Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste im Sinne des § 4 Abs. 1 WOBetrVG führt nicht zum Verlust der Anfechtungsberechtigung gem. § 19 Abs. 2 BetrVG, da die WOBetrVG als niederrangige Rechtsquelle nicht zur Begrenzung des Anfechtungsrechts geeignet ist (im Anschluss an BAG, Beschlüsse vom 27.01.1993, 7 ABR 37/92 und 23.07.2014, 7 ABR 61/12).

 

Normenkette

WOBetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Entscheidung vom 18.09.2014; Aktenzeichen 4 BV 15/14)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.09.2014 - 4 BV 15/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag abgewiesen wird.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Unwirksamkeit der am 15.05.2014 durchgeführten Betriebsratswahl.

Die Antragsteller - aktuell im Beschwerdeverfahren noch 9 Beschäftigte der Arbeitgeberin im Betrieb I - betreiben die Anfechtung der Wahl des beteiligten 13-köpfigen Betriebsrates, der bei der ebenfalls beteiligten Arbeitgeberin am 15.05.2014 gewählt wurde.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Großhandelsunternehmen mit Sitz N und unterhält u.a. in I ein Lager, in dem zum Wahlzeitpunkt etwa 900 Beschäftigte ihrerArbeit nachgingen.

Sechs der Antragsteller bildeten den Wahlvorstand, der im Vorfeld der Betriebsratswahl mit der Arbeitgeberin wegen der Wahlberechtigung von insgesamt 16 Beschäftigten korrespondierte. Es handelte sich hierbei um Mitarbeiter der Disposition, der Abteilung "Flurförderfahrzeuge", der Haustechnik, der Kfz-Werkstatt sowie der Abteilung "IT und Netzwerke". Unter anderem übersandte der Vorsitzende des Wahlvorstandes, der antragstellende Beteiligte zu 1, unter dem 21.03.2014 an die Personalabteilung in N eine E-Mail, in der er mitteilte, dass keine Wähler in das Wählerverzeichnis am Standort I aufgenommen werden könnten, für die der hiesige Arbeitgeber eine Weisungsbefugnis nicht ausübe. Seitens der Personalabteilung wurde in einer Antwort - E-Mail vom 24.03.2014 - darauf hingewiesen, dass die Personen, die ihre Arbeitsleistung tatsächlich in I erbringen, auch in I den Betriebsrat mit gewählt hätten. Auf die Korrespondenz Bl. 96 ff. d.A. wird Bezug genommen.

Im Anschluss hieran traf der Wahlvorstand die Entscheidung, insgesamt 16 Beschäftigte der vorbezeichneten Abteilungen nicht in das Wählerverzeichnis für dieBetriebsratswahlen am Standort I aufzunehmen, da diese nach Auffassung des Wahlvorstandes dem Betrieb in N zuzuordnen seien. Nachdem die Wählerliste durch den Wahlvorstand veröffentlicht worden war, legte eine der "Betroffenen" Einspruch gegen die Wählerliste mit Schreiben vom 09.04.2014 ein, den der Wahlvorstand noch am selben Tage mit der Begründung zurückwies, dass die Betriebsleitung mitgeteilt habe, gegenüber dieser Mitarbeiterin bestehe keine Weisungsbefugnis seitens der I Betriebsleitung. Auf Bl. 25 d.A. wird Bezug genommen.

Für die am 15.05.2014 durchgeführte Betriebsratswahl bewarben sich Beschäftigte auf insgesamt 3 Vorschlagslisten. Die Kandidaten auf der "Liste 3" waren sämtlichst Mitglieder des Wahlvorstandes. Mitglieder der Listen 1 und 2 wurden durch dieArbeitgeberin am Wahltage von der Arbeitsleistung freigestellt. Einzelheiten hierzu sind zwischen den Beteiligten streitig.

Das Wahlergebnis wurde durch den Wahlvorstand am 22.05.2014 bekannt gemacht. Die "Liste 1" erhielt 227 Stimmen (vier Sitze), die "Liste 2" 150 Stimmen (drei Sitze) und die "Liste 3" 290 Stimmen (sechs Sitze). Vier der antragstellenden Beteiligten, die auf der "Liste 3" kandidiert hatten, wurden in den Betriebsrat gewählt.

Mit Schriftsatz vom 04.06.2014, beim Arbeitsgericht Hamm am selben Tage eingegangen, haben die Antragsteller die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 15.05.2014 geltend gemacht.

Sie haben hierzu die Auffassung vertreten, dass die 16 Beschäftigten der bereits genannten Abteilungen zu Unrecht nicht in dem Wählerverzeichnis aufgeführt gewesen seien, da sie in den Betrieb des Lagers I eingegliedert seien.

Darüber hinaus haben sie vorgetragen, die Arbeitgeberin habe die Wahl in unzulässiger Weise beeinflusst. Dies sei dadurch erfolgt, dass sie Mitglieder der Listen 1 und 2 von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt habe. Diese seien sodann während des Wahlvorganges am 15.05.2014 im Wahllokal anwesend gewesen und hätten sich während der Wahl handschriftliche Notizen gemacht. Andere der freigestellten Beschäftigten hätten am Wahltag Abteilungen aufgesucht, Mitarbeiter vor dem Wahllokal in Gespräche verwickelt und teilweise Beschäftigte zum Wahllokal begleitet. Damit sei eine Beeinflussung von Wählern sowohl bei der Wahlbeteiligung als auch beim Inhalt der Wahlentscheidung erfolgt.

Die Antragsteller haben beantragt,

die Betriebsratswahl vom 15.05.2014 für unwirksam zu erklären.

Betriebsrat und Arbeitgeberin haben beantragt,

die Anträge abz...

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