Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 14.10.1999; Aktenzeichen 4 Ca 1337/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14.10.1999 – 4 Ca 1337/99 – wird kostenfällig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Nettoerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen im Rahmen des bestehenden Vorruhestandsverhältnisses verpflichtet ist.

Der am 29.10.1940 geborene Kläger, der zu den Führungskräften der Beklagten gehörte, schied zum 29.02.1996 aufgrund einer Vorruhestandsvereinbarung der Parteien vom 20.09.1994 aus dem aktiven Dienst aus. Er hatte danach Anspruch auf Zahlung einer Beihilfe, die ihm ein Einkommen in Höhe von 68 bzw. 70 % des früheren Bruttomonatsgehaltes sicherte. Mit Wirkung zum 01.11.2000 greift die gesetzliche bzw. betriebliche Altersversorgung ein. Bezüglich des hier zu beurteilenden Streitgegenstandes regelt Ziffer 11 der Vorruhestandsvereinbarung folgendes:

Sofern Sie trotz Antragstellung keine Arbeitslosenhilfe bewilligt bekommen – und besteht somit kein Krankenversicherungsschutz – erstatten wir Ihnen gegen Rechnungsvorlage bis längstens zum Beginn der Rentenzahlung (60. Lebensjahr) die von Ihnen zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge Ihrer Krankenkasse.

Keine Berücksichtigung finden neu abgeschlossene Zusatzversicherungen bei Privatversicherten sowie Beiträge zur Pflegeversicherung.

Der in der wiedergegebenen Regelung angesprochene Fall wurde beim Kläger zum 01.10.1998 akut. Nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldbezuges erhielt er wegen fehlender Bedürftigkeit keine anschließende Arbeitslosenhilfe. Den nunmehr fälligen Kranken(und Pflegeversicherungs-)beitrag erstattete die Beklagte dem Kläger, unterwarf ihn aber dem Lohnsteuerabzug, sodass der ausgezahlte Nettobetrag um ca. 300,– DM geringer war als der vom Kläger an die Krankenversicherung überwiesene Beitrag.

Mit seiner am 10.05.1999 bei dem Arbeitsgericht Herne erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die Zusage der Beklagten über eine Erstattung der jetzt von ihm zu leistenden Krankenkassenbeiträge nur in dem Sinne verstanden werden könne, dass ihm der volle Versicherungsbeitrag netto zufließe und eventuell zu leistende Lohnsteuer von der Beklagten zu tragen sei. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte für die Zeit vom 01.10.1998 bis 31.07.1999 einen Differenzbetrag von 3.001,45 DM an ihn nachzuzahlen habe.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.001,45 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Wortlaut der Erstattungszusage nichts für den Standpunkt des Klägers hergebe. Wie jede andere aus dem Arbeitsverhältnis bzw. dem Vorruhestandsverhältnis fließende Leistung sei diese von ihr als Arbeitgeberin brutto zu erfüllen. Eine Nettozusage sei nie beabsichtigt gewesen und habe auch weder konkludent noch ausdrücklich ihren Niederschlag gefunden. Im übrigen habe der Kläger die Möglichkeit, die Lohnsteuerbelastung der Beitragserstattung durch die Geltendmachung als Sonderausgabe im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziff. 2 EStG nachträglich zu beseitigen.

Das Arbeitsgericht hat durch sein am 14.10.1999 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass die von der Beklagten zugesagte Erstattung der Krankenkassenbeiträge Anteil der Gesamtvorruhestandsvergütung sei und als solcher brutto von der Beklagten erfüllt werden müsse. Eine mögliche Nettoauszahlung verbunden mit der Übernahme der Lohnsteuer durch die Beklagte müsse gesondert vereinbart werden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Insbesondere könne aus dem Gebrauch des Wortes „erstatten” nicht auf eine Nettovereinbarung geschlossen werden. Auch Sinn und Zweck der Vorruhestandsvereinbarung fordere keine Nettoauszahlung der Beitragserstattung und Übernahme der hierauf entfallenden Lohnsteuer durch die Beklagte. Denn auch die Bruttoerstattung bewirke, dass der Kläger seinen Lebensstandard bis zum Bezug der Altersrente weitgehend halten könne. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass bei Abschluss der Vorruhestandsvereinbarung die Frage der Brutto- oder Nettoerstattung des Krankenkassenbeitrags eine wesentliche Rolle habe spielen können.

Wegen der Ausführungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 16.11.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.12.1999 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel zugleich begründet. Dabei wiederholt er seinen Vortrag, wonach er die Erstattungszusage der Beklagten nur als Nettozusage habe verstehen können, zumal ihm seinerzeit die Lohnsteuerpflichtigkeit einer solchen Erstattung nicht bekannt gewesen sei. Eine dahingehende Aufklärung seitens der Beklagten sei nicht erfolgt, obwohl die Höhe des strittigen Betrages für seine Lebensplanung essenziell gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und na...

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