Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 27.10.1995; Aktenzeichen 1 Ca 358/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 27.10.1995 – 1 Ca 358/95 – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31.01.1995 beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen wirksam beendet worden ist. Dabei ist zwischen den Parteien erstinstanzlich nur im Streit gewesen, ob die zwischen ihnen vereinbarte einvernehmliche Beendigung ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses individualrechtlich aufgrund der vom Kläger gegenüber der Beklagten nachträglich wegen widerrechtlicher Drohung durch die Beklagte nach § 123 Abs. 1 2. Alt. BGB erklärten Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Zweitinstanzlich hat der Kläger zusätzlich geltend gemacht, die zwischen den Parteien vereinbarte einvernehmliche Beendigung ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses sei zudem aus personalvertretungsrechtlichen Gründen deswegen unwirksam, weil hierzu – unstreitig – zuvor seitens der Beklagten der Personalrat nicht beteiligt worden sei.

In der Region Westfalen-Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster) war bis zum 31.03.1994 einschließlich in der Regel für das Gebiet eines jeden dieser Region zugehörenden Kreises sowie einer jeden dieser Region angehörenden kreisfreien Stadt gemäß § 143 Abs. 1 SGB V eine rechtlich eigenständige A. O. A. – errichtet. Hierbei handelte es sich bei jeder dieser A. nach § 29 Abs. 1 SGB IV, § 4 Abs. 1 SGB V um eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, dabei gemäß Art. 87 Abs. 2 GG um eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, da sich der Zuständigkeitsbereich einer jeden A. nicht über das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen hinaus erstreckte. Zur Aufsichtsbehörde über alle diese A. war gemäß § 90 Abs. 2 SGB IV von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen das Landesversicherungsamt NW bestimmt.

Mit Wirkung vom 01.04.1994 wurden alle bis dahin in der Region Westfalen-Lippe selbständig bestandenen A. durch die Landesregierung NW gemäß § 145 SGB V zur A. Westfalen-Lippe – der hier Beklagten – mit Sitz in D. vereinigt. Mit dem Zeitpunkt dieser Vereinigung wurden gleichzeitig einerseits nach § 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V alle bisherigen A. geschlossen, andererseits trat die Beklagte kraft Gesetzes gemäß § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V in die Rechte und Pflichten dieser bisherigen A. in vollem Umfang ein. Auch bei der Beklagten handelt es sich aufgrund der obigen gesetzlichen Bestimmungen um eine rechtsfähige landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, deren Aufsichtsbehörde ebenfalls das Landesversicherungsamt NW ist. Nach § 27 der durch das Landesversicherungsamt NW gemäß § 146 Abs. 2 SGB V genehmigten Satzung der Beklagten vom 18.02.1994 gliedert sich die Beklagte in eine rechtlich unselbständige Zentraldirektion und in ebenfalls rechtlich unselbständige Regionaldirektionen, wobei in den Regionaldirektionen wiederum Geschäftsstellen unterhalten werden.

Bereits die bis zum 31.03.1994 in der Region Westfalen-Lippe jeweils als rechtlich selbständige landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichteten A. hatten zur Erledigung ihrer Aufgaben als umfassend zuständige gesetzliche Krankenkasse Beamte, sog. Dienstordnungs-Angestellte – künftig: DO-Angestellte – im Sinne der §§ 349 ff RVO; Tarifangestellte sowie Arbeiter beschäftigt. Auch bei der Beklagten sind zur Erledigung ihrer Aufgaben Beamte, DO-Angestellte, Tarifangestellte sowie Arbeiter tätig, wobei auf die Beklagte gem. § 146 Abs. 3 Satz 2 SGB V. auch die am 31.03.1994 zu den einzelnen AOK's bestandenen Beamten- und Angestelltenverhältnisse übergegangen sind.

Da es sich sowohl bei den bis zum 31.03.194 bestandenen einzelnen A. als auch bei der jetzt zum 01.04.1994 errichteten Beklagten um landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts gehandelt hatte bzw. weiterhin handelt, fanden und finden auf die zuvor zu den einzelnen A. und nunmehr zur Beklagten bestandenen bzw. bestehenden Beamtenverhältnisse die in Nordrhein-Westfalen jeweils in Kraft befindlichen beamtenrechtlichen Vorschriften unmittelbar Anwendung, da z. B. in § 1 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LBG NW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.05.1981 (GV NW S. 234) bestimmt ist, daß das LBG NW u. a. für die Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt.

Im LBG NW ist – soweit hier von Bedeutung – geregelt:

„§ 30 Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

  1. Entlassung,
  2. Verlust der Beamtenrechte,
  3. Entfernung aus dem Dienst nach der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand un...

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