Verfahrensgang

ArbG Bochum (Aktenzeichen 4 Ca 2504/93)

 

Tenor

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Vorabentscheidungsverfahren auf 42.000,– DM festgesetzt.

Das Berufungsverfahren wird bis zur Rechtskraft dieser Vorabentscheidung ausgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers sowie über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten.

Die Beklagte stellt Backmittel, Essenzen und Dekorartikel her und vertreibt diese Artikel durch Einfirmenvertreter und Fachberater im Außendienst.

Der Kläger ist von Beruf Bäckermeister.

Die Parteien schlossen am 25./30.04.1979 einen ‚Handelsvertreter-Vertrag’ (abgekürzt: HV), in dem es unter anderem heißt:

§ 1

Gegenstand des Vertrages

1.1 Die Firma überträgt dem Handelsvertreter als Einfirmenvertreter mit Wirkung vom 1.5.79 in dem Verkaufsgebiet B………, dessen Grenzen sich aus der Anlage 1 ergeben, für einen Kundenstamm von gegenwärtig 229 Kunden – die namentlich in der Kundenliste vermerkt stehen (s. Anlage 2) – die Vertretung aller ihre Erzeugnisse des Bereichs Backmittel, Essenzen und Dekorartikel.

1.2 Die Firma ist berechtigt, in diesem Gebiet ansässige potentielle Abnehmer, wie z.B. Industriebetriebe, Krankenhäuser oder sonstige Großbetriebe durch Spezialvertreter, Verkaufsleiter oder andere Beauftragte besuchen zu lassen, ohne daß dadurch Provisionsansprüche des Handelsvertreters entstehen, sofern die Betriebe bis dahin überhaupt nicht oder nur in geringem Umfange zu den Kunden des Handelsvertreters bzw. eines Vorgängers gehörten. Das gleiche gilt für Bäcker und Konditoren, die bis dahin noch nicht Kunden der Firma waren, und für solche Kunden, die während eines Zeitraumes von mehr als drei Monaten keinen Auftrag erteilt haben (Eiskunden ausgenommen).

1.3 Die Firma ist berechtigt, die Grenzen des Verkaufsgebietes unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen für die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu verändern. Der Handelsvertreter erhält in diesem Falle einen angemessenen Teilausgleich, sofern der Anspruch besteht.

§ 4

Rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit des Handelsvertreters

4.1 Der Handelsvertreter ist mit der Vermittlung von Geschäften für die Firma als selbständiger Kaufmann betraut. Ein Angestelltenverhältnis besteht nicht.

4.2 In der Gestaltung seiner Tätigkeit und in der Einteilung seiner Arbeitszeit ist der Handelsvertreter unter Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrages frei.

§ 7

Untervertreter

7.1 Ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Firma ist der Handelsvertreter zur Bestellung von Untervertretern nicht berechtigt. Er haftet gegenüber dem Unternehmer für die Handlungen und Unterlassungen seiner Untervertreter in gleicher Weise wie für eigene Handlungen und Unterlassungen.

§ 8

Allgemeine Vertragspflichten des Handelsvertreters

8.1 Der Handelsvertreter ist verpflichtet, jede Verhinderung in der Ausübung seiner Reisetätigkeit im voraus, spätestens aber am ersten ausfallenden Reisetag der Firma mitzuteilen. Sein Erholungsurlaub sollte neben der reisefreien Zeit vom 15.12. bis 31.12. eines jeden Jahres 2 bis 3 Wochen nicht überschreiten. Eine zeitliche Abstimmung mit den Kollegen des gleichen Niederlassungsbereiches ist anzustreben.

8.2. Sollte der Handelsvertreter längere Zeit an der Ausübung seiner Reisetätigkeit verhindert sein, so ist die Firma berechtigt, einen Ersatzmann einzusetzen. In diesem Falle erhält der Handelsvertreter 50% der ordentlichen Provision aus allen in diesem Zeitraum abgerechneten Aufträgen.

8.3 Der Handelsvertreter darf Rundschreiben, Umsatzzahlen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm durch seine Tätigkeit für die Firma bekannt werden, während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen.

8.4 Der Handelsvertreter ist in eigener Verantwortung verpflichtet, die Regeln des lauteren Wettbewerbs einzuhalten; er hat sich über die Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu unterrichten. Für Schäden, die der Firma durch Außerachtlassung dieser Bestimmungen entstehen, haftet er in voller Höhe. Dem Handelsvertreter ist bekannt, daß er insbesondere Nachteiliges über Konkurrenzunternehmen nicht äußern darf.

§ 12

Kündigung

12.1 Für das Vertragsverhältnis gilt zunächst eine Probezeit von 3 Monaten, wenn die Parteien nicht eine Verlängerung auf 6 Monate vereinbart haben. Bis zum Ablauf der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von 1 Monat zum Schluß einer Kalendermonats gekündigt werden.

12.2 Nach Ablauf der vereinbarten Probezeit kann das Vertragsverhältnis beiderseits in den ersten 3 Jahren der Vertragsdauer mit einer Frist von 6 Wochen für den Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von 3 Jahren verlängert sich die beiderseitige Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres (§ 89 HGB), Die Kündigung dieses V...

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