohn nach den tariflichen, für das betreffende Urlaubsjahr geltenden Regeln zu errechnen ist. Als befristeter Anspruch entsteht der Urlaubsanspruch nach Ablauf der Wartefrist mit Beginn des Urlaubsjahres und bleibt dann während der tariflich festgelegten Dauer seines Bestehens auch, soweit es um die Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts geht, unverändert den zum Zeitpunkt seines Entstehens geltenden tariflichen Berechnungsregeln unterworfen. Nach Entstehung des Urlaubsanspruchs hat der Arbeitnehmer infolgedessen für die Dauer des Urlaubs aufgrund seines Arbeitsvertrages Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Entstehung gel...

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