Revision zurückgewiesen 2001.12.11

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 10.03.1999; Aktenzeichen 4 Ca 2009/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.03.99 – 4 Ca 2009/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Betriebsrente.

Der am 03.03.1932 geborene Kläger trat mit Wirkung vom 01.01.1958 in die Dienste der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und schied nach 16 Jahren Betriebszugehörigkeit zum 31.12.1973 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens befand sich der Kläger im 42. Lebensjahr. Sein letztes Monatsgehalt betrug 4.500,– DM.

Der Kläger erhielt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. Unter dem 29.12.1960 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger:

„Sehr geehrter Herr S.,

wir bestätigen hiermit, daß Ihre Pension jährlich 50% von 13 Monatsgehältern beträgt. Der Anspruch auf diese Höchstpension entsteht nach Vollendung des fünften Dienstjahres in unserer Firma. Berechnungsgrundlage wird Ihr letztes Gehalt vor der Pensionierung sein.

Die Auszahlung der Pension wird monatlich mit je 1/12 des Gesamtbetrages erfolgen.

Für alle sonstigen Regelungen gelten die Bestimmungen des Pensionsvertrages.”

In einem Schreiben der Beklagten vom 15.01.1962 an den Kläger heißt es:

„Wir dürfen Ihnen bestätigen, daß die Ihnen mit Schreiben vom 29.12.60 gegebene Sonderzusage innerhalb unseres Pensionsvertrages rechtsverbindlichen Charakter hat.”

Das Arbeitsverhältnis richtete sich zuletzt nach dem schriftlichen „Anstellungsvertrag” vom 09.09.1968 (Abl. Bl. 6 – 8 GA). In § 8 des Vertrags ist bestimmt:

„Altersversorgung

Der „Pensionsvertrag des Hauses B.” in der jeweils gültigen Fassung gilt als Bestandteil dieses Anstellungsvertrages mit der Sonderzusage, daß die Wartezeit gemäß § 3 der derzeit gültigen Fassung nicht zehn, sondern nur fünf anrechnungsfähige Dienstjahre beträgt. Die Rentenhöhe errechnet sich nicht aus der dem Pensionsvertrag beigefügten Aufstellung, sondern beträgt im Sinne des Herrn S. … am 29.12.60 übermittelten Schreibens 50% von 13 Monatsgehältern in der zuletzt bezogenen Höhe.

Die Pension kommt monatlich mit einem Zwölftel des jährlichen Gesamtbetrages zur Auszahlung.”

Der beim Ausscheiden des Klägers im Unternehmen gültige Pensionsvertrag (Gesamtbetriebsvereinbarung) aus Dezember 1969 (Abl. Bl. 23 – 30 GA; im Folgenden: Pensionsvertrag 1969) enthält folgende Bestimmung:

„Firmenangehörige, die 15 anrechnungsfähige Dienstjahre abgeleistet und das 45. Lebensjahr vollendet haben, behalten im Falle des Ausscheidens durch eigene Kündigung oder bei Kündigung durch die Firma eine unverfallbare Anwartschaft auf Alters- und/oder Hinterbliebenenrente, nicht aber eine solche auf Invalidenrente. Die aufgrund einer solchen Anwartschaft zu gewährende Rente berechnet sich aus dem Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit bis zum Ausscheiden zur möglichen Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eines männlichen bzw. des 60. Lebensjahres eines weiblichen Firmenangehörigen.”

Gegenwärtig kommt bei der Beklagten der Pensionsvertrag vom 28.02.86 zur Anwendung, in dem geregelt ist, dass „Firmenangehörige, die das 35. Lebensjahr vollendet haben und die … mindestens 10 Jahre im Besitz einer Pensionszusage sind …,” im Falle ihres Ausscheidens vor Eintritt des Versorgungsfalles eine unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach den Bestimmungen dieses Vertrages behalten. In § 22 des Pensionsvertrages heißt es:

„Diese Fassung des Pensionsvertrages tritt ab 1. Juli 1986 in Kraft und gilt für Firmenangehörige, deren festes Anstellungsverhältnis von diesem Zeitpunkt an beginnt bzw. wiederbeginnt.”

Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, dass er auf Grund individueller Zusage im Schreiben vom 29.12.60 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben habe. Zumindest sei auf Grund der arbeitsvertraglich vereinbarten Jeweiligkeitsklausel der derzeit geltende Pensionsvertrag anzuwenden. Im Übrigen hat der Kläger gemeint, im Wege der Rechtsfortbildung oder geltungserhaltender Reduktion des bei seinem Ausscheiden geltenden Pensionsvertrages müsse das Ergebnis gewonnen werden, dass die Unverfallbarkeit seines Rentenanspruchs schon mit Vollendung des 40. Lebensjahres eingetreten sei.

Der Kläger hat sich für den Monat April 1997 einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von 993,63 DM errechnet und diesen Anspruch zum Gegenstand der Klage gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 993,63 DM brutto (Betriebsrente April 1997) zu bezahlen zzgl. 4 % Jahreszinsen aus dem vorgenannten Bruttobetrag seit dem 01.05.1997.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sich der Betriebsrentenanspruch des Klägers nach dem Pensionsvertrag aus Dezember 1969 richte, der für den Eintritt der Unverfallbarkeit die Vollendung des 45....

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