Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung von Wegezeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anlage 3 zu § 23 Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe NW enthält eine abschließende Regelung der zu vergütenden Wegezeiten für Fahrer. Wege, die deshalb anfallen, weil der Ort des Dienstbeginns und der Ort des Dienstendes auseinanderfallen gehören nicht dazu.

 

Normenkette

Anlage 3 zu § 23 Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe NW vom 25.05.2001

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 02.06.1920; Aktenzeichen 6 (7) Ca 159/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.01.2006; Aktenzeichen 6 AZR 259/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.06.20 04 – 6 (7) Ca 1 59/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Vergütung von Wegezeiten, die dann anfallen, wenn der Ort des Dienstbeginns und der Ort des Dienstendes auseinanderfallen, weil die Beklagte dies durch ihre Dienstplaneinteilung veranlasst hat.

Der am 20.07.1952 geborene Kläger war sei dem 28.12.1993 zunächst bei den S3xxxxxxxxx B1xxxxxxx GmbH, Rechtsvorgängerin der Beklagten, als Autobusfahrer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 07.12.1993 (Bl. 8 bis 9 d.A.) zugrunde, seit Umwandlung des ursprünglich befristeten Arbeitsvertrages in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag vom 23.10.1996 (Bl. 10 bis 11 d.A.) maßgeblich. Beide Verträge enthalten unter § 2 die folgende identische Klausel zur Anwendbarkeit von Tarifverträgen:

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.”

Die Beklagte beschäftigt etwa 500 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist gebildet.

Der Kläger ist in Teilzeit tätig und wird als Autobusfahrer im Schichtdienst eingesetzt. Aufgrund der Dienstplaneinteilung der Beklagten kommt es vor, dass der Kläger seinen Dienst nicht am Ort des Betriebshofs in B1xxxxxxx-S7xxxx antritt, sondern an einem der drei anderen Ablösungspunkte J1xxxxxxx, S4xxxxxxxx oder B8xxxx und der Dienst sodann an einem anderen Ort beendet wird. In der Zeit vom 03.04.2003 bis 09.03.2004 fielen die Ablösepunkte bei Dienstbeginn und -ende entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift (Bl. 5 d.A.) bzw. im Schriftsatz vom 28.04.2004 (Bl. 104 d.A.) auseinander. Für die hierfür aufgebrachten Wegezeiten berechnet der Kläger – von der Beklagten unbestritten – 171,59 EUR als Arbeitsentgelt.

Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses vergütete die Beklagte Wegezeiten pauschal, wenn die Fahrtätigkeit außerhalb des Betriebshofes B1xxxxxxx-S7xxxx aufgenommen werden musste. Dies sah eine Betriebsvereinbarung vor, und zwar zunächst die vom 15.07.1991 (vgl. Bl. 115 d.A.), später die Betriebsvereinbarung Nr. 5 – Verkehr – vom 16.07.1999 (vgl. Bl. 124 d.A.).

Am 25.05.2001 wurde zwischen dem kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen und den Gewerkschaften ÖTV sowie DAG der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) abgeschlossen. Dieser gilt bei der Beklagten seit dem 01.04.2003. Er enthält in der Anlage 3 (Bl. 84 – 85 d.A.) besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fahrdienst. In § 2 ist insoweit geregelt, dass die Dienstschicht die reine Arbeitszeit (einschließlich der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeiten), die Pausen und die Wendezeiten umfasst. § 4 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass für die Vorbereitungs- und Abschlussdienste sowie – bei Abrechnung und Einzahlung – für den Weg zwischen der Ablösungs- und Abrechnungsstelle die notwendige Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet wird. Gleiches gilt für die sich aus dem Dienst- und Fahrplan ergebenden Wendezeiten. Betrieblich könnten abweichende Regelungen vereinbart werden. Darüber hinaus enthält § 4 weitere Regelungen zu Arbeitszeiten. Außerdem trifft § 3 Regelungen zu geteilten Diensten, in denen auch eine Entschädigung bei geteilten Diensten vorgesehen ist. § 7 bestimmt, dass der Arbeitsplatz das Fahrzeug oder der ausgewiesene Aufenthaltsort ist.

Im Betrieb der Beklagten wurde die Betriebsvereinbarung Nr. 5 – Verkehr – vom 16.07.1999 durch eine als Regelungsabrede bezeichnete Vereinbarung der Betriebsparteien vom 28.03.2003 (Bl. 112 d.A.) mit Einführung des Spartentarifvertrags vom 01.04.2003 ersatzlos aufgehoben. An ihre Stelle traten die Vereinbarungen Nr. 3 b – Ordnung – (Bl. 127 – 136 d.A.) und Nr. 7 TV-N (Bl. 137 – 141 d.A.). Während Letztere ergänzende betriebliche Regelungen zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe enthält, sind in der Betriebsvereinbarung Nr. 3 b – Ordnung – u.a. Regelungen zu Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten (Bl. 135 d.A.) getroffen worden. Darin ist die Dauer der Vorbereitungs- und Abschlussz...

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