Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der tarifvertraglichen Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag. Anwendbarkeit des TVöD-NRW auf Arbeitsverhältnisse bei den Studierendenwerken in NRW

 

Leitsatz (amtlich)

1. Tarifverträge, die auf andere Tarifverträge verweisen, sind im Zweifel eng auszulegen.

2. Weder der TVöD-NRW insgesamt noch dessen Eingruppierungsverzeichnis finden auf die Arbeitsverhältnisse bei den Studierendenwerken in Nordrhein-Westfalen Anwendung.

 

Normenkette

TVG § 9; TVöD-NRW

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 29.06.2018; Aktenzeichen 8 Ca 888/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.06.2018 - 8 Ca 888/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die klagende Gewerkschaft und die beklagte Tarifgemeinschaft streiten um die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Zusammenschluss der Studierendenwerke des Landes Nordrhein-Westfalen in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Die Studierendenwerke beschäftigen zurzeit ca. 4.500 Mitarbeiter, davon etwa die Hälfte im gastronomischen Bereich. Aufgrund eines Tarifvertrages, abgeschlossen mit der klagenden Gewerkschaft ver.di, war die Geltung des BAT für den Bereich Bund/Länder vereinbart.

Unter dem 26.04.2006 schloss die Klägerin und die Beklagte einen "Tarifvertrag zur Anwendung des TVöD (VKA), des TV-Ü (VKA) sowie weiterer Tarifverträge auf die Beschäftigten der Studentenwerke in Nordrhein-Westfalen" gültig ab dem 01.09.2006. In dem Tarifvertrag heißt es in § 2 u. a.:

"Auf die Beschäftigten der Studentenwerke in Nordrhein-Westfalen finden ab 01.09.2006 folgende Tarifverträge in der jeweiligen geltenden Fassung Anwendung:

(1) Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der jeweiligen Fassung für die VKA einschließlich der vereinbarten Anhänge sowie der Anlage A (VKA)

(2) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 mit folgenden Abweichungen:

- Die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. August/1. September 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung richtet sich bei den Entgeltgruppen 2 - 9 nach der Anlage 2 (TVÜ-Bund), bei den Entgeltgruppen 10 - 15 nach der Anlage 1 (TVÜ-VKA) (Anhang 1 zu diesem Tarifvertrag).

- Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.09.2006 und dem in Kraft treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge für die Entgeltgruppen 1 bis 9 nach der Anlage 4 (TVÜ-Bund), für die Entgeltgruppen 10 bis 15 nach der Anlage 3 (TVÜ-VKA) (Anhang 2 zu diesem Tarifvertrag).

- § 7 TVÜ-VKA (Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter) wird wie folgt abgeändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb werden einer ihrem bisherigen Monatstabellenlohn entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.

- Absatz 2 bleibt unverändert

- Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen

- Absatz 4 bleibt unverändert

- § 4 Entgeltordnung

(1) Die neue Entgeltordnung zum TVöD (VKA) wird mit In-Kraft-Treten Bestandteil dieses Anwendungstarifvertrages.

(2) Zusätzlich werden in Form eines Ergänzungstarifvertrages studentenwerksspezifische Eingruppierungsbeispiele als spezielle Eingruppierungsbestimmungen in den Funktionsbereichen Verpflegung, BAföG und Wohnen zwischen den Parteien diese Anwendungstarifvertrages vereinbart. Die Verhandlungen dazu werden unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Anwendungstarifvertrages aufgenommen.

Die studentenwerksspezifischen Beispiele finden nur auf die Beschäftigten Anwendung, die nach dem 1. September 2006 bei den Studentenwerken neu eingestellt werden.

Protokollerklärung zu § 4

Grundlage für die Verhandlungen der speziellen Eingruppierungsbestimmungen sind die von der Tarifgemeinschaft der Studentenwerke NRW am 17. März 2006 vorgelegten Vorschläge für die Bereiche Verpflegung, BAföG und Wohnen und der Anhang 2 dieses Tarifvertrages.

Bis zum In-Kraft-Treten der studentenwerksspezifischen Eingruppierungen gelten die bisher betrieblich vorgenommenen Eingruppierungen weiter.

Am 19.12.2006 schlossen die Klägerin und der Kommunale Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) den "Landesbezirklichen Tarifvertrag vom 19.12.2006 zum TVöD im Bereich des KAV NW (TVöD-NRW)" gültig ab 01.01.2017.

Dieser Tarifvertrag wurde bei den Studierendenwerken des Landes Nordrhein-Westfalen nicht angewandt.

Mit Wirkung zum 01.01.2017 trat die neue Entgeltordnung zum TVöD (VKA) in Kraft. Sie eröffnet in einem Anhang mit der Überschrift "Regelungskompetenzen" den Tarifv...

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