Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Minderleistung nach Zurückverweisung durch das BAG, Urteil vom 11.12.2003 –2 AZR 667/02

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Arbeitgeber ist es zuzumuten, einige leistungsschwächere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit weiterzubeschäftigen, obwohl der Leistungsdurchschnitt im Betrieb durch den teilweisen Austausch der Belegschaft bei bestehender Arbeitslosigkeit und entsprechendem Arbeitskräfteangebot auf dem Arbeitsmarkt erheblich ansteigt.

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 20.06.2001; Aktenzeichen 5 Ca 4705/00)

 

Tenor

früher 19 (11) Sa 1167/01 vom 27.08.2002

2 AZR 667/02 Revision aufgehoben, zurückverwiesen 11.12.2003

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.06.2001 – 5 Ca 4705/00 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens zu tragen

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich weiterhin gegen eine von der Beklagten ausgesprochene fristgerechte Kündigung, die die Beklagte damit begründet hat, dass er als Kommissionierer im Vergleich zu den jeweils im gleichen Lager beschäftigten Mitarbeitern eine weit unterdurchschnittliche Leistung erbringe. Der Rechtsstreit ist vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.12.2003 – 2 AZR 667/02 – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.

Die Beklagte beliefert Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte.

Der 1947 geborene Kläger ist in einem Lager der Beklagten als Kommissionierer tätig, in dem jeweils etwa 50 Kommissionierer tätig sind. Die tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.

Die Aufgabe der ausschließlich männlichen Kommissionierer ist es, Warenbestellungen der von der Beklagten belieferten Einzelhandelsgeschäfte zu kommissionieren.

Beginnt der Kommissionierer morgens seine Arbeit, wird ihm an der Auftragsausgabe ein Auftrag ausgehändigt, auf dem die von ihm für einen bestimmten Kunden zu kommissionierenden unterschiedlichen Artikel, die Zahl der von jedem Artikel zu kommissionierenden Warengebinde (Kollis), die Zahl der insgesamt zu kommissionierenden Kollis und eine Normalarbeitszeit/Planzeit angegeben ist. Der Kläger fährt sodann mit dem Flurförderfahrzeug der Reihe nach zu den ebenfalls im Auftrag angegebenen Lagerplätzen der Artikel, steigt dort von dem Flurförderfahrzeug ab, nimmt jeweils das/die Warengebinde aus den Regalen heraus und lädt es/sie auf dem Flurförderfahrzeug stehende Rollbehälter. Danach fährt er zum Warenausgangstor, wo die Rollbehälter vom Flurförderfahrzeug abgeladen werden. An der Auftragsausgabe gibt er den erledigten Auftrag wieder ab und lässt sich den nächsten Auftrag aushändigen.

Das Lager, in dem der Kläger arbeitet, übernahm die Beklagte zum 01.03.1999 von seiner vorherigen Arbeitgeberin, bei der der Kläger seit Februar 1980 beschäftigt war. Der Kläger erhielt im Jahre 2000 eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe V der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Höhe von etwa 1700 EUR.

Die Beklagte führte eine Prämienregelung ein und legte für das Kommissionieren eines Kollis eine Planzeit und entsprechend als Normalleistung, die sie mit 100% bzw. einem Leistungsgrad/einer Prämienstufe von 1,00 gleichsetzt, eine bestimmte Zahl kommissionierter Kollis pro Stunde fest. Bei Überschreiten dieser Normalleistung in einer Woche ist eine Prämie zu zahlen, die bei einem Leistungsgrad von 1,10 bereits 58,98 EUR und von 1,17 bereits über 100 EUR pro Woche beträgt.

Der Leistungsgrad eines Kommissionierers in einer Woche ist nach dem Prämiensystem dadurch zu ermitteln, dass die Planzeit der von einem Kommissionierer in einer Woche erledigten Aufträge durch die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden gleich 2.310 Minuten zu teilen ist.

Mit Schreiben vom 12.11.1999 mahnte die Beklagte den Kläger dahingehend ab, dass seine Leistungen seit der 6. Kalenderwoche durchschnittlich etwa 57 % betrügen bei einem Abteilungsdurchschnitt von etwa 106 % und er zur Meidung einer Kündigung mindestens 100 % Leistung erbringen müsse.

Mit weiterer Abmahnung vom 28.04.2000 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich seine Leistungen nicht verbessert hätten und forderte ihn nochmals auf, 100 % der Leistung zu erbringen und kündigte an, andernfalls das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Mit Schreiben vom 22.08.2000 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer Kündigung an mit dem Hinweis, dass die Leistungen des Klägers bei 57 % lägen. Mit Schreiben vom 28.08.2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 28.02.2001.

Mit der bei Gericht am 18.09.2000 eingegangenen Klage hat der Kläger sich gegen die Kündigung gewandt und seine Weiterbeschäftigung begehrt.

Der Kläger hat behauptet, dass die von der Beklagten zugrundegelegte Normalleistung nicht nach anerkannten arbeitswissenschaftlichen Grundsätzen ermittelt und mit dem Betriebsrat vereinbart worden sei.

Er bestreite, dass die von der Beklagten angegebenen Leistungsgrade richtig berechnet s...

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