Leitsatz (redaktionell)

Hat der Arbeitgeber im Fall einer Kündigung die in Betracht kommenden sozialen Umstände ermittelt, und nach diesen eine sachgerechte Abwägung getroffen, so kann das Gericht nicht die Abwägung nochmals vornehmen und je nach Geschmack dem einen oder anderen Umstand höheres Gewicht beilegen.

 

Fundstellen

BB 1976, 465-465 (LT1)

DB 1976, 489-490 (T)

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