Entscheidungsstichwort (Thema)

3.300,– DM

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 05.08.1975; Aktenzeichen 1 Ca 147/75)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 5.8.1975 – 1 Ca 147/75 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und war aufgrund eines Vertrages vom 14.1.1972 seit diesem Tage bei der Beklagten als Lagerarbeiter beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten am 3.2.1975 fristlos gekündigt. Um die Wirksamkeit dieser fristlosen Kündigung geht es im vorliegenden Rechtsstreit.

Anlaß zur fristlosen Kündigung war der folgende Vorfall:

Der Kläger hatte am Vormittag des 1.2. auf Bitten des Lagermeisters B. eine Stunde länger gearbeitet. Im Anschluß daran wurde von den beteiligten Lagerarbeitern und Fahrern in den Betriebsräumen noch Alkohol getrunken, wobei streitig ist, in welchem Umfang insbesondere der Kläger getrunken hat. Die Geschäftsleitung der Beklagten erhielt davon Kenntnis, als gegen Samstagmittag der Arbeitnehmer B. volltrunken angetroffen wurde und nach Hause gebracht werden mußte. Der Kläger wurde am Montag, den 3.2., zum Prokuristen S. gebeten und hat auf dessen Frage eingeräumt, daß er etwas getrunken habe. Ihm wurde daraufhin fristlos gekündigt. Im Anschluß daran unterschrieb er folgende mit „Ausgleichsquittung” überschriebene vorgedruckte Erklärung:

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das Vertragsverhältnis am 3.2.1975 endet.

Ich bescheinige,

  1. alle Arbeitspapiere … ausgefüllt und unterschrieben empfangen sowie werden übersandt
  2. meine restlichen Bezüge in Höhe von DM … durch Giro erhalten zu haben.

Ich bestätige ferner, daß keine Tatsachen vorliegen, aus denen ich im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und seine Beendigung Ansprüche oder Rechte irgendwelcher Art aus Gesetz, Tarifverträgen oder dem Arbeitsvertrag herleiten kann, so daß ich keinerlei weitere Forderungen mehr an die Firma habe.

(Die unterstrichenen Passagen sind handschriftlich in die Ausgleichsquittung eingesetzt worden).

Der Kläger hält die fristlose Kündigung für unbegründet. Er habe am Samstag bis etwa 10.15 Uhr gearbeitet und danach auf Bitten eines Fahrers, der wohl eine Flasche Alkohol von einem Kunden bekommen habe, am Automaten 4 Flaschen Cola geholt. Eine Flasche Cola habe er getrunken, wobei ihm von einem Arbeitskollegen ein Schuß Rum oder Cognac in die Cola getan worden sei. Mehr habe er nicht getrunken und etwas anderes habe er auch nicht am 3.2. zugegeben. Anschließend sei er nach Hause gegangen. Daß B. volltrunken gewesen sei, habe er erst am Montag erfahren. Ihm sei auch zu keiner Zeit gesagt worden, daß das Trinken von Alkohol im Betrieb verbotet sei.

Die Ausgleichsquittung habe er unterschrieben, weil Herr S. erklärt habe, das wäre so üblich, wenn jemand fristlos gekündigt würde. Er habe geglaubt, Nachteile wegen der Papiere zu haben, wenn er nicht unterschreibe. Der Inhalt sei für ihn unverständlich gewesen. Er kenne nur etwas die deutsche Umgangssprache, könne sonst aber nur griechisch sprechen und schreiben. Ihm sei auch nicht erklärt worden, was er unterschreibe. Herr S. … habe lediglich etwas gesagt, daß er, wenn er unterschreibe, keine Entschädigung verlangen könne, wie sie; vielleicht bei VW gezahlt werde.

Mit seiner Klage vom 17.2.1975 hat der Kläger daher beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 3.2.1975 noch einvernehmlich am 3.2.1975 aufgelöst worden sei, sondern fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, daß die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei. In ihrem Betrieb bestehe ein striktes Alkoholverbot, das auch außerhalb der Dienstzeit gelte. Darauf sei auch der Kläger wiederholt hingewiesen worden. Der Kläger habe selbst zugegeben, gegen dieses Verbot verstoßen zu haben, wobei es nicht darauf ankomme, aus welchem Anlaß und wieviel getrunken worden sei. Dem Kläger habe daher ebenso wie dem Arbeitnehmer B. fristlos gekündigt werden müssen.

Im übrigen habe der Kläger durch Unterzeichnung der Ausgleichsquittung sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt. Der Inhalt dieser Erklärung sei dem Kläger erklärt worden und er habe den Inhalt auch verstanden. Der Kläger verstehe gut deutsch und es habe auch in der Vergangenheit nie Schwierigkeiten bei der Verständigung mit ihm gegeben.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat es ausgeführt, daß die Ausgleichsquittung der Kündigungsschutzklage nicht entgegen stehe. Diese stehe im Widerspruch zum unstreitigen Sachverhalt, nach dem die Beklagte dem Kläger am 3.2, fristlos gekündigt habe. Sie sei auch in sich insoweit widersprüchlich, als sie besage, daß der Kläger Arbeitspapiere und Restlohn erhalten habe, während diese in Wirklichkeit noch zugeschickt bzw. überwiesen...

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