Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber kann durch ein im Arbeitsvertrag vereinbartes Recht des Arbeitgebers zur Freistellung des Arbeitnehmers für den Fall der Kündigung ausgeschlossen werden, wenn die Ausübung des Freistellungsrechtes des Arbeitgebers billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entspricht.

2. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund einer solchen Klausel frei und streiten die Arbeitsvertragsparteien in einem Kündigungsschutzverfahren über die Wirksamkeit der Kündigung, kann der Arbeitnehmer seine tatsächliche Beschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen, wenn entweder die Kündigung gerichtlich für unwirksam erklärt worden oder sie offensichtlich unwirksam ist oder die Freistellung billigem Ermessen widerspricht.

 

Normenkette

ZPO § 940

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen 5 (2) Ga 74/03)

 

Tenor

Verbunden mit

Berichtigungsbeschluss

06.04.2004 (siehe Anlage)

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14. Januar 2004 – 5 (2) Ga 74/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung seine tatsächliche Weiterbeschäftigung bei der Beklagten.

Der am 14. November 1955 geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er ist bei der Beklagten seit dem 1. März 1988 beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Anstellungsvertrag vom 4. Februar 1998, wonach der Kläger seit dem 1. Januar 1998 als Hauptniederlassungsleiter für die Hauptniederlassung W7xx tätig ist. § 9 Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

9.2 Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits 12 Monate zum Quartalsende

9.3 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schrftform

9.4 EH ist berechtigt, Herrn A2xxxx nach Kündigung des Vertragsverhältnisses bei Weitergewährung seiner Bezüge zu beurlauben. Herr A2xxxx bleibt auch dann bis zum Abschluss der Kündigungsfrist Angestellter der E2. Sofern Herr A2xxxx während einer derartigen Beurlaubung bereits eine anderweitige Tätigkeit aufnehmen möchte, kann dies nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung geschehen. In einem solchen Fall werden die Einkünfte des Herrn A2xxxx, auf die innerhalb der Kündigungsfrist wegen anderweitiger Tätigkeit Anspruch entsteht, voll auf die von EH weiterzuzahlenden Bezüge angerechnet.

Der Bruttomonatsverdienst des Klägers beträgt derzeit 8.947,60 EUR, dem Kläger ist ein Jahresgehalt von 15 Bruttomonatsentgelten garantiert. In seiner Funktion leitet er gemeinsam mit dem technischen Mitarbeiter W3xxxxxx und dem kaufmännischen Mitarbeiter R2xx die Sparte Ingenieur- und Hochbau H2xxx. Der Kläger ist verantwortlicher Leiter des Zentralbereiches Ingenieurbau M2xxx/S2x; ihm unterstehen die drei Niederlassungen Kraftwerksbau, K4xx und Industriebau H2xxx sowie die Geschäftsstelle S3xxxxxxx. Dem Kläger wurde Prokura erteilt.

Im Betrieb der Beklagten, die mehr als 5 Mitarbeiter ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, ist sowohl ein Betriebsrat als auch ein Sprecherausschuss gewählt. Vorsitzender des Sprecherausschusses ist der Zeuge W4xxxx.

Im Jahre 2002 betrieb die Firma R3x R4xxx-B3xxx eine Ausschreibung für ein Kraftwerk mit zwei Kühltürmen. Im Jahre 2003 unterbreitete die Beklagte dieser Firma mehrere Angebote, die vom Kläger verantwortlich erarbeitet wurden. Im August 2003 entschied sich die Firma R3x R4xxx-B3xxx, den Bau des Kraftwerks statt an eine Baufirma im Kraftwerksbereich wie die Beklagte an ein Generalunternehmen zu vergeben. Dafür kamen drei andere Firmen in die engere Wahl, darunter die Firma G3x. Im September 2003 unterbreitete die Beklagte der Firma G3x ein vom Kläger verantwortlich erarbeitetes Angebot für den Bau von zwei Kühltürmen über 34,2 Mio. EUR. Am 28. Oktober 2003 wurde dem Kläger von Dr. H3xxxxxxxx, dem verantwortlichen Geschäftsführer der Firma G3x, mitgeteilt, dass dieser am Folgetag Verhandlungen mit dem Auftraggeber führen werde. Der Kläger war auf dem Weg nach W5xxxxxxx zu einer Quartalsbesprechung, die bis einschließlich 29. Oktober 2003 andauern sollte. Am 29. Oktober 2003 erhielt er dort gegen 10.00 Uhr von Dr. H3xxxxxxxx die Mitteilung, dass der Firma G3x ein erheblich günstigeres Angebot für die beiden Kühltürme vorliege als dasjenige, welches die Beklagte unterbreitet habe. Er benötige unverzüglich die Angabe eines reduzierten Preises. Gegen M3xxxx teilte der Kläger der Firma G3x telefonisch ein neues Angebot über 32,99 Mio. EUR mit. Die Firma G3x vergab den Auftrag an die Firma W6xxxx & T1xxxxx AG aus D2xxxxxx, die bisher noch nicht im Bereich Kraftwerksbau tätig gewesen war. Deren Hauptaktionär ist die weltweit im Kühl- und Kraftwerksbau tätige Firma V1xxx C2xxxxxxxxxx S5. Sowohl ein Vorstandsmitglied als auch mehrere leitende Mitarbeiter der Firma W6xxxx & T1xxxxx AG waren fr...

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