Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzungsklausel. AGB-Kontrolle. Betriebsratsanhörung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die vorformulierte Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag eines Unternehmens eines international tätigen Konzerns ist nach § 307 I BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerin unwirksam, wenn sich der Arbeitgeber einen Einsatz der Arbeitnehmerin in einem anderen Betrieb oder einem anderen Unternehmen des Konzerns im In- und Ausland vorbehält, ohne eine vom Arbeitgeber zwingend einzuhaltende angemessene Ankündigungsfrist für eine Versetzung an einen weit entfernten Arbeitsort im In- oder Ausland festzulegen. Der Zusatz, bei der Versetzung würden die persönlichen Belange der Arbeitnehmerin angemessen berücksichtigt, ist intransparent (§ 307 I S.2 BGB) und deshalb unzureichend.

2. Eine auf die unwirksame Klausel gestützte Versetzung der Arbeitnehmerin von der Niederlassung Bielefeld zur Niederlassung München ist unwirksam. Nimmt die Arbeitnehmerin ihre Arbeit in München nicht auf, berechtigt dies den Arbeitgeber weder zu einer fristlosen Kündigung nach § 626 I BGB noch zu einer sozial gerechtfertigten ordentlichen Kündigung gemäß § 1 I, II KSchG.

3. Vor Ausspruch der Kündigung hat der Arbeitgeber den zuständigen Betriebsrat nach § 102 I BetrVG anzuhören. Zuständig ist der Betriebsrat des Betriebes, dem der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin zuordnet. Versetzt der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nach Beteiligung und Zustimmung beider Betriebsräte mit Wirkung zum 01.12.2007 von Bielefeld nach München, so ist zu der am 11.12.2007 erklärten Kündigung wegen Arbeitsverweigerung der Betriebsrat der Niederlassung München anzuhören. Wird nur der Betriebsrat der Niederlassung in Bielefeld angehört, ist die Kündigung (auch) nach § 102 I S.3 BetrVG unwirksam.

 

Normenkette

BGB § 307; GewO § 106; BetrVG § 102

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 15.04.2008; Aktenzeichen 5 Ca 3435/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.04.2010; Aktenzeichen 9 AZR 36/09)

BAG (Aktenzeichen 2 AZR 36/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.04.2008 – 5 Ca 3435/07 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren insbesondere um die Wirksamkeit einer Versetzung zum 01.12.2007 und um die Wirksamkeit einer fristlosen und hilfsweise fristgemäß ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 11.12.2007.

Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie unterhält mehrere Niederlassungen in Deutschland. Die Beklagte ist ein Unternehmen des international tätigen Konzerns P5. Andere Konzernunternehmen sind außerhalb Deutschlands in verschiedenen Staaten tätig.

Die Klägerin wurde am 21.06.1965 geboren und ist ledig. Sie wird seit dem 01.07.2000 als Steuerberaterin/Managerin in der Niederlassung B1 der Beklagten beschäftigt. Die Monatsvergütung betrug zuletzt 4.650,00 EUR brutto. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher Vertrag vom 23.05.2000. In diesem Vertrag heißt es u. a. wie folgt:

„…

§ 1 Beginn und Inhalt des Arbeitsverhältnisses

  1. Sie werden ab 1. Juli 2000 als Manager für den Bereich TLS in unserer Niederlassung B1 eingestellt.
  2. P5 behält sich das Recht vor, Sie im Bedarfsfall auch an einem anderen Arbeitsort und/oder bei einer anderen Gesellschaft des Konzerns P5 entsprechend Ihrer Vorbildung und Ihren Fähigkeiten für gleichwertige Tätigkeiten einzusetzen. Hierbei werden wir Ihre persönlichen Belange angemessen berücksichtigen.

…”

Bezüglich des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages der Parteien und wegen des Inhaltes der in Bezug genommenen Allgemeinen Arbeitsbedingungen wird auf die eingereichten Kopien verwiesen (Bl. 124 – 132 GA).

Im Oktober 2007 fanden Gespräche zwischen den Parteien über einen zukünftigen Einsatz der Klägerin in M2 statt.

Am 19.10.2007 übermittelte die Beklagte dem Betriebsrat der Niederlassung B1 ein Schreiben „Unterrichtung des Betriebsrates gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz”. Die Beklagte teilte dem Betriebsrat in B1 mit, die Klägerin solle ab dem 01.12.2007 als „Manager im Bereich Tax Human Resource Services” zur Niederlassung M2 versetzt werden, „Jobcode/Ausschreibungsnummer: T-1234/56789”. Am 25.10.2007 übermittelte der Betriebsrat der Niederlassung B1 der Beklagten seine Stellungnahme: „Der Betriebsrat gibt keine Stellungnahme ab”.

Mit identischem Formblatt und identischer Information unterrichtete die Beklagte unter dem 26.10.2007 ihren Betriebsrat der Niederlassung M2. Dieser erklärte mit Datum 31.10.2007: „Der Betriebsrat gibt keine Stellungnahme ab”.

Wegen weiterer Einzelheiten der beiden Beteiligungsverfahren wird auf die in Kopie zur Akte gereichten Unterlagen zur Mitbestimmung nach § 99 BetrVG Bezug genommen (Bl. 59 – 64 GA).

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 01.11.2007 mit, dass sie mit Wirkung zum 01.12.2007 als Managerin in dem Bereich Tax Human Resources Services in der Niederlassung der Beklagten in M2 versetzt werde. Bezüglich de...

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