Revision aufgehoben, zurückverwiesen 22.02.2000 7 Sa 934/00 Vergleich 22.01.2002

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 26.06.1998; Aktenzeichen 2 Ca 627/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.02.2000; Aktenzeichen 3 AZR 108/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 26.06.1998 – 2 Ca 627/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die versprochene beamtenähnliche Versorgung um Versorgungsanteile aus der berufsständischen Ärzteversorgung zu kürzen.

Der am 15.07.1930 geborene Kläger, Arzt für Radiologie und Nuklearmedizin sowie Innere Medizin, war nach dem Studium in der Zeit vom 01.02.1958 bis Anfang 1960 zunächst Medizinalassistent. Danach war er als Assistenzarzt im ehemaligen S. Krankenhaus H. tätig. Im August 1964 wechselte er an das Klinikum M., zugehörig zur W. W.-…-Universität M. Hier nahm er die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Assistenten im Beamtenverhältnis wahr. Zum 01.08.1967 wechselte er an das K. krankenhaus H. Er wurde zunächst Oberarzt der Abteilung für Radiologie und Nuklearmedizin im Angestelltenverhältnis. Zum 01.03.1974 wurde er zum Chefarzt dieser Abteilung ernannt. Aus diesem Anlaß übernahm ihn die Bundesknappschaft in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Wirkung vom 20.01.1976 wurde er Beamter auf Lebenszeit. Seine Dienstbezeichnung lautete „Medizinaldirektor”. Am 01.08.1984 übernahm die Beklagte als damalige Trägerin des S. M. das ehemalige K. krankenhaus. Der Kläger blieb Chefarzt der Abteilung für Radiologie und Nuklearmedizin. Mit Dienstvertrag vom 01.08.1984 sicherte ihm die Beklagte zunächst zu, daß der bei der Bundesknappschaft erworbene Besitzstand unangetastet bleibt. Für die stationäre Tätigkeit sagte sie ihm ein Gehalt entsprechend der Beamtenvergütung A 15 LBO NW (später: A 16 LBO NW) zu, § 3.11 Anstellungsvertrag. Daneben räumte sie ihm das Liquidationsrecht im stationären Bereich und für die ambulante Tätigkeit ein, § 3.2 Anstellungsvertrag. Schließlich verlieh sie ihm einen Anspruch auf Versorgung nach den für Kommunalbeamte im Lande NRW geltenden Grundsätzen. Der Kläger wurde zugleich der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse zugeführt. Diese sollte die Verpflichtungen nach Maßgabe der Kassensatzung durchführen. Die laufenden Beiträge hierzu wurden gemäß § 3.3 Anstellungsvertrag von beiden Vertragsparteien je zur Hälfte aufgebracht. Der so zugesicherte Versorgungsanspruch richtete sich nicht unmittelbar gegen die Versorgungskasse, sondern ausschließlich gegen die Beklagte als Anstellungskörperschaft. Der Berechnung der zu erwartenden Versorgungsbezüge wurde zunächst die Besoldungsgruppe A 15 LBO NW, später A 16 LBO NW (Vergleich vom 06.11.1989) zugrunde gelegt. Das Besoldungsdienstalter wurde auf den 01.04.1952 festgelegt. Daneben versprach die Beklagte dem Kläger einen Beihilfeanspruch. Diese wurde zwar durch eine private Krankenversicherung sichergestellt. Die Beitragslast verblieb jedoch bei der Beklagten. Mit der Übernahme in das Angestelltenverhältnis zur Beklagten schied der Kläger auf seinen Antrag hin zum 31.07.1984 aus dem Beamtenverhältnis zur Bundesknappschaft aus.

Seit dem 01.08.1995 befindet sich der Kläger im Ruhestand. Die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse zahlt ihm Versorgungsbezüge entsprechend § 3.3 des Anstellungsvertrages. Dies sind 75 % des Nettoentgelts der Bezüge eines aktiven Beamten der Besoldungsgruppe A 16 LBO NW. Dies waren zu Beginn der Altersrente 7.143,09 DM. Daneben bezieht der Kläger Versorgungsbezüge aus der Ärzteversorgung in Höhe von 6.470,28 DM. Diese Versorgungsbezüge beruhen darauf, daß der Kläger neben seinem Beamtenstatus, aber auch in der Vertragszeit zur Beklagten die mit Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit begründete Ärzteversorgung über eigene Beitragszahlungen aufrechterhalten bzw. fortgeführt hat. Unter Bezugnahme auf § 55 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG teilte ihm die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse erstmals am 10.04.1996 mit, daß ein Teil der Ärzteversorgung auf die beamtenähnlichen Versorgungsbezüge anzurechnen sei. Hierbei handele es sich um diejenigen Anteile, die dadurch entstanden seien, daß der jeweilige Arbeitgeber zur Hälfte Beiträge zur Ärzteversorgung als berufsständischer Versorgungseinrichtung geleistet habe. Mit Schreiben vom 20.01.1997 wurden hierfür als Zeitspanne zugrunde gelegt: 01.04.1960 bis 30.09.1964 und 01.01.1969 bis 11.12.1974 (Bl. 39 und 40 d.A.). Zur Rechtfertigung dieser Anrechnung berief sich die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse auf die Änderung des § 55 BeamtVG mit Wirkung vom 01.10.1994. Mit dieser Änderung wurde erstmals neben der gesetzlichen Rentenversicherung der LVA und BfA die berufsständische Versorgungseinrichtung angesprochen. Unter Berücksichtigung dieser Ankündigung hat die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse bis März 1998 einen Abzug in Höhe von 53.122,61 DM vorgenommen. Darüber hinaus berühmt sie sich eines Rückforderungsanspruches in Höhe v...

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