Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz wegen verspäteter Erteilung eines Praktikantenzeugnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Arbeitgeber, der schuldhaft seine Zeugnispflicht verletzt, schuldet dem Arbeitnehmer Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Der Schadenersatzanspruch kann sowohl wegen Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung) wie auch wegen Schuldnerverzugs gegeben sein. In beiden Fällen setzt der Schadenersatzanspruch voraus, daß das Zeugnis nicht gehörig oder verspätet ausgestellt wurde, daß dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist und daß der eingetretene Schaden auf der schuldhaften Verletzung der Zeugnispflicht beruht.

2. Der Begriff "Geltendmachung eines Anspruchs" bedeutet, daß der Gläubiger sein Begehren auf Erfüllung einer Forderung dem Schuldner gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck bringen muß, für den Schuldner muß dabei ersichtlich sein, um welche Forderung es sich handelt. Sieht ein Ausschlußklausel vor, daß Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen, so ist der Gläubiger verpflichtet, bei der Geltendmachung den Grund des Anspruchs und auch die ungefähre Höhe seiner Forderung zu beziffern, damit der Schuldner sich darüber schlüssig werden kann, wie er sich verhalten soll.

3. Macht der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, weil er wegen des fehlenden ordnungsgemäßen Zeugnisses einen Verdienstausfall erlitten habe, so muß er darlegen und ggf beweisen, daß ein bestimmter Arbeitgeber bereit gewesen sei, ihn einzustellen, sich aber wegen des fehlenden Zeugnisses davon habe ableiten lassen. Diese Angaben und die Mitteilung der ungefähren Höhe seiner Schadensersatzforderung muß der Arbeitnehmer innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist dem Arbeitgeber gegenüber machen.

 

Orientierungssatz

1. Parallelverfahren gleichen Rubrums: Urteil vom 11.07.1996, 4 Sa 1285/95.

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 14/97.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 285-286, 325-326, 630

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 02.03.1995; Aktenzeichen 6 Ca 6170/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.09.1998; Aktenzeichen 8 AZR 14/97)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445227

ARST 1997, 71 (L3)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

LAGE § 630 BGB, Nr 29 (LT1-3)

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