Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 2 II b MTV-Bahn-BKK muss der Arbeitsvertrag bei Eingehung eines befristeten Arbeitsverhältnisses Angaben zur Dauer und zum Zweck der Befristung enthalten. Die Tarifvorschrift schließt weder die sachgrundlose Befristung aus noch enthält sie ein Zitiergebot.

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Geschäftsführer einer Einmann-GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit, ist die zwischen ihm und der Gesellschaft im Anstellungsvertrag getroffene Vereinbarung über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte wirksam und bindend.

 

Normenkette

TzBfG § 14 I 2 Nrn. 2, 5; TzBfG § 14 II; MTV-Bahn-BKK i.d.F. v. 23.06.2006 § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 31.03.2009; Aktenzeichen 3 Ca 1354/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.06.2011; Aktenzeichen 7 AZR 774/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 31.03.2009 – 3 Ca 1354/08 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung sein Ende mit Ablauf des 16.07.2008 fand.

Der am 07.12.1963 geborene Kläger ist ledig und mit einem Grad der Behinderung von 100 % als Schwerbehinderter anerkannt. Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen.

Am 28.06.2006 beendete er seine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten mit Erfolg.

Am 06.06.2006/09.06.2006 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 5 bis 9 d.A.) Bezug genommen wird.

Gemäß § 1 wurde der Kläger ab dem 17.07.2006 als vollbeschäftigter Angestellter mit den Aufgaben des Kundenbetreuers KC Hilfsmittel in M2 eingestellt.

§ 2 enthält folgende Regelung:

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 16.07.2008, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf.

Die Befristung erfolgt aus folgendem Grund:

Der Arbeitnehmer wird für die Dauer von zwei Jahren zur Probe eingestellt, um dem Arbeitnehmer die Übernahme in eine dauerhafte Beschäftigung zu erleichtern.

Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. In dieser Zeit kann der Vertrag beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nach den im MTV-BAHN-BKK festgelegten Kündigungsfristen zulässig. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages vor Dienstantritt ist ausgeschlossen.

Gemäß § 12 finden auf das Arbeitsverhältnis die tariflichen Regelungen für Arbeitnehmer der Bahn-BKK in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.

II § 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Bahn-BKK (MTV-BAHN-BKK) in der Fassung vom 23.06.2006 enthält folgende Regelung:

§ 2

Einstellung und Arbeitsvertrag

(1) Der Arbeitsvertrag sowie Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit, spätestens mit dem Tag der Arbeitsaufnahme abzuschließen. Die Einstellung soll auf unbestimmte Zeit erfolgen. Der Arbeitnehmer erhält eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages

(2) Der Arbeitsvertrag enthält folgende Punkte:

  1. den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  2. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die Dauer und den Zweck der Befristung,
  3. die Bezeichnung der Tätigkeit (Eckstelle),
  4. den Arbeitsort oder falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort eingesetzt werden soll, den Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten eingesetzt werden kann,
  5. die Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit,
  6. die Entgeltgruppe.

Gemäß § 3 MTV-BAHN-BKK gelten die ersten sechs Monate als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet wird, eine kürzere Probezeit vereinbart wird oder der Arbeitnehmer im Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende der BAHN-BKK im erlernten Beruf eingestellt wird.

Gemäß V § 24 Abs. 1 MTV-BAHN-BKK endet das Arbeitsverhältnis u.a. nach Ablauf der vereinbarten Zeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des MTV-BAHN-BKK wird auf die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 22.07.2009 vorgelegte Kopie (Bl. 159 bis 161 d.A.) Bezug genommen.

Am 23.02.2007 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Probezeitbeurteilung (Bl. 182 bis 187 d.A.) mit dem Ergebnis, dass eine Übernahme empfohlen wurde.

Im November 2007 ließ sie fünf elektronische Türöffner in ihrem Geschäftsgebäude einbauen, um dem Kläger ein unabhängiges Bewegen zu ermöglichen. Der Umbaumaßnahme waren der Antrag auf Gewährung entsprechender Unterstützungsgelder und eine Planungsphase vorausgegangen.

Mit seiner am 02.07.2008 bei dem Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung und begehrt hilfsweise den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages.

Er hat die A...

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