Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung einer Arbeitnehmerin nach Fehlgeburt
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Wahrung der Ausschlußfrist des § 626 Abs 2 BGB muß der Arbeitgeber, der einer schwangeren Arbeitnehmerin kündigen will, innerhalb dieser Frist die Zulässigkeitserklärung bei der nach § 9 Abs 3 MuSchG zuständigen Behörde beantragen.
2. In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zu § 18 Abs 6 SchwbG hat der Arbeitgeber nach Zugang der Zulässigkeitserklärung unverzüglich den Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG anzuhören, sofern dieses noch nicht vorher geschehen ist, und bei Vorliegen der Stellungnahme des Betriebsrats oder des Ablaufs der Stellungnahmefrist nach § 102 BetrVG die Kündigung auszusprechen. Unverzüglichkeit liegt dabei im Regelfall bei Tätigwerden am ersten folgenden Arbeitstag vor.
3. Erfährt der Arbeitgeber während des Verfahrens auf Erteilung der Zulässigkeitserklärung positiv davon, daß die Arbeitnehmerin eine Fehlgeburt hatte, hat er unverzüglich im vorstehenden Sinne den Betriebsrat anzuhören und danach die Kündigung auszusprechen.
Fundstellen
Haufe-Index 442443 |
BB 1986, 2419-2419 (LT1-3) |
DB 1987, 282-282 (LT1) |
DB 1987, 544-544 (L1-3) |
RzK, IV 6b Nr 9 (L1-3) |
ArbuR 1987, 114-114 (L) |
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