Revision aufgh., zurückverwiesen 17.06.1998

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 07.12.1995; Aktenzeichen 3 Ca 1221/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.06.1998; Aktenzeichen 2 AZR 336/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.12.1995 (3 Ca 1221/94) abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 27.04.1994 rechtsunwirksam und das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.12.1994 beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.182,25 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeitsbedingungen des Klägers durch eine Änderungskündigung der Beklagten verändert worden sind oder nicht.

Die Beklagte ist auf dem Gebiet des Stahlbaus, Stahlapparatebaus und Behälterbau tätig. Sie arbeitet für einen Kundenkreis von wenigen Unternehmen. Sie unterhält unter anderem seit vielen Jahren Dauerbaustellen bei den Firmen S. AG in B., H. AG in H. und A. O. AG in B.

Der am 05.11.1945 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.03.1978 bei der Beklagten beschäftigt. Seine Ehefrau ist halbtags erwerbstätig, seine Kinder sind volljährig und nicht mehr unterhaltsbedürftig. Der Kläger hat zuletzt als Obermonteur ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 5.700,– DM erzielt. Er war auf der Dauerbaustelle der Beklagten bei der S. AG in B. beschäftigt.

Die Beklagte zahlte ursprünglich an die auf der Dauerbaustelle bei der S.-AG in B. eingesetzten Arbeitnehmer eine „Fernauslösung” in Höhe von kalendertäglich 58,15 DM ohne Rücksicht auf die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnort des einzelnen Arbeitnehmers und der Einsatzstelle. Ein Kilometergeld für die Benutzung des privaten Fahrzeuges wurde nicht zusätzlich gezahlt. Die „Auslösung” nach bisheriger Zahlungsweise betrug 10,89 DM Kostenanteil je Stunde an Lohnselbstkosten und setzte sich aus drei Komponenten wie folgt zusammen:

15% Pauschalsteuer versteuertes Fahrgeld

2,18 DM,

steuerfreie Auslösung (das sind für Montagearbeiter 8,– DM je Tag)

1,07 DM,

versteuerte Auslösung

7,64 DM,

Summe

10,89 DM.

Die auf der Baustelle bei der A. O. AG in B. eingesetzten Arbeitnehmer erhielten geringere Auslösungssätze. Hinsichtlich der auf der Baustelle bei der H. AG in H. eingesetzten Arbeitnehmer wurde die Auslösungszahlung schon vor längerer Zeit von kalendertägliche auf arbeitstägliche Zahlung umgestellt.

Die Beklagte stand bereits seit Februar 1994 in ständiger Beratung mit dem Betriebsrat wegen einer Senkung der Auslösungssätze. Sie führte mit dem Betriebsrat Besprechungen und Verhandlungen hinsichtlich der Reduzierung der Auslösung am 09.02.1994, 10.03.1994, 25.03.1994, 06.04.1994 und 13.04.1994. Schließlich wurde die Problemstellung auf der Belegschaftsversammlungam 16.02.1994 erörtert.

Mit Schreiben vom 20.04.1994 teilte die Beklagte dem Betriebsrat die Absicht mit, allen auf der Dauerbaustelle bei der S. AG in B. beschäftigten Mitarbeitern mit Ausnahme dreier Betriebsratsmitglieder, eines Wehrpflichtigen und eines leitenden Angestellten eine Änderungskündigung auszusprechen. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

In zahlreichen Besprechungen haben wir Ihnen die wirtschaftliche Situation unseres Unternehmens und insbesondere die Auswirkungen der hohen Lohnselbstkosten auf der Baustelle S. erläutert. Unsere gemeinsamen Bemühungen für eine sozial verträgliche Problemlösung sind gescheitert, weil der Betriebsrat aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine allgemein verbindliche Betriebsvereinbarung abzuschließen. Wir sehen uns aufgrund dieses Umstandes gezwungen, mit den einzelnen Mitarbeitern eine individuelle Regelung zu finden. Zur Vermeidung von besonderen Härten, beabsichtigen wir, für alle Mitarbeiter auf der Baustelle S. (ausgenommen die Mitglieder des Betriebsrats) zum jeweils nächst zulässigen Termin (dieser liegt individuell zwischen dem 30. Mai 1994 und dem 30. November 1994), vorsorglich eine Änderungskündigung auszusprechen.

Darin soll das bestehende Arbeitsverhältnis dahingehend abgeändert werden, daß die bisherige Fernauslösung – unter Beibehaltung des Verteilungssystems – künftig arbeitstäglich zu einem verminderten Satz gezahlt wird. Sofern der Betriebsrat innerhalb der Anhörungsfrist keine Einwände erhebt kann auch eine neue Regelung für die Zahlung von Aufwendungsersatz erfolgen, und zwar dergestalt, daß für alle Mitarbeiter arbeitstäglich ein gleich hoher Sockelbetrag und darüber hinaus ein Fahrtkostenzuschuß für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt werden.

Anhörung gemäß §102 BetrVG

Eine Liste der Mitarbeiter auf der Baustelle S. ist als Anlage beigefügt.

Um Zustimmung wird gebeten.

Wir sind weiterhin an einer einvernehmlichen Regelung mit Ihnen interessiert sehen uns aber in der gegenwärtigen Situation zur Wahrnehmung von Fristen zu diesem Schritt gezwungen.

Der Betriebsrat widersprach mit seiner Stellungnahme vom 27.04.1994 mit fol...

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