Verfahrensgang

ArbG Hamm (Beschluss vom 16.10.1984; Aktenzeichen 1 BV 51/84)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 13.01.1987; Aktenzeichen 1 ABR 49/85)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 16.10.1984 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Hamm – 1 BV 51/84 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Antragstellers bei der Festlegung der Arbeitszeit für Lehrer.

Die Antragsgegnerin unterhält in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft eine private Ersatzschule mit Internat, und zwar eine Grundschule, Realschule, ein Gymnasium und eine kaufmännische Schule. Grundschüler werden nur internatsmäßig betreut und besuchen eine benachbarte Grundschule.

Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin bestehende Betriebsrat.

Im Schuljahr 1984/85 führte die Antragsgegnerin den Schulbetrieb als Ganztagsschule. Es besteht derzeit ein Stundenplan, der den Einsatz der Lehrer bei den Unterrichtsstunden vormittags und nachmittags sowie bei den Betreuungsstunden enthält. Dieser Plan wurde von der Schulleitung erstellt.

In diesem Zusammenhang ist zwischen den Beteiligten Streit darüber entstanden, ob dem Betriebsrat bei der Festlegung der Arbeitszeit der Lehrer ein Mitbestimmungsrecht zusteht oder nicht.

In einem vor dem Arbeitsgericht Hamm geführten Beschlußverfahren (1 BV 7/83) haben die Beteiligten am 18.10.1983 den nachstehenden Vergleich geschlossen:

  1. „Die Beteiligten sind sich dahingehend einig, daß im Hinblick auf

    1. alle gewerblichen Arbeitnehmer
    2. alle Angestellten, die nicht im Schuldienst tätig sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Betrieb der Antragsgegnerin, der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen.
  2. Damit ist das Beschlußverfahren 1 BV 7/83 erledigt.”

Am 08.10.1984 haben die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung „für die Dienstzeit der als Erzieher eingesetzten Arbeitnehmer” beschlossen, wegen deren Inhalts auf Bl. 57–59 d.A. Bezug genommen wird. Die Lehrer sind in den Dienstplänen, die in der Betriebsvereinbarung für Erzieher vorgesehen sind, nicht aufgeführt.

Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, in dem Vergleich vom 18.10.1983 sei die Frage des Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der Arbeitszeit der Lehrer ausdrücklich ausgeklammert worden.

Die Bedeutung der Problematik ergebe sich jedoch im Zusammenhang mit den vorliegenden Plänen zur endgültigen Einführung der Gesamtschule. Es liege auf der Hand, daß die Gesamtschule erhebliche Veränderungen in der Lage der Arbeitszeit der Lehrer mit sich bringe. Bisher habe der Schulbetrieb gegen 13.30 Uhr geendet. Die Ganztagsschule dauere bis 16.00 Uhr.

Die Planungen der Antragsgegnerin gingen letztlich dahin, daß alle 60 Lehrer zwar mehr arbeiten müßten, aber weniger Unterrichtsstunden gäben.

Es stehe außer Zweifel, daß die Antragsgegnerin einen Tendenzbetrieb betreibe. Das bedeute aber nicht, daß ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit der Lehrer entfalle. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers in der Frage der Arbeitszeitbestimmung den Tendenzschutz zu beeinträchtigen vermöge.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht betreffend Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und betreffend vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zusteht.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Hierzu hat die Antragsgegnerin gemeint, hinsichtlich der Mitbestimmung betreffend Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit hätten sich die Beteiligten rechtsverbindlich im Verfahren 1 BV 7/83 geeinigt. Seinerzeit habe der Antrag des Antragstellers eine Mitbestimmung bei allen Arbeitnehmern einschließlich der Lehrer umfaßt. Geeinigt habe man sich dann durch den oben zitierten Vergleich, so daß die Angelegenheit rechtskräftig abgeschlossen sei.

Das Arbeitsgericht hat durch am 16.10.1984 verkündeten Beschluß den Antrag zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Beteiligten die vorliegende Frage durch den geschlossenen Vergleich abschließend geregelt hätten und ob sie über den Umfang des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers überhaupt eine wirksame vergleichsweise Regelung hätte treffen können. Bei der Antragsgegnerin handele es sich um einen Tendenzbetrieb. Durch die Gestaltung der täglichen Arbeitszeit der Lehrer im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG werde die geistig ideelle Zielsetzung des Schulbetriebes beeinträchtigt, weil die Arbeitszeit der Lehrer ein unmittelbarer Ausfluß aus der Stundenplanaufstellung sei. Die Stundenplanaufstellung seine eine Maßnahme des pädagogischen Bereichs. Deshalb könne ein Mitbestimmungsrecht über Beginn u...

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