Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Urteil vom 02.03.1995; Aktenzeichen 3 Ca 1654/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.10.1996; Aktenzeichen 2 AZR 845/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 02.03.1995 – 3 Ca 1654/94 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß der Planstelleninhabervertrag vom 11.12.1991 nicht durch das Schreiben des Beklagten vom 08.08.1994 beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die klagende Stiftung ist eine diakonische Einrichtung für Geistigbehinderte und hat ihren Sitz in B. O., Sie ist unter anderem Trägerin der J., einer privaten Ersatzschule für Geistigbehinderte in G. (§ 41 Abs. 3 SchOG, §§ 6, 8, 9 EFG NW). Der am 27, November 1958 geborene Beklagte ist Lehrer für Sonderpädagogik. Am 24. Mai 1988 wurde er zunächst befristet als Sonderschullehrer im Angestelltenverhältnis, am 27. April 1989 als hauptberuflicher Lehrer auf Probe und am 11. Dezember 1991 als hauptberuflicher Lehrer auf Lebenszeit eingestellt. Zugleich wurde er in die Planstelle Nr. 10 des gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EFG NW genehmigten Stellenplans eingewiesen. Gemäß § 2 des Dienstvertrages gelten für ihn sinngemäß die Grundsätze, die allgemein für entsprechende hauptamtliche Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen maßgebend sind, soweit diese Grundsätze nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Gemäß § 7 des Dienstvertrages ist für die Klägerin als Schulträgerin das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Ihr Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Der Beklagte hat hingegen das Recht, den Dienstvertrag unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 31. Juli eines jeden Jahres aufzukündigen. Sein Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

Der Beklagte hat sich für die Übernahme in den öffentlichen Schuldienst beworben. Unter dem 19. Mai 1994 teilte ihm aus diesem Anlaß die Bezirksregierung Münster mit, daß sie beabsichtige, ihn zum 8. August 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst einzustellen. Dieses Angebot hat der Beklagte innerhalb der seitens der Bezirksregierung vorgegebenen Frist (– 27. Mai 1994 –) angenommen. Am 8. August 1994 erhielt der Beklagte die Ernennungsurkunde zum Beamten auf Probe ausgehändigt. Noch am gleichen Tag beantragte er bei der Klägerin die Entlassung aus dem Dienstvertrag zum 8. August. Dieses Ansinnen lehnte die Klägerin unter Hinweis auf die privatrechtliche Ausgestaltung des Dienstvertrages am 9. August ab (Bl. 17 d.A.). Sie forderte ihn zugleich unter Hinweis auf mögliche gerichtliche Schritte dazu auf, seine Tätigkeit in der Johannesschule aufzunehmen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.

Mit der beim Arbeitsgericht Bocholt am 18. August 1994 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß durch das Schreiben des Beklagten vom 8. August das Dienstvertragsverhältnis nicht vor dem 31. Juli 1995 beendet worden ist. Zugleich hat sie die Verurteilung des Beklagten zur Erfüllung seiner dienstvertraglichen Pflichten bzw. zur Zahlung einer Entschädigung begehrt. Zur Begründung hat sie die Rechtsauffassung vertreten, der Beklagte habe aufgrund des privatrechtlich ausgestalteten Dienstvertragsverhältnisses nicht das Recht, seine sofortige Entlassung aus dem Dienstvertrag entsprechend § 33 LBG NW zu begehren bzw. gegen sie durchzusetzen. Diese Bestimmung beruhe auf der Eigenart des öffentlichen Dienstrechts und sei im privatrechtlichen Dienstvertragsverhältnis unanwendbar. Zur Beendigung des Dienstvertrages stünde dem Beklagten ausschließlich das Recht zur Kündigung zu. Da er sich auf einen wichtigen Grund nicht berufen könne, ende der Dienstvertrag frühestens zum 31. Juli 1995. Bis dahin sei er verpflichtet, seine versprochene Unterrichtstätigkeit zu versehen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sei er gehalten, eine Entschädigung gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG zu zahlen. Durch sein Ausbleiben sei die Versorgung der Schüler gefährdet. Dies könne nur durch Mehrarbeit der vorhandenen Lehrkräfte aufgefangen werden. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen beschrieben einen Teil des ihr entstehenden Schadens.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß durch das Schreiben des Beklagten vom 8. August 1994 der Dienstvertrag zwischen den Parteien vom 24. Mai 1988 nicht – insbesondere nicht zum 8. August 1994 – beendet ist;
  2. der Beklagte wird verurteilt, seine dienstvertraglichen Verpflichtungen aus dem im Klageantrag zu 1) genannten Dienstvertrag ab sofort zu erfüllen;
  3. sowie für den Fall, daß die Handlung nicht bis zum 31. März 1995 vorgenommen werde, den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrags hat er die Auffassung vertreten, analog zu § 33 LBG NW den Dienst...

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