Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen. Verzicht auf Möglichkeit eines Widerrufs. Verzichtserklärung und unangemessene Benachteiligung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erklärung in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag, wonach der Arbeitnehmer auf "Bedenkzeit, die Möglichkeit eines Widerrufs" verzichtet, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, wenn sie nicht den Hinweis enthält, dass tariflich ein Widerrufsrecht besteht. Die Intransparenz wird verstärkt durch den gleichzeitigen Verzicht auf eine Reihe weiterer auch gesetzlich vorgeschriebener Hinweise des Arbeitgebers. Als Verbrauchervertrag sind zudem nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB die den Vertragsschluss begleitenden Umstände wie z.B. Überrumpelung zu berücksichtigen.

2. Eine solche Verzichtserklärung ist außerdem unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Aufhebungsvertrag keine die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigende Regelungen enthält und sogar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. eines Monats vorsieht.

 

Normenkette

BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW § 11 Nr. 10; BGB § 307 Abs. 1, § 305 Abs. 1, § 779; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 28.05.2013; Aktenzeichen 1 Ca 157/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.03.2015; Aktenzeichen 6 AZR 82/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28.05.2013 - 1 Ca 157/13 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 28.12.2012 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Der am 16.09.1979 geborene, ledige Kläger war seit dem 15.08.2001 zunächst als Auszubildender, danach als Kaufmann im Einzelhandel und seit dem Jahre 2005 als Abteilungsleiter (Erstkraft) bei der Beklagten beschäftigt. Diese betreibt ein Unternehmen des Einzelhandels, das in Deutschland über 500 Filialen mit rund 25.000 Mitarbeitern hat. Der Kläger war in der G1er Filiale der Beklagten tätig. Diese beschäftigt etwa 60 Mitarbeiter. Seit etwa zwei Jahren steht ihr der Filialleiter M1 J1 vor.

Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.07.2004, der unter Nr. 11 zur Tarifgeltung die folgende Regelung enthält:

"Soweit in diesem Arbeitsvertrag und eventuellen Nachträgen nichts anderes vereinbart wurde, gelten die für den Betrieb jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies sind die Tarifverträge des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen.

..."

Durch Änderungsvertrag vom 11.10.2005 wurde dem Kläger die Position einer Ersatzkraft in der Filiale G1 übertragen. Er erzielte zuletzt ein monatliches Einkommen von 2.654,29 € brutto.

§ 11 Abs. 10 Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW lautet:

"Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Jede der Parteien kann eine Bedenkzeit von drei Werktagen in Anspruch nehmen. Ein Verzicht hierauf ist schriftlich zu erklären."

Am 27.12.2012 nahm der Kläger in der Pause im Pausenraum der Filiale eine Fertigsuppe, eine sogenannte "Heiße Tasse" mit einem Verkaufswert von 0,99 € bis 1,09 € zu sich. Eine weitere geöffnete Packung hatte er zuvor in den dortigen Mülleimer geworfen. Die Herkunft der beiden Packungen, die im Warenbestand der Filiale geführt werden, ist zwischen den Parteien streitig.

Am 28.12.2012 wurde der Kläger in das Büro des Filialleiters J1 zu einem Gespräch gerufen. Der Grund für dieses Gespräch war ihm zuvor nicht mitgeteilt worden. Im Beisein der Bezirksleiterin W1 wurde ein ca. 1 1/2-stündiges Gespräch mit dem Kläger geführt. Dem Kläger wurde vorgehalten, dass er am Vortag zwei Fertigsuppen aus dem Lagerbestand der Beklagten entnommen und verzehrt habe, ohne diese in die Liste der Personalkäufe einzutragen bzw. bezahlt zu haben. Zur Herkunft der "Heißen Tasse" befragt, erklärte der Kläger, er habe die Suppe von einem Kunden erhalten, der reklamiert habe, dass die Suppe geöffnet gewesen sei. Der Kunde habe weder eine neue Suppe noch sein Geld zurückverlangt. Die zweite Suppe habe er zwischen dem 19. und 22.12.2012 in der eigenen Filiale gekauft. Die Mitarbeiter der Beklagten hielten dem Kläger daraufhin eine sogenannte Journal-Recherche aus den Kassendaten der Filiale vor, aus der sich ergab, dass in der angegebenen Zeit keine derartige Suppe verkauft worden war, wozu sich der Kläger nicht erklären konnte. Sie kündigten an, man werde wegen des Diebstahls der Suppen die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen und Strafanzeige erstatten. Zudem habe der Kläger mit einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld zu rechnen. Sodann legten sie dem Kläger einen fertig vorbereiteten Aufhebungsvertrag mit dem Datum des 27.12.2012 vor und forderten ihn auf, diesen zur Vermeidung der angekündigten Konsequenzen zu unterzeichnen. Dem Kläger, der erklärt hat, dass er sich völl...

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