Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 13.06.1996; Aktenzeichen 6 Ca 1369/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.11.1998; Aktenzeichen 9 AZR 542/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.06.1996 – 6 Ca 1369/96 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 27.06.1970 geborene Kläger trat am 01.09.1986 als Bergmann in die Dienste der Beklagten. Aufgrund der schwierigen Beschäftigungssituation im deutschen Steinkohlenbergbau ermöglichte die Beklagte ihren Arbeitnehmern die Teilnahme an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen für Berufe außerhalb des Bergbaus.

Unter dem 10.08.1992 schloß die Beklagte mit den Betriebsräten der Zechen H…. A…, V…. 1/2 und M… und dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab (Bl. 80 – 97 d.A.). In der Protokollnotiz III zum Sozialplan (Bl. 95 – 97 d.A.) wurde unter Nr. 3 Buchst. a) folgendes geregelt:

Eine Qualifizierung wird nur durchgeführt, wenn zwischen Mitarbeiter, den Werksleitungen und den Betriebsräten H…. A…, V…. 1/2 und M… Einvernehmen über die Qualifizierungsmaßnahme gegeben ist. Voraussetzung ist außerdem die verbindliche Zusage auf Anschlußbeschäftigung außerhalb der R…..

Am 17.02.1993 schloß die Beklagte mit den Betriebsräten der Bergwerke H…. A…, V…. 1/2 und M… eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen mit folgendem Inhalt:

  1. Ab sofort können Mitarbeiter aus Anlaß der Verbundmaßnahme H… A…/M… auch dann an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, wenn eine verbindliche Zusage auf Anschlußbeschäftigung außerhalb der R…. nicht vorliegt.
  2. Während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme bleiben die Mitarbeiter Belegschaftsmitglieder der Werksdirektion H…. A…/ M… und erhalten die Leistungen, wie sie in Nr. 4 der Protokollnotiz III vom 10. August 1992 zum Sozialplan Verbundmaßnahme H…. A…/M… vom 10. August 1992 vorgesehen sind.
  3. Mit Beendigung oder Abbruch der Qualifizierung endet das Beschäftigungsverhältnis mit der R…..
  4. Nach Beendigung der Qualifizierung erhält der Mitarbeiter Leistungen, wie sie unter Nr. 5 der Protokollnotiz Nr. III vom 10. August 1992 zum Sozialplan Verbundmaßnahme H…A… / M… vom 10. August 1992 vorgesehen sind.
  5. Im übrigen finden die Regelungen der Protokollnotiz Nr. III vom 10. August 1992 zum Sozialplan Verbundmaßnahme H…. A…/ M… vom 10. August 1992 entsprechende Anwendung.

Nach Beratungsgesprächen mit einem von der Beklagten beauftragten Qualifizierungsberater schloß der Kläger am 15.09.1993 mit der Beklagten folgenden Qualifizierungsvertrag ab:

  1. Herr K… nimmt ab dem 01.10.93 bis zum 30.06.1995 an einer ganztägigen Qualifizierung zum Ver- und Entsorger teil.

    Die Maßnahme wird von RBG durchgeführt.

    Sie findet in B… statt.

  2. Für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme entfällt der Lohn- bzw. Gehaltsanspruch. Herr T… K… beantragt bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt Unterhaltsgeld. Die R…. stockt diese Leistungen um einen Betrag auf, der gewährleistet, daß der Mitarbeiter 100 % des während der letzten 3 abgerechneten Monate vor Eintritt in die Qualifizierungsmaßnahme verdienten durchschnittlichen pauschalierten monatlichen Netto-Einkommens erhält. Die Berechnung des entsprechenden Brutto-Einkommens erfolgt gemäß § 112 Abs. 1 AFG. Das bedeutet, daß Mehrarbeit, Nachtarbeitszulagen, Bergmannsprämie und sonstige nicht regelmäßige Zulagen, Einmalbezüge sowie steuerfreie Leistungen etc. bei der Netto-Einkommensermittlung nicht berücksichtigt werden. Die Zuschußzahlung ist begrenzt auf den Höchstbetrag nach § 44 Abs. 5 AFG. Zusätzlich wird als Ausgleich für den steuerlichen Progressionsvorbehalt ein Zuschuß von 3 % des Netto-Einkommens gewährt. Die Zahlung erfolgt als Einmalzahlung jeweils zum Ende des Kalenderjahres bzw. am Ende der Maßnahme.

    Entsprechend den tariflichen Vorschriften erhält der Mitarbeiter die Jahresvergütung, die Treueprämie und den Hausbrand.

  3. Freischichtenansprüche und anteilige Urlaubsansprüche sind vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme zu realisieren.
  4. Mit dem Tag der Beendigung oder des Abbruchs der Qualifizierungsmaßnahme endet auch das Beschäftigungsverhältnis mit der R….. AG (R….. Westfalen AG), ohne daß hierfür eine Kündigung durch eine der Parteien erforderlich ist.
  5. Im übrigen findet die Protokollnotiz Nr. 3 vom 10.08.1992 zum Sozialplan Verbundmaßnahme H…. A…/M… entsprechende Anwendung.

Der Kläger beendete am 30.06.1995 erfolgreich die Qualifizierungsmaßnahme. Er konnte jedoch trotz intensiver Bemühungen bisher keine Beschäftigung im dem qualifizierten Beruf Ver- und Entsorger finden. Mit Schreiben vom 16.02.1995 teilte der Kläger der Beklagten unter anderem folgendes mit:

Nach Abschluß der Maßnahme werden Sie durch Bezugnahme auf die Regelungen einer verbindlichen Zusage auf Anschlußbeschäftigung außerhalb der R…. aufgefordert, Ihren Verpflichtungen aus dieser Zusage nachzukommen.

Unser Mitglied erwartet konkrete Angebote auf Anschlußbeschäftigung außerhalb der R…. bis zum 17. März 1995.

Die Beklagte antwor...

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