Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagefrist bei Kündigungsschutzverfahren. Kinderbetreuung im Kindergarten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Wahrung der Klagefrist nach § 4 KSchG und die Wahrung der Dreiwochenfrist zur Erklärung des Vorbehalts nach § 2 Satz 2 KSchG sind unterschiedlich zu beurteilen, da für die Erklärung des Vorbehalts, zu den in der Änderungskündigung angebotenen Bedingungen weiterarbeiten zu wollen, eine Prozeßhandlung nicht erforderlich ist. Deshalb ist die Dreiwochenfrist nach § 2 Satz 2 KSchG nach dem Gesetzeswortlaut nicht gewahrt, wenn die Klageschrift, in der erstmals der Vorbehalt zur Weiterarbeit zu den angebotenen geänderten Bedingungen vom Arbeitnehmer erklärt wird, zwar innerhalb der Dreiwochenfrist beim Arbeitsgericht eingeht, aber erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist dem Arbeitgeber zugestellt wird.

2. Gleichwohl kann das Kündigungsschutzverfahren entsprechend § 4 Satz 2 KSchG durchgeführt werden, wenn die Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht erhoben wird und die Kündigungsfrist für die ausgesprochene ordentliche Änderungskündigung länger als 3 Wochen beträgt. Zumindest gilt dies dann, wenn der Arbeitnehmer mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers nach Ablauf der Kündigungsfrist unter Vorbehalt zu den geänderten Arbeitsbedingungen weiterarbeitet.

3. Aus pädagogischer Sicht ist es erforderlich, daß die Kinder einer Kindergartengruppe grundsätzlich vor- und nachmittags von derselben Erzieherin betreut werden.

 

Normenkette

KSchG § 2 S. 2, § 4 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Entscheidung vom 03.11.1987; Aktenzeichen 1 Ca 765/87 L)

 

Fundstellen

DB 1989, 436-436 (LT1-2)

RzK, I 10c Nr 16 (L1-2)

RzK, I 7a 13 (S1)

ArbuR 1989, 147-148 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

LAGE § 2 KSchG, Nr 7 (LT1-3)

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